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S 40 U 180/14 WA•SG Hamburg 40. Kammer, 2018-02-06, S 40 U 180/14 WA
S 40 U 180/14 WASozialversicherungsgericht / Chamber 4006.02.2018
1. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast geht es zulasten des Klägers, wenn die geforderten 13 000 Stunden nicht positiv (Vollbeweis) festzustellen sind. (Rn.29) 2. Nur bei einem dezidierten, qualifizierten und nachvollziehbaren Vorbringen gegen die umfangreichen Feststellungen des Präventionsdienstes besteht ein gesteigertes Interesse zur weiteren Aufklärung. Ein bloßes Bestreiten der Feststellungen reicht regelmäßig nicht aus, wenn offenkundig keine Fehler erkennbar sind. (Rn.33)
Entscheidungsdatum: 2018-02-06
Aktenzeichen: S 40 U 180/14 WA
ECLI: ECLI:DE:SGHH:2018:0206.S40U180.14WA.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 9 Abs 1 SGB 7, Anl 1 Nr 2112 BKV
Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast geht es zulasten des Klägers, wenn die geforderten 13 000 Stunden nicht positiv (Vollbeweis) festzustellen sind. (Rn.29)
Nur bei einem dezidierten, qualifizierten und nachvollziehbaren Vorbringen gegen die umfangreichen Feststellungen des Präventionsdienstes besteht ein gesteigertes Interesse zur weiteren Aufklärung. Ein bloßes Bestreiten der Feststellungen reicht regelmäßig nicht aus, wenn offenkundig keine Fehler erkennbar sind. (Rn.33)
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