LG Hamburg 32. Zivilkammer, 2017-03-06, 332 T 15/17

332 T 15/17Kantonsgericht06.03.2017

Regest

Ein erkennbar rechtsmissbräuchlich erfolgter Befangenheitsantrag kann von dem abgelehnten Richter selbst zurückgewiesen werden.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 27. Februar 2017, 19 C 108/16, Beschluss vorgehend LG Hamburg 32. Zivilkammer, 22. Februar 2017, 332 T 15/17, Beschluss nachgehend BGH, 1. Februar 2018, I ZB 103/17, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 32. Zivilkammer — 332 T 15/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-06

Aktenzeichen: 332 T 15/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0306.332T15.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Ein erkennbar rechtsmissbräuchlich erfolgter Befangenheitsantrag kann von dem abgelehnten Richter selbst zurückgewiesen werden.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 27. Februar 2017, 19 C 108/16, Beschluss vorgehend LG Hamburg 32. Zivilkammer, 22. Februar 2017, 332 T 15/17, Beschluss nachgehend BGH, 1. Februar 2018, I ZB 103/17, Beschluss

Tenor

  1. Der Befangenheitsantrag vom 27.02.2017 wird zurückgewiesen.

  2. Der Beschwerde vom 27.02.2017 wird nicht abgeholfen.

Gründe

1 Der Befangenheitsantrag konnte von dem abgelehnten Richter selbst zurückgewiesen werden. Er erfolgte erkennbar rechtsmissbräuchlich. Ohne sachliche Begründung werden alle beteiligten Richter pauschal abgelehnt. Dem dient das Richterablehnungsverfahren nicht.

2 Der Beschwerde war nicht abzuhelfen, da eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.02.2017 nicht gegeben ist.

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