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308 O 231/16•LG Hamburg 8. Zivilkammer, 2017-12-20, 308 O 231/16
308 O 231/16Kantonsgericht20.12.2017
1. Die Nutzung der Lichtbildwerke durch die Beklagte war ursprünglich durch eine schlichte, die Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung gerechtfertigt, die die Klägerin jedoch widerrufen hat, da mit dem in dem neu geschlossenen Vertriebsvertrag enthaltenen Verbot, die Beklagte mit Produkten der Klägerin zu beliefern, auch die Berechtigung der Beklagten zur Nutzung der Produktbilder weggefallen war.(Rn.32) 2. Die Beklagte hätte sich angesichts des eindeutig und ausdrücklich kommunizierten Lieferstopps und der Erklärung, dass sie nicht die Anforderungen an die selektiven Vertriebskriterien der Klägerin erfülle und damit nicht mehr Teil des Vertriebssystems der Klägerin sein konnte, unmittelbar an die Klägerin wenden müssen, um sich der Berechtigung der fortdauernden Nutzung der Produktbilder zu versichern.(Rn.37) 3. Die im Rahmen eines Verkaufsangebots erfolgende Verwendung der Marke in einem Produktvideo stellt eine Nutzung dar, die die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigen kann.(Rn.42) 4. Der weiterverkaufende Händler darf nach § 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 UMV a.F. insbesondere nicht den Eindruck hervorrufen, dass er dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört.(Rn.47) 5. Fahrlässig war die Einbindung der Videos unter Verwendung der klägerischen Marken in die eigenen Verkaufsangebote.(Rn.49)
Entscheidungsdatum: 2017-12-20
Aktenzeichen: 308 O 231/16
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 Nr 5 UrhG, § 19 Abs 1 S 1 UrhG, § 19 Abs 2 UrhG, § 35 Abs 1 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG ... mehr
Die Nutzung der Lichtbildwerke durch die Beklagte war ursprünglich durch eine schlichte, die Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung gerechtfertigt, die die Klägerin jedoch widerrufen hat, da mit dem in dem neu geschlossenen Vertriebsvertrag enthaltenen Verbot, die Beklagte mit Produkten der Klägerin zu beliefern, auch die Berechtigung der Beklagten zur Nutzung der Produktbilder weggefallen war.(Rn.32)
Die Beklagte hätte sich angesichts des eindeutig und ausdrücklich kommunizierten Lieferstopps und der Erklärung, dass sie nicht die Anforderungen an die selektiven Vertriebskriterien der Klägerin erfülle und damit nicht mehr Teil des Vertriebssystems der Klägerin sein konnte, unmittelbar an die Klägerin wenden müssen, um sich der Berechtigung der fortdauernden Nutzung der Produktbilder zu versichern.(Rn.37)
Die im Rahmen eines Verkaufsangebots erfolgende Verwendung der Marke in einem Produktvideo stellt eine Nutzung dar, die die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigen kann.(Rn.42)
Der weiterverkaufende Händler darf nach § 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 UMV a.F. insbesondere nicht den Eindruck hervorrufen, dass er dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört.(Rn.47)
Fahrlässig war die Einbindung der Videos unter Verwendung der klägerischen Marken in die eigenen Verkaufsangebote.(Rn.49)
a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, zu unterlassen,
aa) die nachfolgend eingeblendeten Bilder im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen:
Bilder Seite 2 bis 8 entfernt
bb) Werbespots für Taschen und Rucksäcke der Marke „ O." zum Vertrieb von Produkten dieser Marke über das Internet anzuzeigen, wie geschehen auf der Website f.- e..de mit Werbespots, die die im Folgenden eingeblendeten Bilder enthalten:
b) der Klägerin Auskunft zu erteilen,
über welchen Zeitraum die Beklagte die unter Ziff. 1. a) aa) und bb) eingeblendeten Produktbilder und -Videos genutzt hat;
in welchem Umfang die Beklagte Produkte über Angebote vertrieben hat, in denen die Produktbilder gem. Ziff. 1. a) aa) und die Produktvideos gem. Ziff. 1. a) bb) verwendet wurden, unter Angabe der vollständigen Umsätze nach Art einer geordneten Rechnungslegung sowie des von der Beklagten erzielten Gewinns;
c) an die Klägerin 3.743,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über Ziff. 1. c) hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Nutzung der Produktbilder und -videos gem. Ziffer 1. a) aa) und bb) durch die Beklagte entstanden ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht im Hinblick auf die Nutzung von Produktfotografien sowie Produktvideos. Zudem macht sie Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten geltend.
2 Die Klägerin ist Herstellerin von wasserdichten, funktionalen und hochwertigen Produkten im Fahrrad- und Outdoor-Bereich. Sie ist Inhaberin ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den noch streitgegenständlichen, vom einem Mitarbeiter der Klägerin erstellten Produktfotografien. Die Klägerin verfügt zudem über eine ausschließliche Lizenz in Bezug auf die Gemeinschaftsmarke Nummer ... „ O." sowie hinsichtlich der deutschen Marke Nummer ... „ O.". Im Rahmen der vom Markenrechtsinhaber erteilten Lizenz ist die Klägerin berechtigt, die Markenrechte im eigenen Namen geltend zu machen und Schadensersatz einzuziehen.
