LG Hamburg 21. Zivilkammer, 2013-05-21, 321 O 48/12

321 O 48/12Kantonsgericht21.05.2013

Regest

Der in der Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant vereinbarte Stundensatz von 280,00 € netto ist unter Berücksichtigung aller Umstände, wie Schwierigkeit, Umfang und Bedeutung der Angelegenheit, nicht unangemessen hoch. Denn, die Angelegenheit war für den Mandanten bedeutsam und in einem arbeitsintensiven speziellen Rechtsgebiet, dem Baurecht, angesiedelt. Wenn aber 250,00 € je Stunde und unter Umständen bei spezialisierten Anwälten bis zu 1.000,00 € als angemessener Stundensatz angesehen werden können, kann bei 280,00 € netto pro Stunde nicht von einem unangemessen hohen Stundensatz ausgegangen werden. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird, umfasst die Vergütungsvereinbarung auch eher untergeordnete Nebentätigkeiten, wie etwa Anschreiben, Übermittlung von E-Mails oder Fahrten zu oder von einem Ortstermin.(Rn.24) (Rn.25) (Rn.28)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 21. Zivilkammer — 321 O 48/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-21

Aktenzeichen: 321 O 48/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0521.321O48.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 611 BGB, § 675 BGB, § 3a RVG

Orientierungssatz

Der in der Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant vereinbarte Stundensatz von 280,00 € netto ist unter Berücksichtigung aller Umstände, wie Schwierigkeit, Umfang und Bedeutung der Angelegenheit, nicht unangemessen hoch. Denn, die Angelegenheit war für den Mandanten bedeutsam und in einem arbeitsintensiven speziellen Rechtsgebiet, dem Baurecht, angesiedelt. Wenn aber 250,00 € je Stunde und unter Umständen bei spezialisierten Anwälten bis zu 1.000,00 € als angemessener Stundensatz angesehen werden können, kann bei 280,00 € netto pro Stunde nicht von einem unangemessen hohen Stundensatz ausgegangen werden. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird, umfasst die Vergütungsvereinbarung auch eher untergeordnete Nebentätigkeiten, wie etwa Anschreiben, Übermittlung von E-Mails oder Fahrten zu oder von einem Ortstermin.(Rn.24) (Rn.25) (Rn.28)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.246,70

(in Worten: Euro achttausendzweihundertsechsundvierzig 70/100) nebst Zinsen in Höhe von acht Prozent-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus € 2.832,20 seit dem 4. April 2011 sowie aus € 5.414,50 seit dem 9. Mai 2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Bezahlung von Anwaltshonorar.

2 Die Parteien schlossen in den Bausachen N., S., K. und L. die Vergütungsvereinbarungen vom 4./12. Januar 2011 bzw. 9. März/30. März 2011 gemäß Anlagen K 4, K 11, K 16 zum Stundensatz von jeweils € 280,-- netto.

3 Die Klägerin führte in den o. g. Sachen für den Beklagten anwaltliche Tätigkeiten aus, wobei für die Klägerin deren angestellter Rechtsanwalt Dr. L. handelte. Die Erfassung des Zeitaufwandes erfolgte auf in der jeweiligen Handakte enthaltenen Vordrucken (s. dazu Anlagen K 85 bis K 88).

4 Die Klägerin erteilte Kostennoten über € 971,83, € 1.749,30 (betreffend N. gemäß Anlagen K 5, K 6), € 1.388,33, € 333,20 (betreffend S. gemäß Anlagen K 12, K 13), € 472,04, € 1.582,70 (betreffend K. gemäß Anlagen K 14, K 15) und € 1.749,30 betreffend L. gemäß Anlage K 17. Die Gesamtsumme von € 8.246,70 berücksichtigt bereits Vorauszahlung des Beklagten von insgesamt € 3.332,01.

5 Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 (Anlage K 7) mahnten die Kläger € 2.832,60 und mit Schreiben vom 28. Juni 2011 (Anlage K 8) € 5.414,50 an. Ab diesem Zeitpunkt war der Beklagte für die Klägerin nach deren Darstellung nicht mehr erreichbar. Die Klägerin kündigte die Mandate daraufhin mit Schreiben vom 14. Juli 2011 (Anlage K 9) und forderte letztmalig unter dem 27. Oktober 2011 zur Zahlung auf (Anlage K 10).

