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AGH I ZU 1/2018 (I-19), AGH I ZU 1/18 (I-19)•Anwaltsgerichtshof Hamburg 1. Senat, 2018-09-26, AGH I ZU 1/2018 (I-19), AGH I ZU 1/18 (I-19)
AGH I ZU 1/2018 (I-19), AGH I ZU 1/18 (I-19)Übriges Gericht / 1. Abteilung26.09.2018
1. Hat ein sachbearbeitender (angestellter) Rechtsanwalt einen Kanzleiwechsel als Partner der Sozietät in die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Prozessgegners vollzogen, ist sowohl eine missbilligende Belehrung der Rechtsanwaltskammer als auch die Aufforderung das (ursprüngliche) Mandat betreffend die Prozessvertretung der Mandanten sofort niederzulegen, rechtmäßig. Denn das Verhalten des betreffenden Rechtsanwalts verstößt gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen.(Rn.29) 2. Das Verbot folgt aus §§ 43a Abs. 4 BRAO, 3 Abs 1 bis 3 BORA. § 3 Abs. 3 BORA regelt für den vorliegenden Fall eines "Kanzleiwechslers", dass das Verbot auch dann gilt, wenn ein Rechtsanwalt von einer Berufsausübungsgemeinschaft in eine andere wechselt. Dies gilt sowohl für den Kanzleiwechsler, der in dem die Interessenkollision auslösenden Mandat in der abgegebenen Kanzlei selbst beraten oder vertreten hat, als auch für den Kanzleiwechsler, der das Mandat in der abgebenden Kanzlei nicht selbst bearbeitet hat.(Rn.30) 3. Der Kanzleiwechsler infiltriert die neue Kanzlei auch dann mit einem Vertretungsverbot, wenn dort die Sache (Mandat der Prozessgegner) von einem angestellten Rechtsanwalt bearbeitet wird. Denn es besteht die konkret naheliegende Möglichkeit der Erlangung geheimhaltungsbedürftiger Informationen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 BORA lässt auch keinen Raum für eine Differenzierung zwischen Partnern und angestellten Rechtsanwälten in einer Sozietät. Zum einen enthält das Gesetz eine solche Unterscheidung nicht, sondern richtet sich ausdrücklich an alle in einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte, also an Partner und angestellte Rechtsanwälte gleichermaßen. Zum anderen folgt dies auch aus einem Argumentum a maiore ad minus. Wenn sich bereits Rechtsanwälte, die jeweils selbständig ihren Beruf ausüben und lediglich über eine gemeinsame Nutzung von Arbeitsmitteln in einer Bürogemeinschaft miteinander verbunden sind, gegenseitig mit einem Vertretungsverbot infizieren, dann gilt dies erst Recht für Rechtsanwälte, die - sei es auch als angestellter Rechtsanwalt - sehr viel enger und in einer Sozietät verbunden zusammenarbeiten.(Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2018-09-26
Aktenzeichen: AGH I ZU 1/2018 (I-19), AGH I ZU 1/18 (I-19)
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 43a Abs 4 BRAO, § 3 Abs 1 RABerufsO, § 3 Abs 2 RABerufsO, § 3 Abs 3 RABerufsO
Rechtskraft: ja
Hat ein sachbearbeitender (angestellter) Rechtsanwalt einen Kanzleiwechsel als Partner der Sozietät in die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Prozessgegners vollzogen, ist sowohl eine missbilligende Belehrung der Rechtsanwaltskammer als auch die Aufforderung das (ursprüngliche) Mandat betreffend die Prozessvertretung der Mandanten sofort niederzulegen, rechtmäßig. Denn das Verhalten des betreffenden Rechtsanwalts verstößt gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen.(Rn.29)
Das Verbot folgt aus §§ 43a Abs. 4 BRAO, 3 Abs 1 bis 3 BORA. § 3 Abs. 3 BORA regelt für den vorliegenden Fall eines "Kanzleiwechslers", dass das Verbot auch dann gilt, wenn ein Rechtsanwalt von einer Berufsausübungsgemeinschaft in eine andere wechselt. Dies gilt sowohl für den Kanzleiwechsler, der in dem die Interessenkollision auslösenden Mandat in der abgegebenen Kanzlei selbst beraten oder vertreten hat, als auch für den Kanzleiwechsler, der das Mandat in der abgebenden Kanzlei nicht selbst bearbeitet hat.(Rn.30)
