LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2017-09-12, 324 O 411/17

324 O 411/17Kantonsgericht12.09.2017

Regest

1. Die Frist nach § 11 Abs. 2 Hamburgisches Pressegesetz, wonach der Betroffene den Abdruck nur verlangen kann, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht, ist nicht nur für die Gegendarstellung selbst, sondern auch für das ordnungsgemäße Zuleitungsscheiben einzuhalten.(Rn.4) (Rn.5) 2. Leitet der Betroffene mehrere Fassungen zu, muss aus dem Zuleitungsschreiben klar hervorgehen, hinsichtlich welcher Fassung der Betroffene die Erfüllung seines Veröffentlichungsanspruches begehrt.(Rn.6) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 6. Februar 2018, 7 U 138/17, Urteil nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 3. November 2017, 324 O 411/17, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 411/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-09-12

Aktenzeichen: 324 O 411/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0912.324O411.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Die Frist nach § 11 Abs. 2 Hamburgisches Pressegesetz, wonach der Betroffene den Abdruck nur verlangen kann, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht, ist nicht nur für die Gegendarstellung selbst, sondern auch für das ordnungsgemäße Zuleitungsscheiben einzuhalten.(Rn.4) (Rn.5)

  2. Leitet der Betroffene mehrere Fassungen zu, muss aus dem Zuleitungsschreiben klar hervorgehen, hinsichtlich welcher Fassung der Betroffene die Erfüllung seines Veröffentlichungsanspruches begehrt.(Rn.6)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 6. Februar 2018, 7 U 138/17, Urteil nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 3. November 2017, 324 O 411/17, Urteil

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von € 20.000,-- zu tragen.

Gründe

1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin veröffentlichte Berichterstattung vom 20.05.2017 (vgl. Anlage Ast 3) und begehrt den Abdruck einer Gegendarstellung.

2 Der Antragsteller hatte vor den hier streitgegenständlichen Gegendarstellungen der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.08.2017 bereits vier andere Fassungen zugeleitet (vgl. Anlage Ast 10). Da die Antragsgegnerin keine der zugeleiteten Fassungen abdrucken mochte, beantragte der Antragsteller, diese durch eine einstweilige Verfügung hierzu zu verpflichten. Die Kammer gab dem Antrag nicht statt und half auch der Beschwerde des Antragstellers hiergegen nicht ab. Der Antragsteller nahm die Beschwerde mit Schriftsatz vom 01.09.2017 zurück (vgl. Anlage Ast 13). An diesem Verfahren war die Antragsgegnerin nicht beteiligt.

3 Die hier streitgegenständlichen Gegendarstellungen leitete der Antragsteller mit Schreiben vom 18.08.2017 zu; das Original ging der Antragsgegnerin am 21.08.2017 zu (vgl. Anlage Ast 14). Mit Schreiben vom 01.09.2017 erklärte der Antragsteller, dass er in Ergänzung des Schreibens vom 18.08.2017 auf den Abdruck der mit Schreiben vom 03.08.2017 geltend gemachten vier Fassungen der Gegendarstellung verzichte und insofern nur noch das Schreiben vom 18.08.2017 mit den dortigen Fassungen gelte (vgl. Anlage Ast 15).

4 Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da die Voraussetzungen von § 11 HPG nicht eingehalten sind. Gemäß § 11 Abs. 2 HPG kann der Betroffene den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht. Hier ist zwar das Zuleitungsschreiben vom 18.08.2017, zugeleitet am 21.09.2017, innerhalb dieser Frist zugegangen, da der 20.08.2017 auf einen Sonntag fiel, so dass sich die Frist gemäß § 193 BGB um einen Tag bis zum 21.09.2017, dem Montag, verlängerte.

