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327 O 186/17•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2018-01-18, 327 O 186/17
327 O 186/17Kantonsgericht18.01.2018
1. Der Vorteil, der sich aus der Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, durch einen Dritten ergibt, ist eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke durch den Dritten, wenn dieser durch die Verwendung versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen (EuGH, 18. Juni 2009, C-487/07). Damit ist regelmäßig auch von einem unlauteren Verhalten auszugehen.(Rn.26) 2. Ausnahmsweise kann die Verwendung einer bekannten Marke für den eigenen Produktabsatz durch die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 13 EU-Grundrechtecharta gerechtfertigt sein, wobei eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem gemäß Art. 14 GG und Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta geschützten Eigentumsrecht des Markeninhabers im Einzelfall stattzufinden hat (OLG Hamburg, 9. August 2010, 5 W 84/10).(Rn.26)
Entscheidungsdatum: 2018-01-18
Aktenzeichen: 327 O 186/17
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 9 Abs 1 S 2 Buchst c EGV 40/94, Art 13 EUGrdRCh, Art 17 Abs 2 EUGrdRCh, Art 5 Abs 3 GG, Art 14 GG
Rechtskraft: ja
Der Vorteil, der sich aus der Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, durch einen Dritten ergibt, ist eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke durch den Dritten, wenn dieser durch die Verwendung versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen (EuGH, 18. Juni 2009, C-487/07). Damit ist regelmäßig auch von einem unlauteren Verhalten auszugehen.(Rn.26)
Ausnahmsweise kann die Verwendung einer bekannten Marke für den eigenen Produktabsatz durch die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 13 EU-Grundrechtecharta gerechtfertigt sein, wobei eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem gemäß Art. 14 GG und Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta geschützten Eigentumsrecht des Markeninhabers im Einzelfall stattzufinden hat (OLG Hamburg, 9. August 2010, 5 W 84/10).(Rn.26)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.752,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.852,90 € festgesetzt.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Abmahn- und Ermittlungskosten wegen einer Markenrechtsverletzung in Anspruch.
2 Am 22.10.2014 wurde über die Internetseite www.amazon.de eine Pillendose unter der Bezeichnung „ P. F." angeboten. Auf die Anlage K 5 wird Bezug genommen. Am 22.10.2014 versandte die Klägerin eine Abmahnung an die Beklagte (Anlage K 6). Darin zeigte die Klägerin die Vertretung einer P. F1 (1987) Ltd. an und machte für diese Ansprüche wegen der Verletzung einer Wortmarke „ P. F1" durch das Angebot gemäß Anlage K 5 geltend. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage K 6), zahlte jedoch nicht die in der Abmahnung geltend gemachten Rechtsanwalts- und Ermittlungskosten in Höhe von insgesamt 1.852,90 €.
3 Die Klägerin behauptet, unter anderem die Beklagte habe am 22.10.2014 über ihren Verkaufsshop „ m.- m." die Pillendose gemäß Anlage K 5 angeboten.
4 Die Klägerin behauptet weiter, es existiere eine P. F1 (1987) Ltd. in Großbritannien. Sie legt dazu einen Auszug aus dem britischen Handelsregister vor (Anlage K 2). Gesellschafter und Direktoren der Gesellschaft seien die Herren D. J. G. und N. B. M., Mitglieder der Musikgruppe P. F1. Die P. F1 (1987) Ltd. sei Inhaberin der international registrierten Wortmarken „ P. F1" Nr. ... (im Folgenden: Klagemarke), die mit Priorität vom 11.07.2005 Schutz für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 25 und 41 beanspruche und deren Schutz sich auf die Europäische Union erstrecke (Anlage K 3).
5 Die P. F1 (1987) Ltd. habe die Klägerin damit beauftragt, den der P. F1 (1987) Ltd. zustehenden markenrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte außergerichtlich geltend zu machen.
6 Zur wirksamen Bekämpfung der Produktpiraterie habe die P. F1 (1987) Ltd. zudem im Jahr 2011 die G. GmbH über die Klägerin mit der Durchführung von Ermittlungen in Bezug auf Rechtsverstöße und die Sicherung und Dokumentation entsprechender Verstöße beauftragt. Es sei Einvernehmen dahingehend erzielt worden, dass die G. GmbH die Kosten hierfür im Einzelfall mit bis zu 100,00 € berechne. Der Aufwand entfalle ca. hälftig je auf die Durchführung der jeweiligen Ermittlung und die Sicherung der Funde im PDF-Format. Für die Ermittlung und Dokumentation des streitgegenständlichen Rechtsverstoßes seien der P. F1 (1987) Ltd. von der G. GmbH Kosten in Höhe von 100,00 € in Rechnung gestellt worden (Anlage K 11), die die P. F1 (1987) Ltd. auch beglichen habe.
