AG Hamburg, 2018-10-25, 11 C 527/18

11 C 527/18Gericht erster Instanz25.10.2018

Regest

1. Ein auf die Klage eines Insolvenzverwalters nach §§ 171, 172 HGB rechtskräftig zur Zahlung verurteilter Kommanditist hat keinen im Eilverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Auskunftserteilung dahin, wie die Sondermasse, die für die eingeklagten Zahlungen gemäß § 93 InsO vom Insolvenzverwalter treuhänderisch zu bilden ist, zu wessen Gunsten gebildet wird. Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kommanditist kann nicht mit Erfolg vortragen, der Insolvenzverwalter habe die Forderungen "zu Unrecht" zur Tabelle festgestellt. Die mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO folgende Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle gem. § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB nimmt auch dem Kommanditisten die der Gesellschaft abgesprochenen Einwendungen gegen die Gläubigerforderungen (Anschluss BGH, 20. Februar 2018, II ZR 272/16, ZInsO 2018, 870 und LG Bremen, 7. August 2018, 6 O 1247/18, ZInsO 2018, 2147).(Rn.2) 3. Einem weiteren Antrag, mit dem der Kommanditist im Ergebnis eine Vollstreckungseinwendung geltend machen will, indem er eine Tilgungsbestimmung für eine Erfüllungshandlung erstreiten will, fehlt ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Solche Vollstreckungseinwendungen sind im Wege der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO beim Insolvenzgericht (§ 89 Abs. 3 InsO) auszubringen, die Zivilgerichte sind dafür nicht zuständig.(Rn.3)

Gesamter Gesetzestext

AG Hamburg — 11 C 527/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-25

Aktenzeichen: 11 C 527/18

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 129 Abs 1 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 171 Abs 1 HGB, § 171 Abs 2 HGB, § 172 HGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein auf die Klage eines Insolvenzverwalters nach §§ 171, 172 HGB rechtskräftig zur Zahlung verurteilter Kommanditist hat keinen im Eilverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Auskunftserteilung dahin, wie die Sondermasse, die für die eingeklagten Zahlungen gemäß § 93 InsO vom Insolvenzverwalter treuhänderisch zu bilden ist, zu wessen Gunsten gebildet wird. Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Kommanditist kann nicht mit Erfolg vortragen, der Insolvenzverwalter habe die Forderungen "zu Unrecht" zur Tabelle festgestellt. Die mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO folgende Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle gem. § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB nimmt auch dem Kommanditisten die der Gesellschaft abgesprochenen Einwendungen gegen die Gläubigerforderungen (Anschluss BGH, 20. Februar 2018, II ZR 272/16, ZInsO 2018, 870 und LG Bremen, 7. August 2018, 6 O 1247/18, ZInsO 2018, 2147).(Rn.2)

  2. Einem weiteren Antrag, mit dem der Kommanditist im Ergebnis eine Vollstreckungseinwendung geltend machen will, indem er eine Tilgungsbestimmung für eine Erfüllungshandlung erstreiten will, fehlt ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Solche Vollstreckungseinwendungen sind im Wege der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO beim Insolvenzgericht (§ 89 Abs. 3 InsO) auszubringen, die Zivilgerichte sind dafür nicht zuständig.(Rn.3)

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