3 Die Beklagte betreibt eine Vielzahl von Online-Shops, bspw. unter der Domain www. f1- e..nl. Sie wurde bis September 2014 von dem niederländischen Vertriebshändler J. B.V. (im Folgenden „ J.") mit Produkten der Klägerin beliefert. J. unterhielt wiederum Lieferbeziehungen zur Klägerin. Während der Lieferbeziehungen zwischen J. und der Beklagten stellte die J. der Beklagten zunächst Produktbilder zur Verfügung, welche diese im Rahmen ihrer Onlineshops nutzte. Dagegen hatte die Klägerin keine Einwände erhoben. Die Beklagte erhielt zu diesem Zweck auch Zugang zu einer Online-Bilddatenbank der J.. Im Jahr 2014 richtete die Klägerin ein selektives Vertriebssystem ein. In diesem Zusammenhang schloss die Klägerin mit der J. einen Selektiv-Vertriebsvertrag. Nach diesem Vertrag durfte diese nur noch an Einzelhändler liefern, die die Kriterien der Klägerin für den Selektivvertrieb erfüllen. Da die Beklagte nicht über ein stationäres Handelsgeschäft verfügt, erfüllt sie diese Kriterien nicht. Daher teilte die J. der Beklagten am 16.9.2014 mit, dass sie die Beklagte nicht weiter mit Produkten der Klägerin beliefern werde.
4 Nach Beendigung der Lieferbeziehungen im Hinblick auf die O.-Produkte, und zwar am 26.9.2015, richtete die Beklagte ihren Webshop unter der Domain www. f.- e..de ein. Dort nutzte die Beklagte auch noch im Februar 2016 die im Tenor genannten Produktbilder. Zudem bettete die Beklagte zwei Produktvideos (sogen. „Erklärvideo“, Anlage K 8) in ihr Angebot ein, in denen die Wortbildmarke der Klägerin dargestellt wurde. Diese Videos hatte die Klägerin auf der Plattform YouTube unter der dort geltenden Lizenz eingestellt. Von dieser Quelle bettete die Beklagte das Video im Wege eines sogenannten „Inline Links“ ein. In den Nutzungsbedingungen bei YouTube heißt es:
5 „Indem sie Nutzerübermittlungen bei YouTube hochladen oder posten, räumen sie... jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang.
6 Die Beklagte bewarb ihre Angebote zudem mit sogenannten Streichpreisen (Anlage K 11), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und über welchen Zeitraum die Beklagte die durchgestrichenen Preise tatsächlich forderte.
7 Mit Schreiben vom 23.2.2016 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und nahm sie auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrechtsverletzung in Anspruch. Hierfür entstanden der Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 2.948,90 €, die sie ursprünglich nach einem Gegenstandswert von 250.000 € berechnete. Mit Schreiben vom 20.5.2016 mahnte die Klägerin die Beklagte erneut im Hinblick auf eine geltend gemachte irreführende Werbung durch Streichpreise ab. Insoweit macht die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 1.973,90 € geltend, die sie nach einem Gegenstandswert von 100.000 € berechnet. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gab die Beklagte lediglich im Hinblick auf den im zweiten Abmahnschreiben geltend gemachten Wettbewerbsverstoß ab.
8 Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf das öffentliche Zugänglichmachen der 82 noch streitgegenständlichen Produktfotos für den Zeitraum nach Beendigung der Belieferung der Beklagten mit O.-Produkten geltend. Die Nutzung der beiden Produktvideos beanstandet die Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer nicht gestatteten markenmäßigen Benutzung der zu ihren Gunsten eingetragenen Zeichen. Der geltend gemachte Ersatz von Abmahnkosten umfasst neben den geltend gemachten Schutzrechtsverletzungen auch den Vorwurf der irreführenden Werbung.
9 Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei nach Beendigung der Belieferung mit O.- Produkten auch nicht mehr berechtigt gewesen, die Produktfotos und die Produktvideos für die Bewerbung der Produkte der Klägerin zu nutzen. Mit der Beendigung der Belieferung sei auch die zugunsten der Beklagten wirkende Gestattung der Nutzung der Produktbilder entfallen. Dies folge aus den Grundsätzen der Zweckübertragungslehre. Die Zwischenhändlerin habe mit Abschluss des selektiven Vertriebsvertrages keinerlei Rechtsmacht mehr innegehabt, der Beklagten eine Nutzung der Produkte zu gestatten. Die Klägerin behauptet, J. habe den Zugang der Beklagten zu der Online-Bilddatenbank mit Beendigung der Belieferung gesperrt.