Der Kanzleiwechsler infiltriert die neue Kanzlei auch dann mit einem Vertretungsverbot, wenn dort die Sache (Mandat der Prozessgegner) von einem angestellten Rechtsanwalt bearbeitet wird. Denn es besteht die konkret naheliegende Möglichkeit der Erlangung geheimhaltungsbedürftiger Informationen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 BORA lässt auch keinen Raum für eine Differenzierung zwischen Partnern und angestellten Rechtsanwälten in einer Sozietät. Zum einen enthält das Gesetz eine solche Unterscheidung nicht, sondern richtet sich ausdrücklich an alle in einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte, also an Partner und angestellte Rechtsanwälte gleichermaßen. Zum anderen folgt dies auch aus einem Argumentum a maiore ad minus. Wenn sich bereits Rechtsanwälte, die jeweils selbständig ihren Beruf ausüben und lediglich über eine gemeinsame Nutzung von Arbeitsmitteln in einer Bürogemeinschaft miteinander verbunden sind, gegenseitig mit einem Vertretungsverbot infizieren, dann gilt dies erst Recht für Rechtsanwälte, die - sei es auch als angestellter Rechtsanwalt - sehr viel enger und in einer Sozietät verbunden zusammenarbeiten.(Rn.32)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
1 Der am ... August 1963 geborene Kläger wurde am 6. Januar 1994 zur Rechtsanwaltschaft in Hamburg zugelassen. Er ist Partner der Sozietät ... (nachfolgend: „...") und ist dort im Hamburger Büro tätig.
2 Der Kläger vertrat in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg zu dem Aktenzeichen ... die Eheleute ... gegen ... (nachfolgend: „..."). Gegenstand der Klage ist ein Anspruch der ... auf die restliche Bezahlung von Werklohn für einen gelieferten und aufgebauten Kaminofen. Die ... wird in diesem Verfahren durch die Rechtsanwälte ... aus Hamburg vertreten. Alleiniger Sachbearbeiter und Prozessvertreter war der dort angestellte Rechtsanwalt ....
3 Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wechselte Rechtsanwalt ... in die Kanzlei ... Dort ist er seitdem im Hamburger Büro - wiederum - als angestellter Rechtsanwalt tätig.
4 Aufgrund dieses Kanzleiwechsels des sachbearbeitenden Rechtsanwalts ... forderten die Rechtsanwälte ... die Sozietät ..., dort den Kläger, auf, die Vertretung der Eheleute ... in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg niederzulegen. Dies wurde abgelehnt. Daraufhin reichte die ... mit Schreiben vom 12. Juni 2017 bei der Beklagten eine Beschwerde gegen den Kläger ein.
5 Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 übersandte die Beklagte die Beschwerde an den Kläger mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie wies darauf hin, dass der von der ... mitgeteilte Sachverhalt den Anfangsverdacht für ein berufsrechtliches Fehlverhalten gemäß § 43a Abs. 4 BRAO i. V. m. § 3 Abs. 3 BORA, dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, begründe.
6 Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 bestätigte der Kläger den angezeigten Sachverhalt, wies aber den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen zurück. Zur Begründung führte er an, dass Rechtsanwalt ... der Verpflichtung zur Berufsverschwiegenheit unterliege und durch geeignete büroorganisatorische Maßnahmen sichergestellt sei, dass die Akten in dem streitgegenständlichen Verfahren nicht von ihm bearbeitet würden. Im Übrigen sei er selbst zu keinem Zeitpunkt für die Firma ... ... tätig gewesen. Und auch Rechtsanwalt ... sei zu keinem Zeitpunkt Partei des Anwaltsvertrages mit der Firma ... ... gewesen, sondern dies sei die Kanzlei ... und ....
7 Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 nahm die Beklagte Stellung zu dem Schreiben des Klägers und wiederholte ihren Vorwurf. Sie forderte den Kläger auf, seine Mandanten über den bestehenden Interessenkonflikt zu informieren und das Mandat unverzüglich niederzulegen.