6 Die Klägerin nimmt den Beklagte auf Zahlung restlichen Honorars in Anspruch.

7 Die Klägerin behauptet unter Vorlage der Anlagen K 18 bis K 84, in geltend gemachten Umfang für den Beklagten tätig geworden zu sein. Insoweit wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 22. Juni 2012 S. 3-37 Bezug genommen.

8 Die Klägerin behauptet, der in Rechnung gestellte Zeitaufwand sei angefallen und sei auch erforderlich für die sachgerechte Mandatsbearbeitung gewesen; der Stundensatz sei angemessen.

9 Die Klägerin beantragt,

10 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 8.246,70 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 2.832,20 seit dem 4. April 2011 sowie aus € 5.414,50 seit dem 9. Mai 2011 zu zahlen.

11 Der Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Der Beklagte ist der Ansicht, der Stundensatz sei unangemessen hoch; etwaige Honoraransprüche der Klägerin seien mit nicht mehr als € 150,-- netto zu berechnen.

14 Der Beklagte bestreitet zudem den Anfall der angesetzten Stunden sowie deren Erforderlichkeit für die ordnungsgemäße Sachbearbeitung. So sei es etwa nicht gerechtfertigt, an ihn gerichtete Anschreiben in Rechnung zu stellen (s. insoweit auch Schriftsatz vom 17. September 2012 S. 2). Insgesamt seien die Abrechnungen daher auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und überprüfbar.

15 Die in der Anlage K 5 in Rechnung gestellte Besprechung am 29. Dezember 2010 in der Sache N. habe auch das Bauvorhaben S. betroffen und sei dort ebenfalls berechnet worden (Anlage K 12). Die in dieser Sache angefallenen Ortstermine am 3. März und 14. März 2011 seien überhöht mit An- und Abreise und anschließendem Essen unzulässigerweise abgerechnet worden.

16 In der Sache L., in der es um Architektenleistungen gegangen sei, sei der Aufwand deswegen überhöht, weil er – der Beklagte – bereits im ersten Beratungsgespräch hätte davon abgehalten werden müssen, Architektenhonorar gegen Herrn L. durchzusetzen; demgegenüber habe der Zeuge Dr. L. erklärt, dass man das Geld definitiv rauskriege, obwohl es keinen schriftlichen Architektenvertrag gegeben habe.

17 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. M. L.. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2013 Bezug genommen.

18 Zudem wird ergänzend auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien mit den darin enthaltenen Beweisantritten und auf den Inhalt der zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

19 Der Klage ist stattzugeben, weil sie vollen Umfangs begründet ist.

20 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von € 8.246,70 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. auf € 2.832,20 seit dem 4. April 2011 sowie auf € 5.414,50 seit dem 9. Mai 2011.

21 Der Anspruch auf Zahlung der € 8.246,70 ergibt sich aus § 675 BGB in Verbindung mit den jeweiligen Vergütungsvereinbarungen.

22 Zwischen den Parteien sind wegen der Angelegenheiten N., S., K. und L. Beratungsverträge geschlossen worden. Für die außergerichtliche Rechtsberatung, um die es hier geht, haben die Parteien ein Zeithonorar mit einem Stundensatz von € 280,-- netto vereinbart.

23 Vergütungsvereinbarungen sind wirksam. Sie entsprechen der Form des § 3 a RVG.

24 Die vereinbarte Vergütung ist unter Berücksichtigung aller Umstände wie Schwierigkeit, Umfang und Bedeutung der Angelegenheiten nicht unangemessen hoch und ist deswegen nicht gemäß § 3 a Abs. 2 RVG auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass für eine solche Herabsetzung nur Raum ist, wenn das Honorar mit den Grundsätzen des § 242 BGB nicht mehr vereinbar wäre (vgl. dazu Mayer in Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 20. Auflage §3 a RVG Rn. 29 m.w.N.).