10 Die Klägerin meint auch, die Nutzung der beiden Marken sei nach Einstellung der Belieferung durch die J. unrechtmäßig gewesen. Insbesondere seien die Rechte an der Marke im Hinblick auf die beworbenen Produkte nicht erschöpft nach § 24 Abs. 1 MarkenG und Art. 13 Abs. 1 UMV. Zwar erschöpfte sich das Ankündigungsrecht. Die werbliche Ankündigung des Wiederverkäufers müsse aber einen konkreten Bezug zum Verkauf der Artikel haben. Vorliegend handele es sich jedoch nur um ein allgemeines „Erklärvideo“ in Bezug auf die Artikel der Klägerin. Die Nutzung eines solchen Videos sei für die Bewerbung der Artikel nicht erforderlich. Jedenfalls aber verstoße die beanstandete Markennutzung gegen berechtigte Interessen der Klägerin. Die Beklagte erwecke den Eindruck, dass eine Handelsbeziehung zwischen ihr und der Klägerin bestehe und sie zum Vertriebsnetz der Klägerin gehöre. Bereits ein solches Vortäuschen einer Sonderbeziehung beeinträchtige den Wert der klägerischen Marken.
11 Die Bewerbung mit Streichpreisen sei irreführend im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG, weil die Preisherabsetzung nicht näher erläutert worden sei. Einen Nachweis dafür, dass die Beklagte die Streichpreise zuvor überhaupt und für einen angemessenen Zeitraum gefordert hätte, habe diese trotz Aufforderung nicht erbracht. Insoweit trage sie die Darlegung und Beweislast. Es handele sich jedenfalls nicht um die unverbindliche Preisempfehlung für das Inland.
12 Nachdem die Klägerin die Klage im Hinblick auf die 15 sogenannten „Lifestyle-Motive" zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
13 1. a) wie erkannt
14 b) wie erkannt
15 c) an die Klägerin 4.279,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16 2. wie erkannt
17 Die Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Die Beklagte macht geltend, bis zum Abverkauf der von ihrem niederländischen Zwischenhändler J. erworbenen Waren zur Nutzung der streitgegenständlichen Produktfotografien sowie der Marke im Rahmen der Produktvideos berechtigt gewesen zu sein. Sie, die Beklagte habe nach dem Lieferstopp noch über große Warenbestände von Produkten der Klägerin verfügt. Die Nutzungsrechte an den Bildern seien mit dem Erwerb der Waren eingeräumt worden. Die Berechtigung habe bis zum Abverkauf und nicht nur bis zur Beendigung der Belieferung mit Produkten der Klägerin bestanden. Auch nach dem Lieferstopp habe die Beklagte Zugriff auf die Bilddatenbank mit den streitgegenständlichen Fotos gehabt. J. habe der Beklagten mehrfach (u.a. Anlage B5) bestätigt, dass sie, die Beklagte, die gesamte Datenbank und alle dort abrufbaren Bilder nutzen könne. Der Zugriff habe nur als schlichte Einwilligung der J. zur Nutzung verstanden werden können. Zudem habe es trotz regelmäßiger Kontrollen keine Beanstandung durch J. gegeben. J. habe insofern Kenntnis von der Nutzung durch die Beklagte gehabt. J. sei auch zu Erteilung von Unterlizenzen berechtigt gewesen. Insofern dauere die Nutzungsberechtigung der Beklagten fort, auch wenn die Zwischenhändlerin mittlerweile nicht mehr befugt sei, solche Sublizenzen zu erteilen. Insofern seien die Grundsätze über den Fortbestand von Enkelrechten anwendbar. Im Übrigen habe die Klägerin auch eine schlichte Einwilligung erteilt. Derjenige, der Fotografien im Internet ohne technische Schutzmaßnahmen zur Verfügung stelle, müsse mit den typischen Nutzungen rechnen. Zu solchen typischen Nutzungen zähle auch die beanstandete Verwendung durch die Beklagte. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr die weitere Nutzung nicht untersagt worden sei. Jedenfalls bestehe vor diesem Hintergrund kein Schadensersatzanspruch, weil es an einem Verschulden der Beklagten fehle. Die Beklagte habe angesichts des Vertragszwecks sowie insbesondere im Hinblick auf das Verhalten der Zwischenhändlerin darauf vertrauen können, dass sie weiterhin zur Anwendung der Produktbilder für Werbezwecke berechtigt gewesen sei. Die Nutzungsrechte seien auch nicht territorial auf das Gebiet der Niederlande beschränkt gewesen. Alles andere stellte eine kartellrechtswidrige Vertriebsbeschränkung dar.
20 Im Hinblick auf die markenrechtlichen Ansprüche macht die Beklagte geltend, die Videos hätten der „normalen" YouTube-Lizenz unterlegen. Insoweit sei der Beklagten eine Nutzungsberechtigung erteilt worden. Es sei dort nicht erkennbar, dass die Klägerin allein ihren autorisierten Händlern die Nutzung der Videos erlaubt habe, dies sei auch nicht der Fall. Die Einbindung der Videos lasse keine Aussage dahingehend erkennen, dass die Beklagte offizieller Vertriebspartner der Klägerin sei. Im Übrigen liege schon keine markenmäßige Benutzung vor.
