LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2018-01-17, 312 O 16/18

312 O 16/18Kantonsgericht17.01.2018

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 16/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-17

Aktenzeichen: 312 O 16/18

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

geschäftlich handelnd

Neufahrzeuge der Modelle H. K. und/oder H. i. F. (2018) zum Kauf anzubieten und/oder anbieten zu lassen mit der Behauptung, es bestehe ein Anspruch auf die im EWR und in der Schweiz angebotene H.-Herstellergarantie von fünf Jahren ohne Kilometerbegrenzung, wie geschehen durch die Aussagen

A) „Herstellergarantie“ in Anlage A und Anlage B

und/oder

B) „Fahrzeuggarantie“ in Anlage C

und/oder

C) „5 Jahre H. Herstellergarantie europaweit ohne jede Kilometerbegrenzung“ in Anlage A, Anlage B und Anlage C.

  1. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

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