7 Mit Vertrag vom 11.12.2014 (Anlage K 8) habe die P. F1 (1987) Ltd., vertreten durch ihren Company Secretary, die S. R. Ltd., diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn D. A., ihren Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten. Herr A. habe dabei innerhalb der von den Herren G. und M. erteilten Vollmacht gemäß Anlage K 9 gehandelt. Die Unterschriften der Herren A., G. und M. seien echt, wie sich aus einem Vergleich mit den Unterschriften in ihren Reisepässen ergebe (Anlagen K 12 bis K 14).
8 Der P. F1 (1987) Ltd. habe ein Unterlassungsanspruch zugestanden, da zum einen Verwechslungsgefahr bestehe und es sich zum anderen bei der Klagemarke um eine bekannte Marke handle, deren Unterscheidungskraft und Wertschätzung die Beklagte für ihren eigenen Warenabsatz in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund ausgenutzt habe. Gleichsam bewirke die Nutzung des Zeichens „ P. F." gemäß Anlage K 5 eine Herabsetzung der Wertschätzung bei den sich mit der Musikgruppe und Klagemarke identifizierenden Fans. So werde die Band quasi als therapiebedürftig dargestellt.
9 Die Klägerin hat hinsichtlich der Klagforderung ein Mahnverfahren durchgeführt. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 02.01.2017 zugestellt worden.
10 Die Klägerin beantragt:
11 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.852,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg, da sich das Angebot gemäß Anlage K 5 nicht bestimmungsgemäß auf Hamburg beziehe.
15 Die Beklagte ist der Ansicht, dass jedenfalls deshalb keine markenrechtlichen Ansprüche bestünden, weil keine Verwechslungsgefahr bestehe und die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Klagemarke weder ausgenutzt noch beeinträchtigt werde. Es handle sich offensichtlich um eine Satire bzw. Parodie auf Sigmund Freud, seine Psychoanalyse, die psychodelische Farbe Pink und eine Pillendose. Das Ansehen der Musikgruppe P. F1 werde dadurch nicht beeinträchtigt. Es bestehe zudem eine Rechtfertigung im Rahmen der Meinungs- und Kunstfreiheit.
16 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, da die allgemeine Bevollmächtigung in Anlage K 9 vom 06.11.2013 stamme und markenrechtliche Ansprüche daher bereits Ende 2016 verjährt seien.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2017 verwiesen.
18 Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Abmahnkosten begründet, hinsichtlich der Ermittlungskosten jedoch unbegründet.
I.
19 Das Landgericht Hamburg ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Bei Markenrechtsverletzungen im Internet ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung überall dort gegeben, wo der Internetauftritt abrufbar ist. Eine Beschränkung auf das bestimmungsgemäße Absatzgebiet des Verletzers ist im Kennzeichenrecht nicht zu rechtfertigen (OLG München GRUR-RR 2013, 388 - Kleine Partysonne). Davon abgesehen, ist nicht ersichtlich, warum sich das Angebot gemäß Anlage K 5 nicht auch an Interessenten in Hamburg gerichtet haben sollte.
II.
20 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der P. F1 (1987) Ltd. (§ 398 BGB) auf Grund einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.752,90 € zuzüglich Zinsen ab dem 03.01.2017 zu.
21 a) Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die P. F1 (1978) Ltd., die S. R. Ltd. und die Klagemarke existieren. Bereits mit Verfügung vom 01.08.2017 hat das Gericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihr Bestreiten diesbezüglich angesichts der Anlagen K 2, K 10 und K 3 unsubstantiiert ist.
22 b) Es steht auf Grund der Anlage K 5 ferner fest, dass die Beklagte die streitgegenständliche Pillendose mit dem Zeichen „ P. F." angeboten hat. Gemäß den Seiten 8 und 11 der Anlage K 5 hatte die Beklagte unter dem Zeichen
23 ein Angebot der Pillendose für 17,90 € zzgl. Versandkosten eingestellt.
24 c) Der P. F1 (1978) Ltd. stand gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. c), 102 Abs. 1 S. 1, 145, 151 Abs. 1 GMV zu.
25 Nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. c) GMV ist es verboten, ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
26 Bei der Klagemarke handelt es sich unstreitig um ein in der EU bekanntes Zeichen. Die Klagemarke und das Zeichen „ P. F.“ sind sich auch klanglich ähnlich. Die Beklagte hat schließlich durch die unübersehbare Anlehnung an die Klagemarke die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Gemeinschaftsmarken der Antragstellerin ausgenutzt. Denn der Vorteil, der sich aus der Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, durch einen Dritten ergibt, ist eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke durch den Dritten, wenn dieser durch die Verwendung versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen (EUGH GRUR 2009, 756 Rn. 50 - L'Oreal/Bellure). Damit ist regelmäßig auch von einem unlauteren Verhalten auszugehen. Allerdings kann ausnahmsweise die Verwendung einer bekannten Marke für den eigenen Produktabsatz durch die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 13 EU-Grundrechtecharta gerechtfertigt sein, wobei eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem gemäß Art. 14 GG und Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta geschützten Eigentumsrecht des Markeninhabers im Einzelfall stattzufinden hat (HansOLG GRUR-RR 2010, 382, 383 - IPOD/eiPott). Diese Abwägung fällt hier jedoch zugunsten der P. F1 (1978) Ltd. aus. Es fehlt an einem „kreativer Überschuss“ (HansOLG GRUR-RR 2010, 382, 383 - IPOD/eiPott), der die Ausnutzung der Markenbekanntheit in der Gesamtanmutung überlagern würde. Die kommerziellen Interessen der Beklagten stehen vielmehr deutlich im Vordergrund. Eine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung mit der Klagemarke bzw. der Musikgruppe P. F1 und dem Psychoanalytiker Sigmund Freud tritt gegenüber der bloßen Ausnutzung der klanglichen Ähnlichkeit von „ P. F1“ und „ P. F.“ so in den Hintergrund, dass das Eigentumsrecht der P. F1 (1978) Ltd. hier nicht weichen muss.