21 Hinsichtlich der lauterkeitsrechtlichen Ansprüche macht die Beklagte geltend, die Abmahnung vom 20.05.2016 sei unberechtigt gewesen. Die beanstandeten Angebote „Satteltasche M." und „ S. B." (K 12) hätten keine Streichpreise enthalten. Im Übrigen seien die Streichpreise über einen längeren Zeitraum, zwischen sechs bis zehn Tagen (Anlage B 8), ernsthaft und tatsächlich gefordert worden. Sie hätten dem UVP der Klägerin entsprochen.
22 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung von 20.12.2017 Bezug genommen.
23 Die zulässige Klage, für die das Landgericht Hamburg international zuständig ist (im Hinblick auf die urheber- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO, im Hinblick auf die markenrechtlichen Ansprüche gemäß UMV nach rügelosem Verhandeln), stellt sich, soweit nach teilweiser Klagrücknahme noch über sie zu entscheiden war, als ganz überwiegend begründet dar. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung sowohl in urheberrechtlicher Hinsicht (dazu A.) als auch in markenrechtlicher Hinsicht (dazu B.) zu. Die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz von Abmahnkosten stehen der Klägerin allerdings nur in tenoriertem Umfang zu.
24 A. Urheberrechtliche Ansprüche
I.
25 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 19a UrhG folgender Unterlassungsanspruchs zu.
26 1. Die streitgegenständlichen Fotografien sind als Lichtbildwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt. Es handelt sich erkennbar um professionelle Produktfotografien, bei denen die Produkte äußerst plastisch, realitätsnah und freigestellt wiedergegeben sind. Dies erfordert ohne Zweifel individuelle Auswahlentscheidungen des Fotografen, insbesondere im Hinblick auf Beleuchtung und Perspektive.
27 2. Die Klägerin ist berechtigt, die geltend gemachten Ansprüche geltend zu machen. Sie ist Inhaberin ausschließlicher und unbeschränkter Nutzungsrechte, welche sie vom Urheber, ihrem Mitarbeiter V., erworben hat. Dies steht zwischen den Parteien nicht mehr im Streit.
28 3. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Lichtbildwerke im Rahmen ihres auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgerichteten Online-Shops www. f.- e..de genutzt. Dies stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar.
29 4. Die Nutzung war nach Beendigung der Lieferbeziehungen zwischen der Klägerin und der J. widerrechtlich. Die Beklagte hat nicht darzulegen vermocht, dass ihr die Klägerin über diesen Zeitpunkt hinaus die Nutzung der Lichtbildwerke gestattet hatte.
30 a) Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten, aus der sich eine ausdrückliche oder eine schlüssige Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten der Beklagten ergibt, hat die Beklagte nicht dargelegt. Lieferbeziehungen in Bezug auf die von der Klägerin hergestellten Produkte bestanden nur zwischen der Klägerin und der J. einerseits und zwischen der J. und der Beklagten andererseits. Der Beklagte wurde der Zugriff auf die streitgegenständlichen Lichtbildwerke nur von der J. und mit Hilfe der von dieser vorgehaltenen Bilddatenbank und zuvor über die Übersendung einer CD-ROM ermöglicht. Daraus allein lässt sich, ohne dass weitere Abreden über die Vergütung und Umfang der Nutzung zwischen den Parteien näher geregelt wären, die unmittelbare Einräumung von Nutzungsrechten nicht ableiten. Weitere Umstände, die auf ein direktes lizenzrechtliches Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten im Hinblick auf die Nutzung der streitgegenständlichen Fotografien schließen lassen, legt die Beklagte nicht dar. Sie sind auch nicht ersichtlich.
31 Die Beklagte hat vorliegend auch nicht von der J. (einfache) Nutzungsrechte eingeräumt erhalten. Hätte die J. der Beklagten mit dem Zugriff über die Bilddatenbank einfache Nutzungsrechte für das Gebiet des Bundesrepublik Deutschland einräumen wollen, so hätte sie nach § 35 Abs. 1 UrhG selbst über ausschließliche Nutzungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verfügen müssen. Dafür, dass die Klägerin der J. ausschließliche Nutzungsrechte tatsächlich eingeräumt hat, besteht jedoch keinerlei Anhaltspunkt. Derartiges legt die Beklagte auch nicht dar. Dies wäre auch aus Sicht der Klägerin nicht interessengerecht, da sie darauf angewiesen ist, sämtlichen ihrer (Zwischenhändlern die Nutzung von Produktbildern zu gestatten. Dies wäre ihr bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte zugunsten der J., die als niederländische Großhändlerin fungierte, jedoch nicht möglich. Im Übrigen nutzte die J. die Produktfotografien, wie der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen seiner Anhörung unwidersprochen bekundete, selbst nicht, sondern stellte sie ihren Kunden zur Verfügung.
