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60 III 100/16•AG Hamburg, 2017-12-12, 60 III 100/16
60 III 100/16Gericht erster Instanz12.12.2017
Ergibt sich aus einer neueren Urkunde eine abweichende Schreibweise eines Geburtsnamens (hier: Transliteration eines griechischen Namens in die lateinische Schrift), so ist diese Schreibweise als richtig anzusehen, selbst wenn sich die Schreibweise zum wiederholten Mal geändert hat (Fortführung OLG Hamburg, 28. April 2014, 2 W 11/11, StAZ 2015. 81). Eine bestehende Eintragung ist entsprechend zu berichtigen, wobei dem Antragsteller ein Wahlrecht zusteht, wenn der Heimatstaat ohne Angabe eines Rangverhältnisses zwei Schreibweisen des Namens für richtig erklärt. Verfahrensgang nachgehend AG Hamburg, 23. Februar 2018, 60 III 100/16, Beschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, 18. April 2018, 2 W 21/18, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-12-12
Aktenzeichen: 60 III 100/16
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 48 Abs 1 S 1 PStG, Art 2 Abs 1 CIECNamÜbk
Rechtskraft: ja
Ergibt sich aus einer neueren Urkunde eine abweichende Schreibweise eines Geburtsnamens (hier: Transliteration eines griechischen Namens in die lateinische Schrift), so ist diese Schreibweise als richtig anzusehen, selbst wenn sich die Schreibweise zum wiederholten Mal geändert hat (Fortführung OLG Hamburg, 28. April 2014, 2 W 11/11, StAZ 2015. 81). Eine bestehende Eintragung ist entsprechend zu berichtigen, wobei dem Antragsteller ein Wahlrecht zusteht, wenn der Heimatstaat ohne Angabe eines Rangverhältnisses zwei Schreibweisen des Namens für richtig erklärt.
Verfahrensgang
nachgehend AG Hamburg, 23. Februar 2018, 60 III 100/16, Beschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, 18. April 2018, 2 W 21/18, Beschluss
Es sind
des Standesamts Hamburg-Mitte
und
des Standesamtes Hamburg-Barmbek/Uhlenhorst,
jetzt Hamburg Nord
wie folgt zu berichtigen:
zu 1. und 2.
Der Geburtsname der Antragstellerin lautet V.
1 Die Antragstellerin, eine griechische Staatsangehörige, begehrt die Berichtigung der Schreibweise ihres in den oben genannten Einträgen beurkundeten Geburtsnamens.
2 Im Eheeintrag des Standesamtes Hamburg Mitte war der Geburtsname der Antragstellerin zunächst mit "B." beurkundet worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 6.5.1996 wurde der Familienname antragsgemäß in die damalige Passschreibweise "V." berichtigt. Dieser Pass lag auch bei Eintragung der Geburt vor, so dass auch dort der Geburtsname der Antragstellerin mit "V." beurkundet wurde.
3 Der Antragstellerin wurden im Laufe der Zeit mehrere griechische Nationalpässe ausgestellt, die unterschiedliche lateinische Schreibweise ihres Geburtsnamens enthielten:
4 Der anlässlich der Eheschließung vorgelegte Pass, ausgestellt am 16.12.1983 weist den Familiennamen mit "V." aus, der am 01.12.1992 ausgestellte Pass hingegen die Schreibweise "V.". In dem am 22.01.2009 ausgestellten Nationalpass wird der Name mit "V." angegeben, der aktuelle Pass, ausgestellt am 05.02.2014 enthält nun zwei lateinische Schreibweisen, nämlich "V." oder "V.".
5 Die Antragstellerin beantragt, ihren Geburtsnamen in den im Tenor genannten Einträgen von "V." in "V" zu berichtigen.
6 Sie trägt vor, allein ihr Reisepass sei maßgeblich für alle Behörden dieser Welt. Im hiesigen Personenstandsregister dürfe ihr Name daher nicht abweichend geführt werden, da dann praktisch bei einer Überprüfung der Daten durch Dritte eine Personenidentität nicht festgestellt werden könne.
7 Die Standesamtsaufsicht unterstützt den Berichtigungsantrag nicht.
8 Sie weist zunächst darauf hin, dass für die Eintragung in griechischen Pässen seit dem 7.10.1983 durchgehend die Transliterationsnorm ELOT 743 verbindlich sei, welche zu der Schreibweise "V." führe. Eine Berichtigung in diese Schreibweise werde aber nicht begehrt.