8 Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 3. August 2017 und lehnte das Begehren der Beklagten ab. Er wies darauf hin, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 3 BORA im Lichte der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG weit auszulegen sei. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 3 BORA komme es darauf an, ob tatsächlich der betroffene Anwalt im Rahmen widerstreitender Interessen auf beiden Seiten tätig geworden ist. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da Rechtsanwalt ... zum einen nicht für die Eheleute ... tätig geworden sei und zum anderen alle Mitarbeiter angewiesen seien, Rechtsanwalt ... von Akten fernzuhalten, die Fälle betreffen, die die Sozietät ... & Partner mit der Sozietät ... und ... auf der Gegenseite bearbeitet hat bzw. bearbeitet. Darüber hinaus verwies der Kläger auf eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes München vom 24. April 2012, veröffentlicht in NJW 2012, 2596. Dort sei in einer ähnlichen Konstellation ausdrücklich festgestellt worden, dass ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 BORA dann nicht vorliegt, wenn der wechselnde Rechtsanwalt in der aufnehmenden Kanzlei von jeder Rechtsbesorgung bezüglich betroffener Mandate ferngehalten wird. Und schließlich habe er die Eheleute ... darüber informiert, dass Rechtsanwalt ... in die Sozietät ... & Partner gewechselt ist. Die Eheleute ... seien gleichwohl damit einverstanden, dass das Mandat von ihm, dem Kläger, weiter bearbeitet wird.
9 Daraufhin sprach die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2017 gegenüber dem Kläger eine „missbilligende Belehrung" gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1,4 BRAO aus und forderte ihn auf, das Mandat der Eheleute ... betreffend die Vertretung im Verfahren beim Amtsgericht Hamburg zu dem Aktenzeichen 20a C 554/13 sofort niederzulegen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das Verhalten des Klägers gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO i. V. m. § 3 Abs. 1 BORA verstoße.
10 Dies gelte auch für den Fall, dass angestellte Rechtsanwälte den Arbeitgeber wechseln, da auch diese mit ihrem anwaltlichen Arbeitgeber zur gemeinschaftlichen Berufsausübung i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 1 BORA verbunden seien. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes München vom 24. April 2012 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sie einen anderen, nicht vergleichbaren Fall betreffe.
11 Gegen den ihm am 28. September 2017 zugestellten Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2017, bei der Beklagten am 27. Oktober 2017 eingegangen, Widerspruch ein. Unter Wiederholung seiner bisherigen Argumente führte er ergänzend aus, dass der Schutzzweck des § 3 BORA lediglich seine Mandanten betreffe, nicht aber die Firma ... .... Insoweit wiederholte er, dass die Eheleute ... über den Sachverhalt vollständig informiert seien und der weiteren Sachbearbeitung durch ihn zustimmten. Im Übrigen bestehe der Mandatsvertrag mit den Eheleuten ... nicht mit ihm persönlich, sondern mit der Sozietät ... & Partner. Er selbst sei daher nicht in der Lage, das Mandat niederzulegen. Die Aufforderung zur Mandatsniederlegung müsse sich an die Sozietät ... & Partner und nicht gegen ihn persönlich richten.
12 Mit Schreiben vom 7. November 2017 legte der Kläger ergänzend eine schriftliche Erklärung seiner Mandanten vor, dass diese nach vollständiger Information mit einer Fortführung des Mandats durch ihn einverstanden sind.
13 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Als Partner der Sozietät ... & Partner habe er ohne weiteres die Möglichkeit, das Mandat niederzulegen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die anderen Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft ihn daran gehindert hätten. Im Übrigen habe er gemäß § 33 Abs. 2 BORA zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung auch von der Partnerschaftsgesellschaft und deren Gesellschaftern eingehalten werden. Darüber hinaus sei entgegen der Rechtsauffassung des Klägers § 3 BORA einschlägig. Die Einverständniserklärung der Eheleute ... sei unerheblich, da alle betroffenen Mandanten, insbesondere aber der ursprüngliche Mandant des Rechtsanwalts ..., die Firma ... ..., einverstanden sein müssten. Ein Einverständnis der Firma ... ... liege aber nicht vor; vielmehr habe sich diese über die Fortführung des Mandats durch den Kläger beschwert.
