LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2018-09-11, 324 O 414/18

324 O 414/18Kantonsgericht11.09.2018

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 414/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-11

Aktenzeichen: 324 O 414/18

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, --, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000, --; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt,

folgende Äußerungen zu behaupten bzw. behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen:

a) die Antragstellerin würde „craftwashing" betreiben;

und/oder

b) die Antragstellerin würde sich einen handwerklichen Anstrich geben, ohne wirklich Handwerk zu sein;

und/oder

c) die Antragstellerin würde irreführende Kommunikation betreiben;

wie geschehen im nachfolgend abgebildeten Posting vom 6. August 2018 und den darauf bezogenen Kommentaren im Facebook-Auftritt der Antragsgegnerin de.facebook.com/ D./.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

2 Der Rezipient der Äußerungen zu I.a) und b) nimmt - zumal unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur sogenannten mehrdeutigen Äußerung - an, dass die Antragstellerin keine handwerklich hergestellten Produkte vertreibt. Die Antragstellerin hat die Unwahrheit glaubhaft gemacht.

3 Die weitere Äußerung ist aufgrund derselben Erwägung zu untersagen. Sie enthält die Aussage, dass die Antragstellerin keine handwerklich hergestellten Produkte verkaufe, dies aber irreführend kommuniziere.

4 Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der rechtswidrigen Verbreitung indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die sie ausgeräumt hätte, wurde nicht abgegeben.

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