9 Die zuständige Aufsichtsbehörde problematisiert weiterhin die grundsätzliche Frage, ob immer wieder eine Berichtigung gemäß § 47 ff PStG vorzunehmen sei, wenn die lateinische Schreibweise eines Namens im aktuellen Pass von der Schreibweise im vorherigen Pass abweiche. Besonders sei vorliegend zu berücksichtigen, dass der aktuelle Pass zwei lateinische Schreibweisen enthalte.
10 Der Berichtigungsantrag ist zulässig, er ist auch begründet.
11 Die Voraussetzungen der Berichtigung richten sich trotz der griechischen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin allein nach dem PStG, das als (öffentliches) Verfahrensrecht unabhängig von der Frage nach dem für die Bestimmung des richtigen Namens anzuwendenden materiellen Namensrecht anzuwenden ist (BGH NJW-RR 1993, 130; Staudinger/Reinhard Hepting/Rainer Hausmann (2013) Art. 10 EGBGB Rn 46).
12 Nach §§ 47 ff PStG können abgeschlossene Eintragungen in Personenstandsbüchern im Wege der sog. Berichtigung geändert werden, wenn zweifelsfrei festgestellt wird, dass der zu ändernde Eintrag von Anfang an unrichtig war (Gaaz/Bornhofen, PStG 3. Aufl. § 47 Rn 8).
13 Gegenstand des Berichtigungsverfahrens kann auch die Schreibweise eines Namens sein (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14. Februar 1995 - 1Z BR 189/94 -, Rz 7, nach juris).
14 Gemäß Art 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dem Namensstatut unterfällt grundsätzlich auch die Schreibweise des Namens, wozu auch die Verwendung bestimmter - hier griechischer - Schriftzeichen gehört. Jedoch sind Beurkundungsdaten in Personenstandsregistern in lateinischer Schrift zu erfassen, § 15 Abs. 3 S. 1 HS 1 PStV. Eine Eintragung in griechischer Schrift scheidet damit aus. Sie ist durch Transliteration nach Maßgabe des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in Personenstandsbüchern vom 13. September 1976 (NamUbK), in Deutschland seit dem 16. Februar 1977 (BGBl II 254) auf Grund des Gesetzes vom 30. August 1976 (BGBl II 1473) in Kraft, in die lateinische Schrift zu übertragen, Art. 3 NamUbK und A 4.2 PStG-VwV. Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates der betreffenden Person (z.B. Reisepass), ist diese Schreibweise maßgebend, Art. 2 Abs. 1 NamUbK und A 4.2 PStG-VwV. Liegt ein solcher Ausweis vor, scheidet eine Transliteration aus (KG Berlin, Beschluss vom 09. Mai 2017 - 1 W 466/16 -‚ Rz. 12 nach Juris mit weiteren Nachweisen).
15 Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. März 2015 - 11 W 2502/14 -‚ Rz. 24, nach juris) ist die Urkunde des Heimatstaats ist auch gegenüber einem bereits abgeschlossenen Personenstandseintrag vorrangig; der Eintrag ist dann zu berichtigen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Angabe in dem Pass nicht Folge eines Sachverhalts ist, der zu einer späteren Änderung des Namens geführt hat. Auf die Frage, wann die ausländische Urkunde ausgestellt oder vorgelegt worden ist, kommt es nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht an (OLG Hamburg FamRZ 2014, 1554; OLG München FamRZ 2010, 75; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; OLG Hamm StAZ 2006, 166 und 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Frankfurt, StAZ 1996, 330; LG Hagen, StAZ 2006, 166; Staudinger/Reinhard Hepting/Rainer Hausmann, a. a. O. Rn 61). Wenigstens solange nur eine einzige Heimatstaatsurkunde vorliegt, ist die dort gewählte Schreibweise nach dem NamUbK für die Eintragung in die Personenstandsregister maßgeblich. Denn weder das Übereinkommen noch die PStG-VwV sehen Einschränkungen in Bezug auf das Ausstellungs- oder Vorlegungsdatum der Urkunde vor.
16 Entsprechend dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall die Berichtigung der Schreibweise des Geburtsnamens der Antragstellerin im Eheeintrag und die Beurkundung im Geburtseintrag vorgenommen worden. Diese entspricht damit der Schreibweise, wie sie sich aus dem im Zeitpunkt der Berichtigung bzw. der Eintragung aus dem damals aktuellen Nationalpass der Antragstellerin ergeben hat.
