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406 HKO 25/18•LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2018-09-04, 406 HKO 25/18
406 HKO 25/18Kantonsgericht04.09.2018
1. Die wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis von Wirtschafts- und Verbraucherverbänden im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG kann vermutet werden, wenn deren Prozessführungsbefugnis langjährig von der Rechtsprechung anerkannt ist. Es kann dann von einer ausreichenden personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung ausgegangen werden.(Rn.15) 2. Eine gesundheitsbezogene Werbung betreffend die Reduktion des Körpergewichts ist unzulässig, wenn behauptet wird, dass sich der Abnehmerfolg ganz überwiegend aufgrund des beworbenen Produktes einstellen soll, und für die Wirksamkeit dieses Produktes keine Nachweise erbracht werden.(Rn.18) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 9. Februar 2021, 3 U 163/18, Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-04
Aktenzeichen: 406 HKO 25/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0904.406HKO25.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 UWG, § 5 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG
Die wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis von Wirtschafts- und Verbraucherverbänden im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG kann vermutet werden, wenn deren Prozessführungsbefugnis langjährig von der Rechtsprechung anerkannt ist. Es kann dann von einer ausreichenden personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung ausgegangen werden.(Rn.15)
Eine gesundheitsbezogene Werbung betreffend die Reduktion des Körpergewichts ist unzulässig, wenn behauptet wird, dass sich der Abnehmerfolg ganz überwiegend aufgrund des beworbenen Produktes einstellen soll, und für die Wirksamkeit dieses Produktes keine Nachweise erbracht werden.(Rn.18)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 9. Februar 2021, 3 U 163/18, Urteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine „S. Stoffwechselkur“ folgendermaßen zu werben:
I. „Finden Sie mit uns Ihren Weg zur Gewichtsreduktion
Machen Sie es wie mehr als 100.000 S. „Stoffwechsler““,
I. „So sieht dauerhafter Abnehm-Erfolg aus“,
I. „Gewicht verlieren und an Lebensfreude gewinnen, das geht mit S. tatsächlich dauerhaft. Der beste Beleg dafür sind die Erfahrungs- und Erfolgsgeschichten vieler Menschen, die mit der Stoffwechselkur abgenommen haben“,
I. zu werben mit individuellen Abnehmerfolgen, wenn dies geschieht wie nachfolgend beispielhaft wiedergegeben:
„Abnehmerfolge
Glückliche Teilnehmer berichten“
und/oder
„Erfolgreich abnehmen - die S.-Stories
So sieht dauerhafter Abnehm-Erfolg aus:
Machen Sie sich selbst ein Bild - diese S.-Teilnehmer haben bereits ihr Wunschgewicht erreicht“:
„-25 kg
Es ist ein Lebensereignis für mich, hat mein Leben verändert und zugleich erleichtert“
und/oder
„-21 kg
S. steht für mich für „Leichtes Abnehmen“
und/oder
„-49 kg
Ich habe meiner Gesundheit ein großes Geschenk gemacht“
und/oder
„-31 kg
Auf dem Weg zum neuen Ich war S. meine letzte Chance“
und/oder
„-26 kg
Mein Erfolgsrezept: Abnehmen und gleichzeitig satt werden“;
jeweils, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2018 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 30.000,00 € zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu I. gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 30.000,00 € und zu II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Klagebefugnis für den vorliegenden Sachverhalt zwischen den Parteien umstritten ist.
2 Die Beklagte wirbt im Internet für eine sogenannte „S.-Stoffwechselkur“ in der aus Anlage K 1 ersichtlichen und vorliegend streitgegenständlichen Art und Weise mit der Möglichkeit der Gewichtsabnahme.
3 Der Kläger macht geltend, er erfülle die Voraussetzungen der Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für die Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Ansprüche.
4 Die hier streitige Werbung sei irreführend und unlauter, weil sie dem Verbraucher verspreche, er könne durch die beworbene S.-Stoffwechselkur problemlos und ohne Hungergefühle abnehmen und das reduzierte Körpergewicht auch auf Dauer beibehalten. Tatsächlich müsse der Verbraucher im Zusammenhang mit der beworbenen Stoffwechselkur zudem eine strenge Diät befolgen und könne nur durch letztere abnehmen, was in den meisten Fällen am mangelnden Durchhaltewillen der Teilnehmer scheitere. Jedenfalls seien die streitigen Werbeaussagen wissenschaftlich nicht hinreichend abgesichert.
5 Der Kläger beantragt
6 wie erkannt.
7 Die Beklagte beantragt
8 Klagabweisung.
9 Die Beklagte bestreitet die Klagebefugnis des Klägers und macht in der Sache geltend, es liege keine Irreführung des Verbrauchers vor. Wie der Kläger zutreffend erkenne, sei die beworbene Stoffwechselkur mit einer Diät verbunden, die dann zu entsprechenden Abnehmerfolgen führe. Entgegen der Darstellung des Klägers handele es sich gerade nicht nur um ein Erfolgsversprechen im Zusammenhang mit der Einnahme eines homöopathischen Arzneimittels. Davon abgesehen seien die Klaganträge mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.
