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327 O 305/15•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2016-10-05, 327 O 305/15
327 O 305/15Kantonsgericht05.10.2016
Entscheidungsdatum: 2016-10-05
Aktenzeichen: 327 O 305/15
Dokumenttyp: Beschluss
Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 27 - vom 25.08.2016 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Im letzten Satz des vierten Absatzes auf Seite 9 des Urteils muss es richtig heißen:
„Der Beklagte legte zunächst Berufung ein, die Klägerin nahm den Verfügungsantrag dann jedoch mit „Blick auf die Ausführungen des Senats zur Dringlichkeitsfrage“ am 11.02.2016 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zurück (Anlage K 58).“,
im letzten Absatz auf Seite 8 des Urteils muss es ferner statt Bauchmaschine richtig Baumaschine heißen.
1 Es liegt jeweils ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
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