17 Ob die vorliegend begehrte erneute Anpassung an die nunmehr abweichende lateinische Schreibweise im aktuellen Reisepass der Antragstellerin im Wege der Berichtigung gemäß § 47 ff PStG oder im Wege der Folgebeurkundung berücksichtigt werden muss, ist bislang nicht abschließend geklärt (z.B. offengelassen von OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. März 2015 11 W 2502/14 RZ 25, nach juris).
18 Das Gericht ist der Auffassung, dass in diesem Fall eine Berichtigung der Namensschreibweise gemäß §§ 47 ff PStG zu erfolgen hat.
19 Enthält eine neuere "andere Urkunde" eine andere Schreibweise des Namens, so ist die aktuelle Schreibweise des Namens als von Anfang an zutreffend anzunehmen und die bestehende Eintragung daher unrichtig. Aufgrund der Bindungswirkung in Art. 2 NamÜbK ist die aktuelle Transliteration für Eintragungen in das deutsche Personenstandsregister maßgeblich, soweit nicht hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die aktuelle Schreibweise auf einer Änderung ex nunc beruht. Es ist davon auszugehen, dass der für die Namensführung seiner Staatsangehörigen maßgebliche ausländische Staat die Schreibweise in der aktuellen Urkunde bewusst geändert hat. Eine versehentliche Abweichung kann ohne konkrete Umstände nicht unterstellt werden. Dies gilt auch, wenn, wie vorliegend, die Schreibweise in verschiedenen Urkunden mehrfach voneinander abweicht. Art. 2 NamUbK dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die Überprüfung einer Änderung der Schreibweise im Heimatstaat ist dem Aufenthaltstaat regelmäßig nur schwer möglich. Die Namensführung, auch hinsichtlich der Übersetzung ins Lateinische, stellt einen Hoheitsakt des Heimatstaates dar, der aufgrund des staatlichen Autonomieprinzips grundsätzlich nicht infrage zu stellen ist. Es kann dem Heimatstaat nicht verwehrt werden, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift wiederzugeben (BGH NJW-RR, 1994, 578; OLG Stuttgart, StAZ 2005, 77 mit weiteren Nachweisen). Anlass, weitere Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen, besteht auch bei wiederholten Berichtigungsverfahren insbesondere dann nicht, wenn es sich um geringfügige Abweichungen in der Schreibweise handelt, bei denen Vorteile für den Antragsteller nicht zu erkennen sind und die Personenidentität grundsätzlich nicht infrage gestellt wird.
20 Der Aufsichtsbehörde ist zwar zuzugestehen, dass die wiederholte Änderung von Schreibweisen in Urkunden eine Besonderheit ist, die zu Mehraufwand im Aufenthaltstaat führen kann, dies steht einer Berichtigung aus Rechtsgründen jedoch nicht entgegen. Tatsächlich ist insoweit davon auszugehen, dass die von den zuständigen Behörden im Heimatland jeweils gewählte Transliteration der Einflussnahme durch die betreffende Person nicht zugänglich ist, so dass auch wiederholte Berichtigungsverfahren offen stehen müssen.
21 Das Berichtigungsverfahren dient gerade der Übereinstimmung von Einträgen und Urkunden um den von der Antragstellerin vorgetragenen tatsächlichen Problemen vorzubeugen.
22 Soweit vorliegend die Besonderheit besteht, dass die aktuelle Urkunde zwei Schreibweisen ausweist, so steht der Antragstellerin ein Wahlrecht zu. Hinsichtlich jedes vorhandenen Namens sind die Voraussetzungen des Art. 2 NamUbK insoweit erfüllt, als eine Urkunde mit der beantragten Schreibweise vorliegt, die von dem vorhandenen Eintrag abweicht.
23 Soweit in der Rechtsprechung teilweise eine direkte oder analoge Anwendung von § 30 PStG und eine Folgebeurkundung gern. § 16 Abs. 1 Nr. 4 PStG auf vergleichbare Sachverhalte erwogen werden, wird dies diesseits nicht geteilt. Eine geänderte Schreibweise in einer anderen Urkunde stellt sich nicht als Namensänderung dar. Die Schreibweise in der Heimatssprache ist unverändert geblieben und es liegt weder ein Willensakt noch ein tatsächliches Verfahren hinsichtlich einer Namensänderung vor.
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