LG Hamburg 25. Zivilkammer, 2017-07-06, 325 T 50/17

325 T 50/17Kantonsgericht06.07.2017

Regest

1. Der Auslagentatbestand Nr. 701 KV-GvKostG sieht für Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde den Ansatz des Entgelts ausdrücklich „in voller Höhe“ vor. Danach ist stets der vom Gerichtsvollzieher verauslagte Bruttobetrag anzusetzen.(Rn.3) 2. Es steht im Ermessen des Gerichtsvollziehers, ob er in seiner Kostenrechnung zu dem verauslagten Betrag die enthaltene Umsatzsteuer ausweist. Er hat seine Auslagen jedoch zu belegen. Jedenfalls auf Anforderung hat er dem Kostenschuldner den Beleg der Post über die Zahlung des Entgelts zu übermitteln.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 6. Juni 2017, 904 M 773/17, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 25. Zivilkammer — 325 T 50/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-06

Aktenzeichen: 325 T 50/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0706.325T50.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Der Auslagentatbestand Nr. 701 KV-GvKostG sieht für Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde den Ansatz des Entgelts ausdrücklich „in voller Höhe“ vor. Danach ist stets der vom Gerichtsvollzieher verauslagte Bruttobetrag anzusetzen.(Rn.3)

  2. Es steht im Ermessen des Gerichtsvollziehers, ob er in seiner Kostenrechnung zu dem verauslagten Betrag die enthaltene Umsatzsteuer ausweist. Er hat seine Auslagen jedoch zu belegen. Jedenfalls auf Anforderung hat er dem Kostenschuldner den Beleg der Post über die Zahlung des Entgelts zu übermitteln.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 6. Juni 2017, 904 M 773/17, Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde der Gläubigerin vom 7.6.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg vom 6.6.2017 wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Gründe

I.

1 Auf Antrag der Gläubigerin lud der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin mit Postzustellungsurkunde zur Abgabe der Vermögensauskunft. Für diese Ladung berechnete der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin ein „Entgelt Zustellung KV 701“ mit „2,61 EUR“. Dabei handelt es sich um den Betrag, den der Gerichtsvollzieher seinerseits für den Zustellungsauftrag an die Post zu verauslagen hatte. In diesem Entgelt enthaltene Umsatzsteuer ist nicht in der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers ausgewiesen. Auch ein Hinweis „inkl. Mwst.“ ist nicht vorhanden. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin. Sie ist der Ansicht, dass der Gerichtsvollzieher die in dem verauslagten Entgelt für die Postzustellung enthaltene Umsatzsteuer ausweisen müsse.

II.

2 Die durch das Amtsgericht gem. §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 S. 2 GKG zugelassene Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers O. J. zurückgewiesen.

3 Der Auslagentatbestand Nr. 701 KV-GvKostG sieht für Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde den Ansatz des Entgelts ausdrücklich „in voller Höhe“ vor. Weitere Vorgaben sind der Bestimmung nicht zu entnehmen. Danach ist stets der vom Gerichtsvollzieher verauslagte Bruttobetrag anzusetzen. Mangels besonderer Bestimmung steht es daher im Ermessen des Gerichtsvollziehers, ob er in seiner Kostenrechnung zu dem verauslagten Betrag die enthaltene Umsatzsteuer ausweist. Der Gerichtsvollzieher hat seine Auslagen jedoch zu belegen. Zieht er etwa zum Öffnen einer Tür einen Schlosser hinzu (Nr. 704 KV-GvKostG), so ist die Rechnung des Schlossers, die regelmäßig die Umsatzsteuer ausweist, der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers beizufügen. Entsprechendes gilt grundsätzlich hinsichtlich verauslagter Entgelte für Zustellungen gem. Nr. 701 KV-GvKostG. Jedenfalls auf Anforderung hat der Gerichtsvollzieher dem Kostenschuldner den Beleg der Post über die Zahlung des Entgelts zu übermitteln. Will der Gerichtsvollzieher eine etwaige Anforderung des Belegs für Zwecke eines Vorsteuerabzugs vermeiden, so kann er bei den verauslagten Zustellungskosten die enthaltene Umsatzsteuer ausweisen.

4 Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen. Dieses wäre gem. § 66 Abs. 4 GKG bei einer grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage geboten. Eine solche grundsätzliche Bedeutung ist hier jedoch weder dargelegt, noch ersichtlich.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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