LG Hamburg Strafvollstreckungskammer, 2016-07-21, 633 Vollz 58/16

633 Vollz 58/16Kantonsgericht21.07.2016

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg Strafvollstreckungskammer — 633 Vollz 58/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-21

Aktenzeichen: 633 Vollz 58/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0721.633VOLLZ58.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller innerhalb von 4 Wochen einen Interims-Zahnersatz zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einer um die Hälfte geminderten Verfahrensgebühr. Die notwendigen Auslagen tragen der Antragsteller und die Staatskasse jeweils zur Hälfte nach einem Streitwert von 500,-- €.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der JVA F..

2 Er begehrt im Wege des Eilverfahrens eine zeitnahe zahnärztliche Behandlung, insbesondere die Versorgung mit Zahnersatz.

3 Der Antragsteller stellte am 18. Januar 2016 einen Antrag auf eine Zahnersatzbehandlung, die ihm bewilligt wurde.

4 Am 15. März 2016 wurden aufgrund akuter Schmerzen 2 Zähne extrahiert. Der Antragsteller, dem bereits zuvor mehrere Zähne fehlten, bat im Anschluss daran, mit der Fertigung des Zahnersatzes zu beginnen.

5 Daraufhin wurde ihm der Ablauf einer Zahnersatzbehandlung in der Justizvollzugsanstalt erklärt, und er wurde auf die voraussichtliche Wartezeit, die in der JVA F. gewöhnlich mehrere Monate beträgt, hingewiesen. Ein schriftlicher Bescheid hierüber wurde nicht erstellt.

6 Im Oberkiefer des Antragstellers sind nur noch 4 Frontzähne (1/1, 1/2, 2/2 und 2/4) vorhanden.

7 Im Unterkiefer fehlen sieben Zähne (3/5, 3/6, 3/7, 3/8 und 4/5, 4/6 und 4/8).

8 Im Frontzahnbereich existiert im Oberkiefer eine Anhängerbrücke.

9 Die endgültige Zahnersatzbehandlung wird voraussichtlich bis spätestens Ende November 2016 erfolgen.

10 Vorgesehen ist eine Zahnersatzversorgung im Oberkiefer (Seiten-/ Frontzahnbereich durch einen kombinierten Modellgussersatz mit Konuskronen nach erfolgter Extraktion Zahn 16, 17 und konservierender Behandlung. Die chirurgische und konservierende Behandlung im OK ist abgeschlossen. Die prothetische Versorgung des OK wird begonnen, sobald die entsprechende Behandlungszeit für die Präparation (ca. 3 Std.) zur Verfügung gestellt werden kann.

11 Der Antragsteller trägt vor, ihm drohten bei dem von der Antragsgegnerin vorgesehenen zeitlichen Ablauf der Zahnersatzbehandlung aufgrund der derzeit bestehenden Kaubehinderungen gesundheitliche Beschwerde von Krankheitswert.

12 Er beantragt sinngemäß,

13 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zeitnah einer Zahnersatzbehandlung zu unterziehen.

14 Die Antragsgegnerin beantragt,

15 den Antrag zurückzuweisen.

16 Sie trägt vor, der Antragsteller müsse wie andere Patienten innerhalb und außerhalb der Anstalt auch auf die Zahnersatzbehandlung warten. Die prothetische Versorgung des Oberkiefers werde begonnen, sobald die entsprechende Behandlungszeit für die Präparation zur Verfügung stehe.

17 Die voraussichtliche Behandlungsdauer entspreche nicht der regelhaften Behandlungszeit von Patienten außerhalb des Strafvollzuges. Sie werde -soweit möglich- den allgemeinen Lebensverhältnissen außerhalb des Strafvollzuges angeglichen. Dafür sei das Stundenkontingent des behandelnden Zahnarztes aufgestockt und zusätzlich ein weiterer Zahnarzt eingestellt worden.

18 Dem Antragsteller sei bei dem derzeitigen Behandlungsstand eine ausreichende Nahrungsaufnahme mit entsprechender Vorbereitung der Nahrung (z.B. mittels Besteck) möglich.

II.

19 Der Eil-Antrag ist zulässig und teilweise begründet.

20 Das Gericht geht ebenso wie die Antragsgegnerin nach dem Vortrag des Antragstellers davon aus, dass der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm zeitnah eine Zahnersatzbehandlung zu ermöglichen.

21 Der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine Interimszahnersatzbehandlung wie tenoriert.

22 1) § 58 HmbStVollzG gewährt einen Anspruch auf Zahnersatzbehandlung, wobei Ziff.3 dieser Norm ausdrücklich klarstellt, dass dieser Anspruch auch die Versorgung mit Zahnersatz umfasst. Dieser Anspruch darf nicht erst nach Monaten (hier seit Bewilligung der Zahnersatzbehandlung ca. 9-10 Monate) erfüllt werden. Eine Krankheit liegt nicht nur vor, wenn die fehlenden Zähne schmerzen, sondern das Fehlen der Zähne an sich ist eine Abweichung vom Normalzustand und damit eine Indikation für eine Krankenbehandlung. Es liegt auf der Hand, dass beim Fehlen von 8 Zähnen die Kaufunktion deutlich beeinträchtigt ist.