10 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
11 Die Klage ist zulässig und begründet.
12 Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Klaganträge hinreichend bestimmt. Die Klaganträge haben das Verbot zum Gegenstand, für eine S.-Stoffwechselkur mit bestimmten Werbeaussagen zu werben, jeweils, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1 wiedergegeben. Damit ist hinreichend klar, dass die in der Entscheidungsformel zu I. im Einzelnen aufgeführten Werbeaussagen für eine S.-Stoffwechselkur in der aus Anlage K 1 ersichtlichen Art und Weise verboten sind.
13 Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Danach stehen die hier geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit diesen Verbänden eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
14 Bei dem Kläger handelt es sich gerichtsbekanntermaßen um einen Verband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, dessen Klagebefugnis insbesondere im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung seit mehreren Jahrzehnten anerkannt ist, wie sich auch aus der auf Bl. 5 der Klage wiedergegebenen Liste von höchstrichterlichen Entscheidungen ergibt, die der Kläger erstritten hat. Bei Verbänden, deren Prozessführungsbefugnis langjährig von der Rechtsprechung anerkannt ist, wird eine ausreichende personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung vermutet. Diese Vermutung ist in derartigen Fällen von Beklagtenseite zumindest durch substantiierten Sachvortrag des Gegenteils zu entkräften, was vorliegend nicht geschehen ist.
15 Zur Überzeugung des Gerichts repräsentiert der Kläger eine ausreichend große Anzahl von Konkurrenten der Beklagten, deren Interessen durch die hier in Rede stehende Werbung berührt werden. Konkurrenten der Beklagten im Zusammenhang mit der hier streitigen Stoffwechselkur sind jedenfalls alle Gewerbetreibenden, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, die im Zusammenhang mit einer Reduktion des Körpergewichts stehen. Dies betrifft insbesondere Ärzte und Apotheken, die ihre Patienten in Fragen der Gewichtsreduktion beraten und ihnen diesbezügliche Arzneimittel bzw. Medizinprodukte (z.B. Fettbinder) verschreiben bzw. verkaufen. Gerichtsbekanntermaßen gibt der Kläger seit längerem in seiner Mitgliederliste an, dass ihm eine Anzahl von Ärzte- und Apothekervereinigungen angehören. Dies ist weder im vorliegenden Verfahren noch in einem früheren Verfahren jemals von Beklagtenseite substantiiert in Zweifel gezogen, geschweige denn widerlegt worden. Auch wenn die Beklagte und andere von Klägerseite abgemahnte Gewerbetreibende naturgemäß bei Weitem nicht von jedem angeblichen Mitglied des Klägers Auskunft darüber bekommen werden, ob tatsächlich eine Mitgliedschaft beim Kläger besteht, würde zweifellos jedenfalls ein beträchtlicher Teil zu Unrecht als Mitglieder des Klägers bezeichneter Unternehmen oder Verbände eine Mitgliedschaft beim Kläger auf Anfrage zurückweisen, wenn tatsächlich keine Mitgliedschaft besteht. Derartige Unrichtigkeiten der Mitgliederliste sind aber weder in diesem noch in anderen Verfahren vor der Kammer von Beklagtenseite dargelegt worden. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass dem Kläger Verbände angehören, die eine größere Anzahl von Ärzten und Apothekern repräsentieren. Diese Feststellungen können im Wege des Freibeweises getroffen werden, insbesondere ohne dass es der Anhörung von Zeugen, etwa der benannten Mitglieder, bedürfte, wie auch bereits die Beweiswürdigung im Allgemeinen nach § 286 ZPO nach freier Überzeugung nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen ohne notwendige Beweisaufnahme erfolgt.
16 Die streitgegenständliche Werbung ist irreführend und unlauter und von Beklagtenseite daher nach §§ 3, 5, 8 UWG zu unterlassen.
17 Es handelt sich hier um eine gesundheitsbezogene Werbung betreffend die Reduktion des Körpergewichts. Die gesundheitsbezogene Werbung unterliegt aufgrund der besonderen Bedeutung der Gesundheit strengen Anforderungen an ihre inhaltliche Richtigkeit. Insbesondere erwartet der Verbraucher bei gesundheitsbezogenen Werbeangaben, dass diese gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und nicht lediglich mehr oder minder zufällig im Ergebnis richtig sind. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Werbenden jedenfalls, die hinreichende wissenschaftliche Absicherung der streitigen Werbeaussagen substantiiert darzulegen. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
18 Der hier streitigen Werbung entnimmt der Verbraucher, dass die beworbene S.-Stoffwechselkur in der Lage ist, jedenfalls wesentlich zu den in den einzelnen Werbeaussagen beschriebenen Abnehmerfolgen beizutragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten verspricht die hier streitige Werbung gemäß Anlage K 1 jedenfalls nicht ausschließlich einen auf entsprechende Diätbemühungen zurückgehenden Abnehmerfolg. Im Vordergrund der Werbung steht vielmehr die beworbene S.-Stoffwechselkur, die der Verbraucher nach der Gesamtgestaltung der Werbung jedenfalls als maßgebliche Ursache für die beworbenen Abnehmerfolge ansieht. Hierzu fehlt jeglicher substantiierter Sachvortrag, auf welchem Wege die S.-Stoffwechselkur einen Abnehmerfolg herbeiführen oder erleichtern soll und in welcher Weise das wissenschaftlich abgesichert ist.
19 Der zu II. geltend gemacht Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, nebst Zinsanspruch gemäß §§ 286, 288, 291 BGB.
20 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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