14 Gegen den ihm am 28. Dezember 2017 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Januar 2018, beim Anwaltsgerichtshof laut Eingangsstempel am 30. Januar 2018 eingegangen, allerdings eine Faxkennung vom 29. Januar 2018 (16.40 Uhr) tragend, Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2017 (zugestellt am 28. Dezember 2017) aufzuheben.
15 Zur Begründung seiner Klage vertieft der Kläger seinen vorgerichtlichen Vortrag. So weist er darauf hin, dass bei Eintritt des Rechtsanwalts ... in die Sozietät ... & Partner der streitgegenständliche Fall zwar identifiziert worden sei. Es sei aber sichergestellt worden, dass Rechtsanwalt ... seine anwaltlichen Pflichten zur Berufsverschwiegenheit wahre und er Kenntnisse, die er im Rahmen der tatsächlichen Mandatsbearbeitung als angestellter Anwalt der Kanzlei ... und ... erlangt hat, nicht an Dritte und schon gar nicht an die Mitglieder der Sozietät ... & Partner weitergebe. Im Übrigen wäre die Konsequenz der Rechtsauffassung der Beklagten, dass jeder wechselnde Rechtsanwalt seinem neuen Arbeitgeber sämtliche Mandatskontakte, die seine vorherige Kanzlei im Zeitraum seiner Tätigkeit hatte, offenbaren müsste, damit geprüft werden kann, ob weitere Interessenkollisionen vorliegen. Dies führte dazu, dass bei einem Wechsel von angestellten Rechtsanwälten zwischen Großkanzleien zumindest die aufnehmende Kanzlei, wenn nicht auch die abgegebene Kanzlei große Teile ihrer Mandatsbeziehungen beenden müssten. Vor diesem Hintergrund könne sich der in der BORA verwendete Begriff der „ Verbundenheit zur Berufsausübung“ nur auf Partner der jeweiligen Sozietät und damit auf Personen beziehen, die unmittelbar in die Vertragsbeziehung des jeweiligen Anwaltsvertrages einbezogen sind. Der Begriff könne sich jedoch nicht auf angestellte Rechtsanwälte beziehen, da diese nicht Vertragspartner der Mandatsverträge sind.
16 Mit Schriftsatz vom 1. März 2018 hat die Beklagte beantragt, die Klage zurückzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 25. September 2017 und im Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2017. Im Übrigen enthalte die Klagebegründung keine relevanten neuen Aspekte.
17 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mitgeteilt, dass das im Tenor des Ausgangsbescheides vom 25. September 2017 allein in Bezug genommene Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg abgeschlossen sei und sich nun in der Berufungsinstanz beim Landgericht Hamburg befinde. Darüber hinaus habe er ein weiteres und vergleichbares Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg geführt, das aber bereits abgeschlossen sei. Die Beklagtenvertreterin hat daraufhin erklärt, sie halte es für möglich, dass hinsichtlich des nunmehr beim Landgericht anhängigen Verfahrens eine erneute Aufforderung zur Mandatsniederlegung gegen den Kläger ausgesprochen werde.
18 Der Kläger beantragt nunmehr,
19 1. Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 25. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2017 aufzuheben,
20 2. festzustellen, dass Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 25. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2017 rechtswidrig war.
21 Die Beklagte beantragt,
22 die Klage abzuweisen.
23 Der Senat hat die Verfahrensakte der Beklagten beigezogen.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte der Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2018 Bezug genommen.
25 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
26 I. Die Klage ist zulässig. Eine „missbilligende Belehrung" gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO sowie die Aufforderung, ein Mandat wegen der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 3 Abs. 4 BORA niederzulegen, stellen hoheitliche Maßnahmen dar, die geeignet sind, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen. Als Verwaltungsakte sind derartige Maßnahmen im Rahmen einer Anfechtungsklage angreifbar (BGH NJW 2012, 3039). Nach Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsaktes kann das Verfahren grundsätzlich als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden (vgl. exemplarisch BGH NJW-RR 2015, 755).
