LG Hamburg 5. Zivilkammer, 2018-06-12, 305 S 52/17

305 S 52/17Kantonsgericht / V. Zivilkammer12.06.2018

Regest

1. Der Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters entfällt bei der Stornierung von Verträgen durch Versicherungskunden nur, wenn der Versicherer darlegt und beweist, dass er die Gründe dafür erforscht und eine Lösung gesucht hat. Nachbearbeitungsbemühungen dürfen nur bei Kleinstverträgen unterbleiben.(Rn.2) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 5. Zivilkammer — 305 S 52/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-06-12

Aktenzeichen: 305 S 52/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0612.305S52.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 87a Abs 3 HGB, § 92 Abs 2 HGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Der Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters entfällt bei der Stornierung von Verträgen durch Versicherungskunden nur, wenn der Versicherer darlegt und beweist, dass er die Gründe dafür erforscht und eine Lösung gesucht hat. Nachbearbeitungsbemühungen dürfen nur bei Kleinstverträgen unterbleiben.(Rn.2)

  2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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