32 b) Die Nutzung durch die Beklagte war jedoch ursprünglich durch eine schlichte, die Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung gerechtfertigt. Ein schlichte, die Rechtswidrigkeit der Nutzung ausschließenden Einwilligung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Rechtsinhaber für die Nutzung keine Gegenleistung versprochen wird und der Einwilligungsempfänger seinerseits keine Verpflichtungen übernimmt (vgl. Schicker/Loewenheim/Ohly, UrhR, § 29 Rn. 29). So liegt der Fall hier. Während des Zeitraums, zu dem die J. die Beklagte mit Produkte der Klägerin belieferte, bestand Einverständnis der Klägerin mit der Nutzung von Lichtbildwerken durch die von ihr (über Dritte) belieferten Einzelhändler. Eine schlichte Einwilligung der Klägerin ergibt sich vorliegend aus den konkreten Lieferbeziehungen. Zwar hat die Klägerin die Beklagte nicht unmittelbar beliefert. Allerdings hat die Klägerin der J. als Zwischenhändlerin, welche mit Wissen der Klägerin die Beklagte belieferte, Dateien mit den streitgegenständlichen Lichtbildwerken zur Verfügung gestellt. Da diese Lichtbildwerke ersichtlich der Bewerbung der Produkte dienten, bestand von Seiten der Klägerin auch Einverständnis mit einer Nutzung durch Einzelhändler, welche von Zwischenhändler, hier der J., beliefert wurden. Das hat der Geschäftsführer der Klägerin in Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017 auch der Sache nach bestätigt. Dabei handelte es sich allerdings nicht um mehr als eine schlichte Einwilligung. Für eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten oder zwischen J. und der Beklagten mit Zustimmung der Klägerin gibt der Sachverhalt keine hinreichend konkrete Grundlage her. Der bloßen Gewährung des Zugriffs der Beklagten auf die streitgegenständlichen Lichtbildwerke kommt - angesichts der fehlenden Darlegung der Beklagten zu einem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten im Hinblick auf die Nutzung der Fotografien und des Fehlens jeglicher Abreden über den konkreten Inhalt der Nutzungsberechtigung zwischen der J. und der Beklagten - kein über die schlichte Einwilligung hinausgehender vertragsrechtlicher Erklärungsgehalt zu. Insbesondere ist weder ersichtlich, dass die Klägerin oder die J. für die Nutzung der Produktbilder eine Vergütung erhielt, noch lassen sich irgendwelche näheren vertraglich übernommenen Verpflichtungen der Beklagten erkennen.
33 c) Die Klägerin hat ihre Einwilligung jedoch widerrufen. Ein schlichte Einwilligung ist jederzeit frei widerruflich (Schicker/Loewenheim/Ohly, UrhR, § 29 Rn. 29). Mit dem in dem neu geschlossenen Vertriebsvertrag enthaltenen Verbot, die Beklagte mit Produkten der Klägerin zu beliefern, war auch die Berechtigung der Beklagten zur Nutzung der Produktbilder weggefallen. Die Einwilligung war ersichtlich nicht unbeschränkt wirksam. Insbesondere war sie nicht nur an die Gewährung des Zugriffs auf die Bilder geknüpft, sondern in erster Linie an eine fortdauernde Belieferung mit Produkten der Klägerin gekoppelt. Da die Verwendung von einheitlichen, vom Hersteller gefertigten Produktbildern für den Verbraucher auf bestehende Lieferbeziehung zum Hersteller oder jedenfalls eine Einbindung in das Vertriebssystem schließen lässt, bestand aus Sicht der Klägerin kein Interesse, der Beklagten auch ohne Lieferbeziehung die Nutzung der Produktbilder zu gestatten. Der Widerruf der Einwilligung war der Beklagten vor diesem Hintergrund auch hinreichend deutlich erkennbar. Der Beklagten war am 16.09.2016 die Beendigung der Lieferbeziehungen durch J. aufgrund des neuen Selektivvertrags ausdrücklich mitgeteilt worden. Zudem stellte die J. auch tatsächlich die Belieferung der Beklagten mit Produkten der Klägerin ein. Da der Beklagten zu keinem Zeitpunkt während der Belieferung mit Produkten der Klägerin eine ausdrückliche Gestattung in mündlicher oder schriftlicher Form zur Nutzung der Lichtbildwerke erteilt, sondern die Gestattung nur konkludent erklärt wurde, bedurfte es für den Widerruf dieser Gestattung ebenfalls keiner ausdrücklichen Erklärung. Die Mitteilung, dass die Beklagte nicht mehr Teil des Vertriebssystems der Klägerin sei und die tatsächliche Einstellung der Belieferung durch die J. auf Geheiß der Klägerin waren aus dem Empfängerhorizont der Beklagten hinreichend deutlich, um von einer Beendigung der Nutzungsbefugnis ausgehen zu können.