27 1. Mit der Beendigung des im Tenor der Ziffer 2 des Ausgangsbescheides vom 25. September 2017 allein in Bezug genommenen Verfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg hat sich der diesbezügliche Anfechtungsantrag (Aufhebung der Aufforderung zur sofortigen Niederlegung des Mandats vor dem Amtsgericht Hamburg zu dem Az. 20a C 554/13) i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt. Der Kläger hat auf die Erledigung dadurch reagiert, dass er insoweit einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt hat. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids, da eine Wiederholungsgefahr droht. Denn die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung die hinreichend konkrete Möglichkeit in Aussicht gestellt, dass der Kläger auch hinsichtlich des nunmehr des vor dem Landgericht anhängigen Berufungsverfahrens aufgefordert werden könne, gemäß § 3 Abs. 4 BORA das Mandat sofort niederzulegen.
28 2. Die einmonatige Klagfrist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist gewahrt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 28. Dezember 2017 zugestellt, so dass die einmonatige Klagefrist am 28. Januar 2018 endete (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 und 3 BGB). Hierbei handelt es sich jedoch um einen Sonntag, so dass die Frist am Montag, den 29. Januar 2018 endete (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO). Entsprechend dem Faxvermerk auf der Klageschrift ist diese am Montag, den 29. Januar 2018 um 16.40 Uhr beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klageschrift einen Eingangsstempel des Anwaltsgerichtshofs vom 30. Januar 2018 trägt. Das Gericht hat von Amts wegen die Zulässigkeit der Klage zu prüfen und muss hierbei auch die innerdienstlichen Erkenntnisquellen ausschöpfen (BGH NJW-RR 2014, 179). Nach Auskunft der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs gehen Telefax-Schreiben bei der Annahmestelle des Oberlandesgerichts ein und werden erst am darauffolgenden Tag der Geschäftsstelle vorgelegt. Dort erhält das Schreiben dann den Eingangsstempel des Tages der Vorlage an die Geschäftsstelle - und nicht des Tages des Eingangs bei der Annahmestelle. Maßgeblich ist aber der Tag des Eingangs in der Annahmestelle, und es ist aufgrund des Faxvermerks und der dargestellten Arbeitsweise davon auszugehen, dass dies der 29. Januar 2018 gewesen ist.
29 II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angegriffenen Bescheids, da dieser nicht rechtswidrig ist/war und ihn nicht in seinen Rechten verletzt(e). Sowohl die von der Beklagten ausgesprochene „missbilligende Belehrung" als auch die Aufforderung, das Mandat der Eheleute ... betreffend die Vertretung im Verfahren beim Amtsgericht Hamburg zu dem Aktenzeichen 20a C 554/13 sofort niederzulegen, ist bzw. war rechtmäßig. Denn das streitgegenständliche Verhalten des Klägers verstößt gegen das in den §§ 43a Abs. 4 BRAO, 3 Abs. 1 bis 3 BORA normierte Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen.
30 1. Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO darf ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Diese Vorschrift wird durch § 3 BORA konkretisiert. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BORA darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat. § 3 Abs. 2 Satz 1 BORA erstreckt dieses Verbot auf alle Rechtsanwälte, die mit dem das Mandat betreuenden Rechtsanwalt in derselben Berufsausübungsgemeinschaft verbunden sind. Und § 3 Abs. 3 BORA regelt für den vorliegenden Fall eines „Kanzleiwechslers“, dass das Verbot auch dann gilt, wenn ein Rechtsanwalt von einer Berufsausübungsgemeinschaft in andere wechselt.