27 d) Ausweislich der in der Anlage K 6 enthaltenen Vollmacht hat Herr A. in Vertretung für die P. F1 (1978) Ltd. die Klägerin damit beauftragt, die Verletzung von Markenrechten durch die Beklagte zu verfolgen. Die Unterschrift unter der Vollmacht entspricht der Unterschrift des Herrn A. in dessen Reisepass gemäß Anlage K 14, wie die Kammer durch Schriftvergleichung gemäß §§ 441, 442 ZPO feststellen konnte. Darüber hinaus spricht die Tatsache, dass die Klägerin in der Lage war, eine Kopie des Reisepasses des Herrn A. vorzulegen, dafür, dass Herr A. mit der Klägerin zusammenwirkt und die Klägerin die Unterschrift des Herrn A. daher nicht fälschen musste. Dasselbe gilt für die Unterschriften der Herren G. und M. in der Anlage K 9, mit der sie Herrn A. bevollmächtigt haben, seinerseits Anwälten Vollmachten für die Verfolgung von Markenrechtsverletzungen zu erteilen. Auch diese Unterschriften entsprechen den Unterschriften in den jeweiligen Reisepässen gemäß Anlagen K 12 und K 13, die die Klägerin unter offenkundiger Mitwirkung der Herren G. und M. vorlegen konnte.
28 e) Durch die vorgerichtliche Beauftragung der Klägerin sind der P. F1 (1978) Ltd. Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem angemessenen Gegenstandswert von 75.000,00 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale, insgesamt also 1.752,90 € entstanden. Ob die P. F1 (1978) Ltd. diesen Betrag an die Klägerin bezahlt hat, ist unerheblich, denn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2015, 1021 Rn. 34 - Kopfhörer-Kennzeichnung) folgend, hat sich der Befreiungsanspruch, der der P. F1 (1978) Ltd. gegen die Beklagte hinsichtlich der Abmahnkosten zunächst zustand, gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, nachdem die Beklagte die Erfüllung dieses Anspruchs spätestens durch ihr Verhalten im Prozess ernsthaft und endgültig verweigert hat.
29 f) Die Beklagte ist nicht wegen Verjährung des Anspruchs berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist betrug gemäß § 195 BGB drei Jahre und begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war und die P. F1 (1978) Ltd. von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Beklagten Kenntnis erlangte. Da die streitgegenständliche Markenverletzung und die Abmahnung am 22.10.2014 erfolgten, begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2014 und kann nicht vor Ablauf des Jahres 2017 enden. Dass die P. F1 (1978) Ltd. Herrn A. bereits im Jahr 2013 bevollmächtigt hat, zur markenrechtlichen Rechtsverfolgung in ihrem Namen Vollmachten zu erteilen, ist für die Frage der Verjährung des erst im Jahr 2014 entstandenen Anspruch unerheblich.
30 g) Die P. F1 (1978) Ltd. hat ihren Anspruch gemäß Anlage K 8 wirksam an die Klägerin abgetreten (§§ 398 ff. BGB). Bezüglich der Echtheit der Unterschrift des Herrn A. in der Anlage K 8 sowie der Unterschriften der Herren G. und M. in der Anlage K 9, mit der die P. F1 (1978) Ltd. Herrn A. auch bevollmächtigte, für die P. F1 (1978) Ltd. Abtretungsvereinbarungen bzgl. der Forderungen in Zusammenhang mit markenrechtlichen Abmahnungen durch die Klägerin, die bis zum 31.07.2016 unter „ S. & P. Rechtsanwälte“ firmierte (Anlage K 1), zu unterzeichnen, gilt das oben unter II. 1. d) Gesagte entsprechend.
31 h) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
32 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte allerdings kein Anspruch auf Erstattung von Ermittlungskosten in Höhe von 100,00 € zu. Trotz entsprechender Hinweise der Kammer hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, wer wann welche Aktivitäten entfaltet haben soll, um den vorliegenden Rechtsverstoß zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Klägerin hat auch keinen Beweis für etwaige Ermittlungs- und Dokumentationstätigkeiten der G. GmbH sowie das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der P. F1 (1978) Ltd. und der G. GmbH angeboten.
III.
33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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