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322 T 9/18•LG Hamburg 22. Zivilkammer, 2018-04-19, 322 T 9/18
322 T 9/18Kantonsgericht19.04.2018
Die Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte ist geboten i.S.d. § 50 WEG, wenn unterschiedlicher Interessen der Wohnungseigentümer vorliegen.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 5. Dezember 2017, 102d C 121/13
Entscheidungsdatum: 2018-04-19
Aktenzeichen: 322 T 9/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0419.322T9.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte ist geboten i.S.d. § 50 WEG, wenn unterschiedlicher Interessen der Wohnungseigentümer vorliegen.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg, 5. Dezember 2017, 102d C 121/13
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5.12.2017, Aktenzeichen 102d C 121/13, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
1 Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässig, aber nicht begründet.
2 Das Amtsgericht hat die Kosten zu Recht festgesetzt. Die Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte war im vorliegenden Fall geboten im Sinne des § 50 WEG, wegen unterschiedlicher Interessen der Wohnungseigentümer auf Beklagtenseite (vgl. BeckOK WEG Stand 1.1.2018, § 50 Rdnr. 14).
3 Die Interessen der Beklagten zu 1 und 2 einerseits und der restlichen Wohnungseigentümer andererseits sind wegen der hinreichend glaubhaft gemachten eigenen Beauftragung zur Gartenpflege durch die Beklagten zu 1 und 2 unterschiedlich. Dies wird besonders deutlich an dem Umstand, dass nur die Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil 1. Instanz Berufung eingelegt haben (die erfolgreich war). Auf die Frage, ob die Hecken bereits Teil des von den Beklagten zu 1 und 2 erteilten Auftrages zur Gartenpflege waren oder nicht, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
4 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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