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327 O 334/15•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2015-09-03, 327 O 334/15
327 O 334/15Kantonsgericht03.09.2015
Der Gesellschafter einer in einem Zivilrechtsstreit beteiligten Gesellschaft ist jedenfalls dann als Nebenintervenient zuzulassen, wenn er glaubhaft machen kann, dass ihm durch den Streit eine vollständige Entwertung seiner Gesellschaftsanteile droht und damit ein eigener Schaden neben den Schaden der Gesellschaft tritt.(Rn.5) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat, 22. März 2016, 14 W 64/15, Beschluss nachgehend BGH, 3. Juli 2018, II ZB 28/16, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-03
Aktenzeichen: 327 O 334/15
Dokumenttyp: Zwischenurteil
Normen: § 66 ZPO, § 71 Abs 1 S 2 ZPO
Der Gesellschafter einer in einem Zivilrechtsstreit beteiligten Gesellschaft ist jedenfalls dann als Nebenintervenient zuzulassen, wenn er glaubhaft machen kann, dass ihm durch den Streit eine vollständige Entwertung seiner Gesellschaftsanteile droht und damit ein eigener Schaden neben den Schaden der Gesellschaft tritt.(Rn.5)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat, 22. März 2016, 14 W 64/15, Beschluss nachgehend BGH, 3. Juli 2018, II ZB 28/16, Beschluss
I. Die Nebenintervention der Frau Dr. A S auf Seiten der Klägerin zu 26 wird zugelassen.
II. Die Kosten des Zwischenstreits haben die Kläger zu 1) bis 32) und die Beklagten zu 1) bis 4) als widersprechende Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 1. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Widerspruchs der Hauptpartei und der Kläger zu 1) - 25) und 27) - 32) sowie der Beklagten zu 1) - 4) im Zwischenrechtsstreit nach § 71 ZPO.
2 2. In der Sache beruht die Entscheidung auf § 66 ZPO.
3 a) Nach dieser Norm kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Durch die Nebenintervention erhält ein Dritter die Möglichkeit, auf einen Prozess zwischen anderen Parteien, der sich negativ auf seine Rechtsstellung auswirken kann, Einfluss zu nehmen (Musielak/Weth, ZPO, 12. Auflg. 2015, § 66 Rn. 1). Die wichtigsten Wirkungen der Nebenintervention sind, dass sie zum einen den Anspruch des Dritten auf rechtliches Gehör gewährleistet und dass sie zum anderen widersprüchliche Prozessergebnisse vermeiden hilft (Musielak/Weth, aaO., §66 Rn. 1).
4 b) Ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Hauptpartei hat jemand, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf seine privatrechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt, wobei es als genügend angesehen wird, wenn das Unterliegen der Hauptpartei dem Nebenintervenienten keinen Nachteil, der Sieg aber einen Vorteil bringt (MüKo/Schultes, ZPO, 4. Auflage 2013, § 66 Rn. 7; Musielak/Weth, aaO., § 66 Rn. 5 Zoller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflg. 2014, § 66 Rn. 8 und 13). Das rechtliche Interesse ist weit auszulegen. Es wird regelmäßig auch in Fällen des möglichen Regressanspruchs gegen den Verlierer des Erstprozesses als gegeben angesehen (MüKo/Schultes, aaO., § 66 Rn. 17 Musielak/Weth, aaO., § 66 Rn. 7). Dagegen fehlt es bei reinem ideellen oder wirtschaftlichem Interesse ohne eigene materielle Betroffenheit (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO., § 66 Rn. 9),
5 c) Diese Voraussetzungen, die nach § 71 Abs. 1 S. 2 ZPO von der Nebenintervenientin glaubhaft zu machen sind, sind vorliegend hinreichend glaubhaft gemacht. Die Nebenintervenientin hat glaubhaft gemacht, Gesellschafterin der Klägerin zu 26) mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 25.000,- EUR zu sein (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 29.04.2015 - Bl. 341 d.A.). Sie hat nachvollziehbar geltend gemacht, dass sie selbst durch die streitgegenständlich behauptete Tat in dem rechtlichen Zuweisungsgehalt ihrer Gesellschafterstellung betroffen sei, weil der klagenden Gesellschaft rechtswidrig Mittel entzogen worden seien. Zwar ist das bloße Interesse eines Teilhabers an der Vermögenslage der prozessierenden Gesellschaft nicht ausreichend. Hier hat aber die Nebenintervenientin geltend gemacht, dass neben dem Schaden der Hauptpartei ihr eigener Schaden in einer drohenden Wertlosigkeit ihrer Gesellschaftsanteile zum Ausgangswert von ehemals 25.000,- EUR begründet sei.
6 Die Nebenintervenientin hat ferner geltend gemacht, sie sei als Gesellschafterin anteilig für die entstandenen Prozesskosten der Hauptpartei haftbar. Zwar ist auch diesem die Hauptpartei entgegen getreten und hat das Drohen eines Regressanspruchs in Abrede genommen. Jedoch steht dies der Annahme eines rechtlichen Interesses nicht entgegen. Denn für die Zulässigkeit der Nebenintervention ist es keinesfalls erforderlich, schon in diesem Prozess abschließend festzustellen, ob eine Rückgriffsforderung besteht oder nicht (OLG Frankfurt, NJW 1970, 817). Es muss vielmehr genügen, dass der angedrohte Rückgriff zurzeit nicht mit Sicherheit als aussichtslos bezeichnet wenden kann (OLG Frankfurt, aaO.; MüKo/Schultes, aaO., § 66 Rn. 17 ). Das ist hier der Fall. Nach der Rechtsform der Klägerin zu 26), einer SCI nach französischem Recht, ist eine anteilige persönliche Haftung für die Prozesskosten zumindest möglich, insbesondere für den Fall einer Vermögenslosigkeit der Gesellschaft (vgl. Art. 1857 des französischen Code Civil), was offenbar auch die Hauptpartei für nicht völlig ausgeschlossen erachtet (vgl. Schriftsatz vom 09.06.2015, dort S. 4).
7 3. Die Kammer hat mit Zustimmung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO entschieden. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist der 09.07.2015 bestimmt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO iVm § 101 Abs. 1 ZPO analog. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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