34 Dass die Klägerin der Beklagten die Nutzung der Produktbilder über die Beendigung der Lieferbeziehungen hinaus bis zum Abverkauf der von J. gelieferten Waren gestattete, hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Weder der bloße Zugriff auf die Bilddatenbank der J. noch die Erklärung der J. gegenüber der Beklagten mit E-Mail vom 17.09.2016 (Anlage B 13), die Bilder weiterhin nutzen zu dürfen, lässt eine Einwilligung der Klägerin zur Nutzung der Produktbilder über das Ende der Lieferbeziehungen hinaus erkennen. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass der Zugriff oder die Erklärung erkennbar in Abstimmung und mit Zustimmung mit der Klägerin erfolgten. Dazu trägt die Beklagte nichts vor. Angesichts des eindeutig auch gegenüber der Beklagten kommunizierten Verbots der Klägerin an J., die Beklagte zukünftig zu beliefern, und vor dem Hintergrund der damit verbundenen Neuordnung des Vertriebssystems durfte die Beklagte auch nicht mehr allein auf die Erklärungen und Handlungen der J. im Hinblick auf die Berechtigung zur Nutzung der Produktbilder vertrauen. War die J. nicht mehr zur Belieferung der Beklagten mit Produkten der Klägerin befugt, so ist nicht ersichtlich, weshalb die J. der Beklagten in irgendeiner Form Rechtsvorteile in Bezug auf die Nutzung von Produktabbildungen verschaffen durfte. Ein eindeutiger Erklärungswert konnte dem angeblich fortbestehenden Zugriff auf die Bilddatenbank zu diesem Zeitpunkt ebenso wenig zukommen wie der behaupteten Kontrollen durch die J..
35 d) Ungeachtet dessen bestand aber keinesfalls eine Berechtigung der Beklagten, die Produktbilder für den angegriffenen Online-Shop www. f.- e..de zu nutzen, welchen die Beklagte unstreitig erst nach Beendigung der Lieferbeziehungen eröffnete. Es erscheint fernliegend, dass die Klägerin - selbst dann, wenn sie grundsätzlich mit einer Aufbrauchsfrist einverstanden gewesen wäre - mit einer Nutzung der Bilder in neuen, zum Zeitpunkt des Lieferstopps noch nicht bestehenden Online-Shops einverstanden war. Eine Einwilligung von Seiten der Klägerin, und nur auf diese kommt es an, in eine damit einhergehende Erweiterung des Nutzungsumfangs entbehrt auch greifbarer Anhaltspunkte.
36 6. Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben der Entfernung der Fotografie aus dem Internet die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen. Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben.
II.
37 Die Klägerin kann auch nach § 97 Abs. 2 UrhG die Feststellung verlangen, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die nach den vorstehenden Ausführungen rechtswidrige Nutzungshandlung war schuldhaft. Nach dem im Urheberrecht anzulegenden strengen Verschuldensmaßstab war das öffentliche Zugänglichmachen der Produktbilder zumindest fahrlässig. Angesichts des eindeutig und ausdrücklich kommunizierten Lieferstopps und der Erklärung, dass die Beklagte nicht die Anforderungen an die selektiven Vertriebskriterien der Klägerin erfüllte und damit nicht mehr Teil des Vertriebssystems der Klägerin sein konnte, hätte die Beklagte sich unmittelbar an die Klägerin wenden müssen, um sich der Berechtigung zur fortdauernden Nutzung der Produktbilder zu versichern. Die Nachfrage gegenüber der J. genügte, da diese die Beklagte auch nicht mehr Produkten beliefern durfte, nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte - ohne dem Vorwurf der Fahrlässigkeit ausgesetzt zu sein - davon ausgehen konnten, dass die J. trotz des Verbots, die Beklagte mit Produkten der Klägerin zu beliefern, ihr Rechtsvorteile im Hinblick auf die Nutzung der Produktbilder verschaffen durfte. Insofern kann die Klägerin auch die begehrte Auskunft nach § 242 BGB verlangen.
38 B. Markenrechtliche Ansprüche
I.
39 Die Klägerin kann auch nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit a) UMV, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Unterlassung der Verwendung der Marke „ O.“ verlangen.
40 1. Die Klägerin ist als ausschließliche Lizenznehmerin sowohl der nationalen Marke als auch der Unionsmarke aktivlegitimiert.
41 2. Die Beklagte hat sowohl die Unionsmarke als auch die deutsche Marke für die von den Marken geschützten Waren im Rahmen der sogenannten „Erklärvideos“ genutzt.
42 3. Die beanstandete Verwendung der Marken war auch markenmäßig. Die Verwendung der Marke in einem Produktvideo im Rahmen eines Verkaufsangebots stellt eine Nutzung dar, die die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigen kann.
