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312 O 499/16•LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2016-11-28, 312 O 499/16
312 O 499/16Kantonsgericht28.11.2016
Entscheidungsdatum: 2016-11-28
Aktenzeichen: 312 O 499/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:1128.312O499.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, wird angeordnet:
Zigaretten in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, deren Filter eine Kapsel mit Menthol enthalten, mit der sich der Geruch und/oder Geschmack der Zigarette verändern lässt, indem durch Zerdrücken der Kapsel Menthol-Geschmack bzw. -Geruch freigesetzt wird.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
Die Schutzschrift der Rechtsanwälte K. pp. vom 28.11.16 (393 AR 785/16) hat bei Beschlussfassung vorgelegen.
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