31 Konkret soll nach der Begründung der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer zu § 3 Abs. 3 BORA (BRAK-Mitt. 2006, 212, 215) ein Kanzleiwechsler dann die aufnehmende Kanzlei mit einem Vertretungsverbot infizieren, wenn er selber oder die abgebende Kanzlei den Gegner eines Mandanten der aufnehmenden Kanzlei beraten oder vertreten hat. Dies soll - so ausdrücklich die Begründung der Satzungsversammlung - sowohl für den Kanzleiwechsler gelten, der in dem die Interessenkollision auslösenden Mandat in der abgegebenen Kanzlei selbst beraten oder vertreten hat, als auch für den Kanzleiwechsler, der das Mandat in der abgebenden Kanzlei nicht selbst bearbeitet hat. Andererseits soll aber - auch nach der Begründung der Satzungsversammlung (a. a. O.) - Auslöser eines Tätigkeitsverbots stets nur die konkret naheliegende Möglichkeit der Erlangung geheimhaltungsbedürftiger Informationen sein. Daran soll es - so die Satzungsversammlung (a. a. O.) - z. B. fehlen, wenn das konfligierende Mandat zwischen zwei großen überörtlichen Sozietäten und dort in den Büros in Hamburg (Sozietät I) und München (Sozietät II) geführt wird und der Kanzleiwechsler aus dem Berliner Büro der Sozietät II in das Hamburger Büro der Sozietät I wechselt. Darüber hinaus sieht der Anwaltsgerichtshof München in der vom Kläger zitierten Entscheidung in NJW 2012, 2596 diese Gefahr sogar bereits dann nicht, wenn der Kanzleiwechsler das konfligierende Mandat in der abgebenden Kanzlei nicht selbst bearbeitet hat.
32 Gemessen an diesen Voraussetzungen verstößt das Verhalten des Klägers gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Rechtsanwalt ... hatte das konfligierende Mandat bei den Rechtsanwälten ... und ... selbst bearbeitet. Dadurch ist nicht nur ihm untersagt, im Rahmen seiner Tätigkeit für die Sozietät ... & Partner das Mandat der Eheleute ... in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg zu vertreten, sondern er hat auch den Kläger mit einem Vertretungsverbot infiziert. Es besteht die konkret naheliegende Möglichkeit der Erlangung geheimhaltungsbedürftiger Informationen. Denn zum einen arbeiten Rechtsanwalt ... und der Kläger gemeinsam im Hamburger Büro der Sozietät ... & Partner und zum anderen hat Rechtsanwalt ... - anders als in der Fallgestaltung des Anwaltsgerichtshofs München - das konfligierende Mandat als Angestellter bei den Rechtsanwälten ... und ... selbst bearbeitet.
33 2. Es liegt auch kein Ausnahmetatbestand i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 2 BORA vor. Nach dieser Vorschrift greift das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen dann nicht ein, wenn die betroffenen Mandanten in dem widerstreitenden Mandat nach umfassender Information schriftlich ihr Einverständnis mit der Vertretung erklären und darüber hinaus keine Belange der Rechtspflege entgegenstehen. Im Falle eines Kanzleiwechsels entsprechend § 3 Abs. 3 BORA wird dabei zwar regelmäßig nicht die Zustimmung beider Mandanten gefordert, sondern nur die Zustimmung des Mandanten, dessen Rechtsanwalt die Kanzlei wechselt (Feurig/Weyland Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2016, § 3 BORA Rn. 37). Im vorliegenden Fall fehlt aber nicht nur die schriftliche Zustimmung des betroffenen Mandanten, der Firma ... .... Vielmehr diese hat das Vorgehen des Klägers sogar bei der Rechtsanwaltskammer angezeigt. Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall Belange der Rechtspflege einer Mandatsfortführung durch den Kläger entgegenstehen oder nicht, kommt es damit nicht an, weil es schon an der erforderlichen Zustimmung des von dem Kanzleiwechsel maßgeblich betroffenen Mandanten fehlt.
34 Aus der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BORA und dem Erfordernis, dass beide Mandanten einer Fortführung des Mandats zustimmen müssen, folgt auch, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die einseitige Zustimmung seiner Mandaten, der Eheleute ..., nicht ausreichend ist, damit das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen keine Anwendung findet.
35 3. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 BORA lässt auch keinen Raum für die von dem Kläger argumentierte Differenzierung zwischen Partnern und angestellten Rechtsanwälten in einer Sozietät. Zum einen enthält das Gesetz eine solche Unterscheidung nicht, sondern richtet sich ausdrücklich an alle in einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte, also an Partner und angestellte Rechtsanwälte gleichermaßen. Zum anderen folgt dies auch aus einem Argumentum a maiore ad minus. Wenn sich bereits Rechtsanwälte, die jeweils selbständig ihren Beruf ausüben und lediglich über eine gemeinsame Nutzung von Arbeitsmitteln in einer Bürogemeinschaft miteinander verbunden sind, gegenseitig mit einem Vertretungsverbot infizieren, dann gilt dies erst Recht für Rechtsanwälte, die - sei es auch als angestellter Rechtsanwalt - sehr viel enger und in einer Sozietät verbunden Zusammenarbeiten. Insbesondere besteht in beiden Konstellationen - Tätigkeit als Partner einer Sozietät oder Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in einer Sozietät - die gleiche tatsächliche Möglichkeit, dass der Schutzbereich des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen verletzt wird und geheimhaltungsbedürftige Informationen von der Gegenseite erlangt werden.