43 4. Die Nutzung war nicht durch rechtsgeschäftliche Erklärung der Klägerin erlaubt. Mit dem Hochladen der Videos bei YouTube hat sich die Klägerin nicht sämtlicher markenrechtlicher Ansprüche begeben. Es ist bereits nicht hinreichend deutlich erkennbar, dass die hier in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von YouTube eine Berechtigung für jeden Dritten begründen, die in jedem Video enthaltenen Marken für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen. Die Wortwahl bezüglich der Nutzung (Aufführung, Ausstellung und Herstellung derivativer Werke“) deutet in erster Linie auf urheberrechtliche Tatbestände hin. Markenrechte werden nicht genannt. Insoweit gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders, hier YouTube, mit der Folge, dass für den hochladenden Nutzer markenrechtliche Befugnisse nicht Gegenstand einer Rechtseinräumung zugunsten Dritter sind. Sollte die Rechtseinräumung gleichwohl Markenrechte umfassen, so wäre die fragliche Klausel als überraschend im Sinne des § 305c BGB einzustufen sein. Mit einer derart weitreichenden, sachlich, räumlich und in persönlicher Hinsicht unbeschränkten Befugnis zur kommerziellen Verwendung der Marke braucht ein Vertragspartner auch im kaufmännischen Verkehr nicht zu rechnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Klausel nicht ausdrücklich auf Markenrechte Bezug nimmt.
44 5. Die Nutzung war vorliegend auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 UMV aF, § 24 Abs. 1 MarkenG gerechtfertigt.
45 a) Nach diesen Vorschriften gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
46 b) Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Rechtfertigung vorliegend aus. Zwar sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 Abs. 1 UMV aF vorliegend erfüllt. Die Erschöpfung erfasst auch das Recht, die Marke in der Werbung zu benutzen. Insoweit ist der Wiederverkäufer im Rahmen des § 24 Abs. 1 MarkenG (Art. 13 Abs. 1 UMV aF) nicht auf das notwendige Minimum beschränkt; er kann auch einschlägige Bildsymbole verwenden, sofern sie sich auf der erschöpften Ware befinden (BGH GRUR 2003, 873 - Vier Ringe über Audi). Erforderlich ist zudem eine konkrete Bezugnahme auf Originalprodukte. Nicht gestattet ist hingegen eine Werbung, die unternehmensbezogen erfolgt oder sich auf andere Produkte als Originalprodukte bezieht (vgl. BGH GRUR 2007, 784, 786 - AIDOL). Ein Bezug auf Originalprodukte ist vorliegend gegeben. Es handelt sich um eine visualisierte Bedienungsanleitung eines Systems der Klägerin für ihre Produkte, in der die Marke verwendet wird. Es besteht ein unmittelbarer Produktbezug. Die Einbindung erfolgte auch in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Angebot der erschöpften Ware.
47 Allerdings beeinträchtigt die Nutzung der Marke nach § 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 Abs. UMV aF die nach Abs. 2 der jeweiligen Vorschriften geschützten berechtigten Interessen des Markeninhabers. Nach § 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 UMV aF darf der weiterverkaufende Händler insbesondere nicht den Eindruck hervorrufen, dass er dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört. Gestattet ist ihm hingegen eine informative Benutzung, um seine Kunden auf seine Waren und seine fachliche Spezialisierung hinzuweisen (EuGH, GRUR 2010, 841 Partakabin/Primakabin; Ströbele/Hacker/Hacker, MarkenG, § 24 Rn. 119). Bei der Auslegung der Reichweite der § 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 UMV aF sind die Grundentscheidungen des jeweiligen Abs. 1, die Erfordernisse des Handelsverkehrs wie auch der Grundsatz des freien Warenverkehrs zu berücksichtigen, so dass sich eine extensive Auslegung des Abs. 2 verbietet und bei der Annahme von berechtigten Gründen in Fällen, bei denen nicht eine (vom Wortlaut der Vorschrift explizit erfasste) Veränderung der Ware oder ihrer Verpackung vorliegt, Zurückhaltung geboten ist (vgl. OLG München GRUR-RR 2016, 499 Rn. 43 mit Verweis auf Ingerl/Rohnke, § 24 Rn. 87; noch enger Stöble/Hacker/Hacker, MarkenG, § 24 Rn. 118: berechtigte Gründe „nur in krassen Fällen").
