LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2018-01-10, 312 O 7/18

312 O 7/18Kantonsgericht10.01.2018

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 7/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-10

Aktenzeichen: 312 O 7/18

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

geschäftlich handelnd

ein Neufahrzeug H. K. zum Kauf anzubieten und/oder anbieten zu lassen mit der Behauptung, es bestehe ein Anspruch auf die im EWR und in der Schweiz angebotene H.-Herstellergarantie von fünf Jahren ohne Kilometerbegrenzung, wie geschehen durch die Aussagen

a) volle Herstellergarantie“ in Anlage A

und/oder

b) „inkl. 5 Jahre europaweiter H.-Herstellergarantie (ab Erstzulassungsdatum bzw. Anmeldung zur Garantie !“ in Anlage B

und/oder

c) „inkl. 5 Jahre europaweite H.-Herstellergarantie ohne Kilometerbegrenzung (ab Erstzulassungsdatum bzw. Anmeldung zur Garantie)" in Anlage C.

  1. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

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