36 4. Es ist auch unerheblich, dass Rechtsanwalt ... keinen Mandatsvertrag mit der Firma ... ... abgeschlossen hat, sondern dieser mit der Kanzlei ... und ... besteht. Die Berufspflichten von Herrn Rechtsanwalt ... hängen nicht von dem Abschluss eines Mandatsvertrages ab, sondern davon, dass er tatsächlich die Interessen der Firma ... ... vertreten hat. Dies folgt bereits aus der Formulierung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BORA, der das Tätigkeitsverbot nicht an das Bestehen eines Mandatsvertrages knüpft, sondern an eine tatsächlich erfolgte Beratung oder Vertretung oder an eine tatsächlich erfolgte berufliche Befassung im Sinne der §§ 45, 46 BRAO. Die Berufspflichten eines Rechtsanwalts werden nicht durch den Abschluss eines Mandatsvertrages begründet und entfallen auch nicht, wenn ein Mandatsvertrag nicht besteht oder nachträglich wegfällt. Dies sieht im Übrigen der Kläger jedenfalls hinsichtlich der Berufspflicht des Rechtsanwalts ... zur Verschwiegenheit genauso. Denn dieser soll Rechtsanwalt ... auch nach Auffassung des Klägers zum Schutze der Firma ... ... weiterhin unterliegen, obwohl ein Mandatsvertrag mit Rechtsanwalt ... nicht besteht.
37 5. Ebenso kann dem Einwand des Klägers, er könne das Mandat nicht niederlegen, da dies der Sozietät ... & Partner erteilt worden sei, nicht gefolgt werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten sind zutreffend. Der Kläger kann als Partner der Sozietät diese nach außen vertreten, also auch das Mandat niederlegen. Zum anderen hat der Kläger nicht vorgetragen, dass die übrigen Partner der Sozietät ihn an der Niederlegung des Mandats gehindert hätten. In Ergänzung dazu ist er selbstverständlich in der Lage, unter Hinweis auf das berufsrechtliche Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen die weitere Bearbeitung des Mandats abzulehnen und die Bearbeitung einzustellen. Hierin liegt auch keine Verletzung des Mandatsvertrages mit den Eheleuten ..., da der Kläger einem gesetzlichen Verbot unterliegt.
38 6. Schließlich ist das vom Anwaltsgerichtshof im zur Entscheidung stehenden Fall bejahte Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen bei fehlender Zustimmung der betroffenen Mandanten auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Insbesondere ist die Erstreckung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen auf die Rechtsanwälte der Kanzlei des Klägers - auch unter Abwägung aller Belange und unter besonderer Berücksichtigung der Mandanteninteressen - im vorliegen Fall verhältnismäßig (vgl. zu diesem rechtlichen Beurteilungsmaßstab BVerfG NJW 2006, 2469, 2470).
39 a) Dies folgt bereits daraus, dass kein Ausnahmefall des § 3 Abs. 2 Satz 2 BORA vorliegt. So soll diese Regelung nämlich nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2006, 2469) grundsätzlich einen geeigneten Prüfungsmaßstab für die Abwägung der gegenseitigen Interessen darstellen. Wenn nicht beide Mandanten mit einer Mandatsübernahme einverstanden sind oder wenn - trotz erteilten Einverständnisses - Belange der Rechtspflege entgegenstehen, ist vom Rechtsanwalt eine Mandatsbeendigung zu verlangen. Sie ist ihm auch zumutbar, weil diese Kombination aus subjektivem Vertrauenselement und objektiver Betrachtung gewährleistet, dass im Einzelfall kein milderes, dabei aber sicher zielführendes Mittel als ein Tätigkeitsverbot zur Verfügung steht (BVerfG a.a.O.).