48 Nach diesem Maßstab ist vorliegend gleichwohl davon auszugehen, dass die Benutzung der Marken den Eindruck vermittelt, dass die Beklagte zum Vertriebsnetz der Klägerin gehört. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die erkennende Kammer gehört, werden bei Betrachtung des in das Verkaufsangebot eingebundenen Videos annehmen, dass ein jedenfalls nach dem optischen Eindruck aufwendig produziertes Video unter Verwendung der Marken typischerweise vom Hersteller der Ware stamme. Dann ist auch ein Verkehrsverständnis naheliegend, dass der Hersteller dem Händler dieses Video zur Verfügung gestellt hat. Dies dürfte aber wiederum nur dann anzunehmen sein, wenn gewisse Kooperationsvereinbarungen zwischen diesen beiden bestehen. Denn den Mehrwert, der mit der Nutzung dieses Videos verbunden ist, wird der Hersteller wohl nicht zuletzt wegen der darin enthaltenen Schutzrechte und des mit der Produktion verbundenen Aufwandes nur den autorisierten Vertriebshändlern, nicht jedoch jedem Dritten zur Verfügung stellen. Dass das Video über YouTube tatsächlich jedem zur Einbindung zur Verfügung stand, steht dem nicht entgegen. Denn der Verkehr wird im Allgemeinen keine besonderen Kenntnisse über die technische Form der Verbreitung solcher Videos haben, noch wird er sich dafür interessieren. Dieser Form der technischen Verbreitung des Videos kann auch nicht ohne weiteres die Erklärung beigemessen werden, dass die Klägerin mit der kommerziellen Nutzung durch jeden Händler einverstanden war.
II.
49 Die Klägerin kann auch nach § 14 Abs. 6 MarkenG, Art. 101 Abs. 2 UMV aF die Feststellung verlangen, dass die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Die Einbindung der Videos unter Verwendung der klägerischen Marken in die eigenen Verkaufsangebote war fahrlässig. Insofern kann die Klägerin auch die begehrte Auskunft nach § 242 BGB verlangen.
50 C. Abmahnkosten
51 Die Klägerin kann Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 3.743,24 € verlangen.
I.
52 Die Abmahnung vom 23.02.2016 war nach den vorstehenden Ausführungen auf Grundlage der Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag sowie nach § 97a Abs. 3 UrhG im Hinblick auf die geltend gemachten Urheberrechts- und Markenrechtsverletzungen berechtigt. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 150.000 € ist ebenso wenig zu beanstanden wie die in Ansatz gebrachte 1,3-Gebühr nach VV RVG 2300. Allerdings ist zu beachten, dass die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen sind, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Gebühr nicht nach dem berechtigten Gegenstand der Abmahnung zu berechnen, sondern die Höhe des Ersatzanspruchs ist nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. GRUR 2010, 744 Rn. 52 - Sondernewsletter). Bezugspunkt sind die ursprünglich nach dem vollen Gegenstandswert berechneten Gebühren, vorliegend 2.948,90 € nach einem Gegenstandswert von 250.000 €.
53 Von diesem Betrag entfallen 3/5, mithin 1.769,34 €, auf den berechtigten Teil der Abmahnung.
II.
54 Die Klägerin kann auch nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG Ersatz der für die Abmahnung vom 20.05.2016 angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.973,90 € verlangen. Auch diese Abmahnung war berechtigt. Der Klägerin stand ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5 Abs. 4 Satz 1, 8 UWG aF zu. Die Beklagte hat mit früheren Preisen geworben, die sie nicht ernsthaft über einen hinreichend angemessenen Zeitraum gefordert hat. Die Vermutung des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG hat die Beklagte nicht zu widerlegen vermocht.
55 Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass sie die in Anlage B 8 und den Rechnungen B 15 bis B 18 aufgeführten Produkte zu dem durchgestrichenen Preis für einen Zeitraum von 6 bis 10 Tagen tatsächlich gefordert hat, und weiter zu ihren Gunsten unterstellt wird, dass ein Zeitraum von 6 bis 10 Tagen im Online-Handel einen ausreichenden Zeitraum darstellt, um von einem ernsthaften Fordern auszugehen, so vermochte die Beklagte nicht darzulegen, dass sie die durchgestrichenen Preise für sämtliche Produkte auch auf dem inländischen Markt ernsthaft gefordert hat. Die in der Anlage B 8 angeführten Preise sind bis auf wenige Ausnahmen ausweislich dieser Anlage in einem Zeitraum gefordert worden, zu dem der deutsche Online-Shop noch nicht freigeschaltet war. Die Beklagte macht im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.03.2018 auch nur geltend, dass sämtliche Produkte über niederländische Shops in Deutschland zu den angegebenen Preisen verfügbar waren. Dies genügt für ein ernsthaftes Fordern im Sinne des § 5 Abs. 4 UWG nicht. Vielmehr muss der Preis in auf das Inland ausgerichteten Online-Shops gefordert worden sein. Die bloße Abrufbarkeit eines ausländischen Online-Angebots im Inland genügt dafür nicht. Insofern war die mündliche Verhandlung im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 23.03.2018 auch nicht wieder zu eröffnen.
56 Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 100.000 € ist ebenso wenig wie die in Ansatz gebrachte 1,3-Geschäftsgebühr nach RVG VV 2300 zu beanstanden. Soweit die Beklagte geltend macht, dass vereinzelt keine Streichpreise in den der Abmahnung beigefügten Screenshots (Anlage K 12) vorhanden gewesen sein sollen, so vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Im Übrigen würde dieser Umstand keinen Einfluss auf den zugrunde gelegten Gegenstandswert haben.
D.
57 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.
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