5 Innerhalb dieser Frist muss jedoch auch das Veröffentlichungsverlangen, welches den gesetzlichen Vorgaben entspricht, zugehen (vgl. OLG Hamburg, AfP 2013, 66). Dass die Frist nicht nur für die Gegendarstellung selbst, sondern auch für das ordnungsgemäße Zuleitungsscheiben einzuhalten ist, zeigt gerade das hier zu entscheidende Verfahren, bei dem für die Antragsgegnerin bis zur Zuleitung des Schreibens vom 01.09.2017 offen war, durch den Abdruck welcher Gegendarstellung sie von ihrer Verpflichtung frei wird. Bis zur Klärung durch das Schreiben vom 01.09.2017 wäre ein Abdruck auch bereits möglich gewesen.

6 Wenn der Betroffene nämlich mehrere Fassungen zuleitet, muss aus dem Zuleitungsschreiben klar hervorgehen, hinsichtlich welcher Fassung der Betroffene die Erfüllung seines Veröffentlichungsanspruches begehrt (vgl. Hamburger Kommentar, Meyer, 3. Auflage, Kapitel 39, Rn 46). Diesen Ansprüchen genügt das Zuleitungsschreiben vom 18.08.2017 nicht, da in diesem zwar klargestellt wird, dass der Abdruck einer der beiden Fassungen als Erfüllung angesehen wird. Zu diesem Zeitpunkt lagen der Antragsgegnerin aber bereits die mit Schreiben vom 03.08.2017 zugeleiteten Fassungen vor. Da das Schreiben vom 18.08.2017 - anders als das Schreiben vom 01.09.2017 - sich mit diesen nicht befasst, musste die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der Antragsteller an diesen festhält. Denn in dem Schreiben vom 03.08.2017 erklärt der Antragsteller, dass er den Abdruck einer der vier Fassungen als Erfüllung ansehen werde, wenn der freiwillige Abdruck einer der vier Fassungen bis zum 04.08.2017 bestätigt wird. Da eine solche Bestätigung nicht erfolgte, musste die Antragsgegnerin annehmen, dass der Abdruck dieser vier Fassungen noch gefordert wird, was im Übrigen jedenfalls bis zur Rücknahme der Beschwerde im Verfahren 324 O 357/17 mit Schreiben vom 01.09.2017 auch stimmte.

7 Da der Verpflichtete allerdings erkennen können muss, wie er den Anspruch erfüllen kann, muss auf früher zugeleitete Fassungen verzichtet oder ein Rangverhältnis erstellt werden bzw. der Abdruck jeder zugeleiteten Fassung als Erfüllung angesehen werden. Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet gewesen, hier nachzufragen (vgl. Hamburger Kommentar, a.a.O).

8 Diesen Ansprüchen genügte erst das Schreiben vom 01.09.2017, welches indes nicht mehr innerhalb der drei Monate des § 11 Abs. 2 HPG zuging, so dass ein ordnungsgemäßes Zuleitungsschreiben innerhalb der gesetzlichen Frist nicht vorliegt.

9 Soweit es in der Antragsschrift heißt, dass mit Schreiben vom 18.08.2017 klargestellt worden sei, dass der Abdruck der mit Schreiben vom 03.08.2017 geltend gemachten Gegendarstellungen nicht verlangt werde, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, da die Anlage ASt 15, auf die in diesem Zusammenhang verwiesen wird, ein Schreiben vom 01.09.2017 ausweist.

10 Es kann dahinstehen, ob die fraglichen Zuleitungen vom 03.08.2017 und 18.08.2017 ohnehin nicht den Anforderungen entsprechen, da sie nach dem Wortlaut so zu verstehen sind, dass nur bei Bestätigung des freiwilligen Abdrucks einer der Gegendarstellung innerhalb der gesetzten Frist dieser Abdruck als Erfüllung angesehen wird. Nach Ablauf dieser Frist ist danach für die Antragsgegnerin offen, durch den Abdruck welcher zugeleiteten Gegendarstellung sie ihre Verpflichtung - noch - erfüllen kann.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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