40 b) Außerdem überwiegen die Interessen des Gemeinwohls und des betroffenen Mandanten, der Firma ... ..., an einer sofortigen Niederlegung des Mandats durch den Kläger dessen Interesse an einer Fortführung des Mandats. So dient das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen zum einen dem Gemeinwohl in Gestalt der Rechtspflege, die auf eine Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung angewiesen ist, also darauf, dass ein Anwalt nur einer Seite dient. Zum anderen dient es der Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt sowie der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit insoweit, als ein Rechtsanwalt, der sich zum Diener gegenläufiger Interessen macht, jegliche unabhängige Sachwalterstellung im Dienste des Rechtsuchenden verliert (BVerfG a.a.O.). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es für den Mandanten im Rahmen der Behandlung seines rechtlichen Anliegens regelmäßig den „größten anzunehmenden Unfall" darstellt, wenn der von ihm beauftragte und mit höchstpersönlichen Informationen betraute Rechtsanwalt während des laufenden Verfahrens in die Kanzlei des Gegners wechselt und das Verfahren dort - wenn auch von einem anderen Rechtsanwalt - unverändert gegen ihn weiter betreut wird. Es liegt auf der Hand, dass ein Mandant in einem solchen Fall regelmäßig die Befürchtung hat, dass alle Sachverhalte und Geheimnisse, die er seinem Rechtsanwalt unter Vertrauen auf dessen Verschwiegenheitspflicht offen gelegt hat, nicht nur an die Gegenseite weitergegeben, sondern sogar gegen ihn verwendet werden. Eine interne Regelung in der gegnerischen Kanzlei, deren Bestand und Einhaltung weder für den betroffenen Mandanten noch für einen außenstehenden Dritten überprüfbar ist, ist nicht geeignet, den Vertrauensverlust des betroffenen Mandanten zu beseitigen. Der betroffene Mandant wird weder zu der gegnerischen Kanzlei noch zu seinem ehemaligen Rechtsanwalt das Vertrauen haben, dass eine solche kanzleiinterne Maßnahme tatsächlich eingehalten wird und seine Interessen hierdurch hinreichend geschützt werden. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass der Kläger wie auch Herr Rechtsanwalt ... beide im Hamburger Büro der Sozietät ... & Partner arbeiten und daher viel dafür spricht, dass sie sich täglich begegnen, zu rechtlichen Fragen austauschen und sogar in Mandaten zusammenarbeiten.
41 Demgegenüber hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, aus dem sich ein besonderes, über das konkret betroffene Mandat hinausgehendes weiteres Interesse ergeben könnte, das Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg weiterzuführen. Und hinsichtlich des konkret betroffenen Mandats ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Verfahren vor dem Amtsgericht auf Zahlung eines Restlohns für einen Kaminofen weder für den Kläger noch für seine Mandanten um bedeutende wirtschaftliche Interessen handeln dürfte. Und schließlich war dem Kläger bei der Einstellung von Herrn Rechtsanwalt ... das streitgegenständliche konfligierende Mandat bekannt und er musste davon ausgehen, dass er dieses niederlegen muss. Er konnte also - anders als die Firma ... ... - eine Wahl treffen, ob er Rechtsanwalt ... anstellt oder das Mandat der Eheleute ... weiterführt.
42 7. Aus dem Vorgesagten folgt auch, dass auch die Aufforderung der Beklagten an den Kläger, das Mandat der Eheleute ... betreffend die Vertretung im Verfahren beim Amtsgericht Hamburg zu dem Aktenzeichen 20a C 554/13 sofort niederzulegen, rechtmäßig war. Denn eine Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen durch den Kläger ist gemäß § 3 Abs. 4 BORA die Verpflichtung, unverzüglich seine Mandanten von dem Sachverhalt zu unterrichten und das konfligierende Mandat zu beenden.
43 III. Die Kosten des Rechtsstreits sind vom Kläger zu tragen, da seine Klage vollumfänglich erfolglos geblieben ist (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO).
44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 112c BRAO, § 167 Abs. 1, 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
45 Ein Anlass, die Berufung zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung; auch ein Fall der Divergenz liegt nicht vor (§ 112 e BRAO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO).
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