23 § 60 Abs.1 HmbStVollzG bestimmt, dass Art und Umfang der Leistungen zur Krankenbehandlung den Leistungen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechen. Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches erhalten gesetzlich Versicherte wenn erforderlich zeitnah Zahnersatz. Die durch das Patientenrechtegesetz von 2013 geänderte Vorschrift des § 13 Absatz 3a SGB V verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen über einen Antrag auf Leistungen spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MDK, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Der MDK hat innerhalb von drei Wochen gegenüber der Krankenkasse Stellung zu nehmen.

24 Kann die Krankenkasse die vorgesehenen Fristen nicht einhalten, muss sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mitteilen. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Die Fünfwochenfrist soll nach der Gesetzesbegründung auch dann von den Krankenkassen einzuhalten sein, wenn der MDK die für diesen geltende Dreiwochenfrist überschreitet. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.

25 Es ist auch nicht ersichtlich, dass gesetzlich Versicherte nach Bewilligung der Leistung auf Zahnersatz solche Wartezeiten, wie sie bei der Antragsgegnerin derzeit üblich sind, haben. Da der Heil- und Kostenplan von ihrem eigenen Zahnarzt erstellt worden ist, ist davon auszugehen, dass dieser nach der Bewilligung Kapazitäten hat, seine Patienten zeitnah zu behandeln. Falls es doch zu ungewöhnlichen Wartezeiten kommen sollte, hat der Patient in Freiheit, anders als der Gefangene im Vollzug, die Möglichkeit den Zahnarzt zu wechseln.

26 Die Antragsgegnerin hat die Knappheit der Ressource ‚Zahnersatzbehandlung‘ selbst verursacht, indem sie bis vor kurzem nur einen Zahnarzt, seit kurzem einen weiteren Zahnarzt, auf Stundenbasis beschäftigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Wartezeit dadurch kurzfristig deutlich abnehmen wird.

27 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Patienten auf der Warteliste unter Umständen noch länger warten müssen, wenn jemand wegen akuter Schmerzen oder aus sonstigen medizinischen Gründen dringend der Behandlung bedarf.

28 Die Probleme, die durch diese Praxis für andere Gefangene entstehen, liegen daher in der Verantwortungssphäre der Antragsgegnerin. Sie kann deshalb keine Rücksichtnahme vom Antragsteller fordern.

29 Auf die Knappheit des zahnärztlichen Personals kann sich die Antragsgegnerin für ihre Praxis nicht berufen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Vollzugsanstalten personell so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Krankenbehandlung(BVerfG NStZ-RR 2013, 224).

30 2) Es liegt deshalb auch ein Verstoß gegen den Angleichungsgrundsatz aus § 3 Abs. 1 HmbStVollzG vor. Der Angleichungsgrundsatz beruht darauf, dass die Strafe im Freiheitsentzug selbst besteht und nicht in der Art und Weise des Vollzugs. Jede darüber hinaus gehende Einschränkung ist daher nur dann legitim, wenn sie als tatsächlich unvermeidbare Folge des Freiheitsentzugs begründet werden kann. Die Antragsgegnerin hat bisher nicht begründet, warum es ihr nicht möglich ist, mehr Zahnärzte zu beschäftigen bzw. die bei ihr tätigen Zahnärzte öfter einzusetzen. Angesichts des Umstands, dass die Gefangenenzahlen in Hamburg in den letzten 10 Jahren stetig gesunken sind, wie allgemein bekannt ist, ist es nicht nachvollziehbar, warum die Wartezeiten ansteigen statt kürzer zu werden.

31 Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es dem Antragsteller zuzumuten ist, bis zu dem von der Antragsgegnerin vorgesehenen Behandlungstermin Nahrung nur in Form von Breikost oder jedenfalls in sehr zerkleinerter Form aufzunehmen. Denn unabhängig von der erheblich eingeschränkten Kaufunktion besteht bei der jetzigen Gebisssituation eine Überbelastung der vorhandenen Zähne im Oberkiefer. Es droht die Gefahr, dass diese für die geplante endgültige Versorgung nicht mehr zur Verfügung stehen.

32 Dem Antragsteller ist es daher nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten.

33 Das Gericht hat eine Zeitspanne von 4 Wochen bewilligt, in der die Antragsgegnerin tätig werden muss. In diesem Zeitrahmen ist es ihr möglich, notfalls einen weiteren externen Zahnarzt zu beauftragen, die Interimszahnersatzbehandlung durchzuführen. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Präparationszeit für Interimszahnersatz deutlich kürzer ausfällt als für den endgültigen Zahnersatz.

34 Die Antragsgegnerin wird ihre Kapazitäten dauerhaft erweitern müssen, um ihren gesetzlichen Antrag zu erfüllen.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 2, S. 1, Abs. 4 StVollzG, 464, 467 Abs. 1 StPO.

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