25 Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Die Angelegenheiten waren für den Beklagten fraglos bedeutsam und in einem jedenfalls arbeitsintensiven speziellen Rechtsgebiet, dem Baurecht, angesiedelt. Wenn € 250,-- je Stunde und u. U. bei spezialisierten Anwälten bis zu € 1.000,-- jedenfalls als angemessener Stundensatz angesehen werden können (so Mayer a.a.O. Rn. 28 m.w.N.), kann bei € 280,-- netto pro Stunde nicht davon die Rede sein, dass es schlechterdings nicht zumutbar ist, den Beklagten an seinem Honorarversprechen festzuhalten.

26 Die geltend gemachten Stunden sind hinreichend nachvollziehbar dargelegt worden, dieses jedenfalls mit dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 22. Juni 2012 mit der Vorlage der Anlagen K 18 bis K 84; der Beklagte hat dazu auch konkret Stellung nehmen können (s. Schriftsatz vom 17. September 2012).

27 Die geltend gemachten Stunden sind zur Überzeugung des Gerichtes auch angefallen. Dazu hat die Klägerin hinreichend aussagekräftige Zeiterfassungsbögen vorgelegt (Anlagen K 85 bis K 88), deren Richtigkeit der Zeuge Dr. L. bestätigt hat. Nach denen Bekundungen sind diese Zeiterfassungsunterlagen die Grundlage für die Erstellung der Rechnungen gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeiterfassung unzutreffend erfolgt ist, hat das Gericht nicht; auch der Beklagte hat aus Sicht des Gerichtes wesentliche Unregelmäßigkeiten bei der Zeiterfassung und deren Umsetzung nicht darlegen können.

28 Das Gericht vermag den Beklagten nicht darin zu folgen, dass bestimmte, eher untergeordnete Nebentätigkeiten nicht von der Vergütungsvereinbarung betroffen sein sollen, etwa Anschreiben, Übermittlung von E-Mails oder Fahrten zu oder von einem Ortstermin. Dies geben die Vergütungsvereinbarungen nicht her; das Gleiche gilt letztlich für gemeinsame Essen anlässlich von Ortsterminen. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass auch insoweit anwaltliche Zeit in Anspruch genommen wird und dass bei Erhalt und Weiterleitung von Informationen ein Anwalt üblicherweise auch Inhalt und Bedeutung der Korrespondenz für den Mandanten zu überprüfen und ggf. mitzuteilen hat.

29 Den Anfall von Zeitaufwand am 29. Dezember 2010 sowohl für die Sache N. als auch S. hat die Klägerin nachvollziehbar erläutert.

30 Letztlich kann auch nicht festgestellt werden, dass der angefallene Zeitaufwand unangemessen umfangreich ausgefallen ist. Dabei muss der Beklagte grundsätzlich hinnehmen, dass sich anwaltlicher Zeitaufwand nicht exakt bemessen lässt, weil sich Arbeitsweise und Art der Beurteilung naturgemäß unterschiedlich gestalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Sachbearbeitung „unredlich aufgebläht“ hat, hat das Gericht nicht gefunden.

31 In diesem Zusammenhang und nach diesen Maßstäben ist auch der Umfang hinsichtlich der Bearbeitung der Sache L. nicht zu beanstanden. Anwaltlicherseits ist in dieser Sache nach einem Beratungsgespräch ein Anschreiben an den Schuldner entworfen und die Stellungnahme dessen Anwaltes erörtert worden. Ferner hat die Klägerin ein anwaltliches Aufforderungsschreiben entworfen (Anlage K 83) und eine ausführliche rechtliche Erörterung der Rechtslage mit der Empfehlung, von der gerichtlichen Geltendmachung Abstand zu nehmen (Anlage K 84) vorgenommen. Angesichts des eher komplexen Sachverhaltes, wie er sich nach dem o. g. Schreiben darstellt, ist nicht erkennbar, dass bereits nach dem ersten Gespräch die vom Beklagten gewünschte Rechtsverfolgung von Ansprüchen gegen L. ohne Weiteres hätte eingestellt werden müssen.

32 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB.

33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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