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324 O 13/17•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2017-03-08, 324 O 13/17
324 O 13/17Kantonsgericht08.03.2017
Bei einer Unterlassungsverfügung, die ohne mündliche Verhandlung erlassen worden ist, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Solche besonderen Umstände liegen nicht vor, wenn es nicht offensichtlich ist, dass die einstweilige Verfügung nach der mündlichen Verhandlung aufgrund der vorgebrachten Erwägungen aufzuheben wäre, weil dies erst nach Würdigung der vorgelegten Mittel zur Glaubhaftmachung erfolgen kann. In diesem Fall bleibt die Entscheidung dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorbehalten.(Rn.1) Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 5. Mai 2017, 324 O 13/17, Urteil nachgehend BVerfG, 6. Juni 2017, 1 BvQ 16/17, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-08
Aktenzeichen: 324 O 13/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0308.324O13.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 924 Abs 3 S 2 ZPO, § 936 ZPO, § 707 ZPO, § 719 ZPO
Bei einer Unterlassungsverfügung, die ohne mündliche Verhandlung erlassen worden ist, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Solche besonderen Umstände liegen nicht vor, wenn es nicht offensichtlich ist, dass die einstweilige Verfügung nach der mündlichen Verhandlung aufgrund der vorgebrachten Erwägungen aufzuheben wäre, weil dies erst nach Würdigung der vorgelegten Mittel zur Glaubhaftmachung erfolgen kann. In diesem Fall bleibt die Entscheidung dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorbehalten.(Rn.1)
Verfahrensgang
nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 5. Mai 2017, 324 O 13/17, Urteil nachgehend BVerfG, 6. Juni 2017, 1 BvQ 16/17, Nichtannahmebeschluss
Der Antrag mit Schriftsatz vom 07.03.2017, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 20.02.2017 einzustellen, wird zurückgewiesen.
1 Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zurückzuweisen. Bei einer Unterlassungsverfügung, die ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 924 Abs. 3 S. 2, 936, 707, 719 ZPO nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Frage (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO Kommentar 31. Aufl., § 924 Rn 13 mwN). Solche besonderen Umstände hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Die insoweit erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich, dass die einstweilige Verfügung nach der mündlichen Verhandlung aufgrund der im Schriftsatz vom 07.03.2017 vorgebrachten Erwägungen aufzuheben wäre. Diese Entscheidung kann vielmehr erst nach Würdigung aller vorgelegten Mittel zur Glaubhaftmachung erfolgen und bleibt deshalb dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorbehalten.
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