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407 HKO 37/11•LG Hamburg 7. Kammer für Handelssachen, 2011-06-03, 407 HKO 37/11
407 HKO 37/11Kantonsgericht03.06.2011
Ein Elektrofachmarkt, der mit der Aussage wirbt "Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt - bei gleicher Leistung und in unserer Region - günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück" verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht.(Rn.19) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 13. Februar 2014, 5 U 160/11, Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-03
Aktenzeichen: 407 HKO 37/11
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2011:0603.407HKO37.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Ein Elektrofachmarkt, der mit der Aussage wirbt "Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt - bei gleicher Leistung und in unserer Region - günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück" verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht.(Rn.19)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 13. Februar 2014, 5 U 160/11, Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger ist ein Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen.
2 Die Beklagte betreibt einen Elektrofachmarkt in Hamburg. Sie warb mit der Aussage "Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt - bei gleicher Leistung und in unserer Region - günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück.".
3 Das Unternehmen S. warb wie aus Anlage K 7 ersichtlich für den Zeitraum ab dem 09.09.2010 für einen Espresso-Vollautomaten "De Longhi ESAM 3500" zu einem Preis von 499,-- €.
4 Der Zeuge W. M. suchte am 09.09.2010 den M.-Markt der Beklagten auf und verlangte unter Hinweis auf die S.-Werbung die Überlassung eines De Longhi Vollautomaten zum Preis von 499,-- €.
5 Diesem Ansinnen kam die Beklagte nicht nach, sondern verwies darauf, dass ihre Tiefpreisgarantie lediglich insoweit gelte, als es um bei ihr bereits gekaufte Ware gehe.
6 Der Kläger hält die Tiefpreiswerbung der Beklagten im Hinblick darauf, dass diese dem Verlangen des Zeugen M. nicht nachkam, für irreführend.
7 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.
8 Er beantragt,
9 1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,
10 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Verkauf von Waren des Sortiments mit einer Tiefpreisgarantie zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt:
11 "Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt - bei gleicher Leistung und in unser Region - günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück.",
12 2. an den Kläger 2.008,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13 Die Beklagte beantragt
14 Klagabweisung.
15 Sie hält die Klage für unschlüssig. Jedenfalls sei ihre Tiefpreisgarantie nicht irreführend.
16 Diese Tiefpreisgarantie ermögliche dem Kunden, innerhalb von 14 Tagen nach dem Kauf bei der Beklagten den Differenzbetrag erstattet zu erhalten oder das Gerät zurückzugeben, wenn ein Wettbewerber innerhalb des Einzugsgebiets der Beklagten dieses Gerät zu einem günstigeren Preis anbiete. Anders verstehe ein verständiger Verbraucher die Tiefpreisgarantie der Beklagten nicht.
17 Wegen der Sachdarstellung im Übrigen, wegen der Rechtsausführungen und Beweisangebote der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nicht zu.
19 Die Beklagte verstößt mit ihrer Tiefpreisgarantie nicht gegen Wettbewerbsrecht.
20 Streitgegenstand ist die Weigerung der Beklagten, den Espressoautomaten zum Preis der Konkurrenz abzugeben. Hierin ist jedoch aus keinem rechtlichem Gesichtspunkt ein wettbewerbswidriges Verhalten zu erkennen.
21 Das Gericht geht davon aus, dass der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher erkennt, dass die Tiefpreisgarantie ihn in die Lage versetzen soll, ein bei der Beklagten gekauftes Gerät gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben, sofern er ein identisches Gerät im Einzugsbereich der Beklagten zu einem günstigeren Preis sieht. Alternativ soll er die Möglichkeit erhalten, den Differenzbetrag von der Beklagten zurückzuverlangen.
22 Das Gericht sieht keine Gefahr, dass ein vernünftiger Konsument durch die Tiefpreisgarantie der Beklagten zu einem Irrtum verleitet wird. Insbesondere sieht das Gericht keinen Ansatzpunkt dafür, dass ein Verbraucher auf den Gedanken kommen könnte, die Tiefpreisgarantie solle ihn nicht nur davor bewahren, den Einkauf bei der Beklagten zu bereuen, sondern solle ihm vielmehr ersparen, zu der als billiger erkannten Konkurrenz zu gehen, um dort einzukaufen.
23 Ein Ansatzpunkt für letzteren Gedanken könnte allenfalls darin liegen, dass die Beklagte ihre Garantie mit "Tiefpreisgarantie" umschreibt. Dies könnte streng genommen dazu führen, dass der Verbraucher davon ausgeht, die Beklagte werde in jedem Fall eines günstigeren Angebots eines Konkurrenten mit diesem Preis "mitgehen". Ein solcher Irrtum ist jedoch nach Ansicht des Gerichts dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte sogleich den Begriff "Tiefpreisgarantie" dahingehend erklärt, dass sich diese Garantie auf Artikel bezieht, die zuvor bei der Beklagten gekauft worden sind und dass diese Garantie eine Dauer von 14 Tagen hat.
24 Nach allem kann die Klage - unabhängig von sonstigen Umständen des Einzelfalls - keinen Erfolg haben.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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