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6 U 145/14•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, 2016-12-01, 6 U 145/14
6 U 145/14Obergericht / Civil Chamber 601.12.2016
1. Hat ein deutsches Unternehmen für ein Bohrschiff bestimmte Steigrohre an eine Firma in Korea verkauft und für den Transport ausgehend von Amerika (unter Beteiligung verschiedener Transporteure) bei einem Verfrachter den Seetransport gebucht, wobei im einzelnen streitig ist, mit welchem der beteiligten Unternehmen das deutsche Unternehmen konkret den Seefrachtvertrag geschlossen hat, kommt es im Schadensersatzprozess nach Verlust und Beschädigung von Transportgut auf dem Seetransport auf eine Auslegung des Vertrages an. Ist der Seefrachtvertrag (hier: nach eindeutiger Rechtswahl) nach deutschem Recht zu beurteilen, so erstreckt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts auch auf Fragen der Auslegung, Art. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB.(Rn.56) 2. Ein Seefrachtvertrag wird im allgemeinen als Vertrag zugunsten Dritter zu verstehen sein. Dem Empfänger sollen in der Regel - ab Erreichen des Bestimmungsortes der Ladung - eigene Rechte i.S.v. § 328 BGB, insbesondere ein Recht auf Auslieferung des Transportgutes, zustehen. Dieses Recht kann sich in einen Schadensersatzanspruch nach § 606 HGB a.F. umwandeln. Wer Empfänger im vorstehenden Sinne sein soll, an wen also die Ware im Bestimmungshafen abzuliefern ist (vgl. § 592 Abs. 1 HGB a.F.), muss durch Auslegung des Seefrachtvertrags und ggf. des Konnossementes bestimmt werden.(Rn.58) 3. Um konnossementsmäßig verbriefte Schadensersatzansprüche gem. § 606 HGB a.F. geltend machen zu können, ist die Unterzeichnung der „Bill of Lading Copy“ Voraussetzung. Nur so kann eine Forderung aus dem Konnossement rechtswirksam entstehen. Fehlt die Unterzeichnung scheiden die Ansprüche aus.(Rn.72) 4. Nach § 612 Abs. 1 HGB a.F. verjähren Ansprüche aus Seefrachtverträgen in einem Jahr seit der Auslieferung der Güter oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen. Wurde zwischen den Parteien kein Liefertermin vereinbart, ist der Liefertermin im Wege der Vertragsauslegung zu bestimmen, und zwar dahin, dass die Ware binnen angemessener, für den Seetransport üblicherweise zu veranschlagender Zeit abzuliefern war (hier binnen 2 Monate).(Rn.80) 5. Der Lauf einer Ausschlussfrist kann zwar grundsätzlich durch die Klage eines in (wirksamer) Prozessstandschaft vorgehenden Klägers gehemmt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Prozessstandschaft von Anfang an durch eine wirksame Ermächtigung gedeckt ist; das nachträgliche Einverständnis des Berechtigten mit der Prozessführung wirkt nicht analog § 185 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Klagerhebung zurück. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der gewillkürten Prozessstandschaft tritt erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist.(Rn.86) 6. Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB tritt nur ein, wenn ein materiell Verfügungsberechtigter klagt. Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt die Verjährung hingegen nicht. Berechtigter ist auch der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Forderungsinhabers und damit ein Zessionar. Die Berechtigung muss aber bis zur Zustellung der Klage vorliegen. Dies war hier nicht der Fall.(Rn.101) 7. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB im Grundsatz dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat.(Rn.107) 8. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Urteil durch Beschluss vom 14. Februar 2017 berichtigt worden ist. Der Berichtigungsbeschluss ist in den Urteilstext bereits eingearbeitet worden.
Entscheidungsdatum: 2016-12-01
Aktenzeichen: 6 U 145/14
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 592 Abs 1 HGB vom 20.04.1972, § 606 aF HGB, § 612 Abs 1 HGB vom 26.11.2001, § 133 BGB, § 157 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Hat ein deutsches Unternehmen für ein Bohrschiff bestimmte Steigrohre an eine Firma in Korea verkauft und für den Transport ausgehend von Amerika (unter Beteiligung verschiedener Transporteure) bei einem Verfrachter den Seetransport gebucht, wobei im einzelnen streitig ist, mit welchem der beteiligten Unternehmen das deutsche Unternehmen konkret den Seefrachtvertrag geschlossen hat, kommt es im Schadensersatzprozess nach Verlust und Beschädigung von Transportgut auf dem Seetransport auf eine Auslegung des Vertrages an. Ist der Seefrachtvertrag (hier: nach eindeutiger Rechtswahl) nach deutschem Recht zu beurteilen, so erstreckt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts auch auf Fragen der Auslegung, Art. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB.(Rn.56)
Ein Seefrachtvertrag wird im allgemeinen als Vertrag zugunsten Dritter zu verstehen sein. Dem Empfänger sollen in der Regel - ab Erreichen des Bestimmungsortes der Ladung - eigene Rechte i.S.v. § 328 BGB, insbesondere ein Recht auf Auslieferung des Transportgutes, zustehen. Dieses Recht kann sich in einen Schadensersatzanspruch nach § 606 HGB a.F. umwandeln. Wer Empfänger im vorstehenden Sinne sein soll, an wen also die Ware im Bestimmungshafen abzuliefern ist (vgl. § 592 Abs. 1 HGB a.F.), muss durch Auslegung des Seefrachtvertrags und ggf. des Konnossementes bestimmt werden.(Rn.58)
Um konnossementsmäßig verbriefte Schadensersatzansprüche gem. § 606 HGB a.F. geltend machen zu können, ist die Unterzeichnung der „Bill of Lading Copy“ Voraussetzung. Nur so kann eine Forderung aus dem Konnossement rechtswirksam entstehen. Fehlt die Unterzeichnung scheiden die Ansprüche aus.(Rn.72)
Nach § 612 Abs. 1 HGB a.F. verjähren Ansprüche aus Seefrachtverträgen in einem Jahr seit der Auslieferung der Güter oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen. Wurde zwischen den Parteien kein Liefertermin vereinbart, ist der Liefertermin im Wege der Vertragsauslegung zu bestimmen, und zwar dahin, dass die Ware binnen angemessener, für den Seetransport üblicherweise zu veranschlagender Zeit abzuliefern war (hier binnen 2 Monate).(Rn.80)
Der Lauf einer Ausschlussfrist kann zwar grundsätzlich durch die Klage eines in (wirksamer) Prozessstandschaft vorgehenden Klägers gehemmt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Prozessstandschaft von Anfang an durch eine wirksame Ermächtigung gedeckt ist; das nachträgliche Einverständnis des Berechtigten mit der Prozessführung wirkt nicht analog § 185 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Klagerhebung zurück. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der gewillkürten Prozessstandschaft tritt erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist.(Rn.86)
Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB tritt nur ein, wenn ein materiell Verfügungsberechtigter klagt. Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt die Verjährung hingegen nicht. Berechtigter ist auch der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Forderungsinhabers und damit ein Zessionar. Die Berechtigung muss aber bis zur Zustellung der Klage vorliegen. Dies war hier nicht der Fall.(Rn.101)
Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB im Grundsatz dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat.(Rn.107)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass das Urteil durch Beschluss vom 14. Februar 2017 berichtigt worden ist. Der Berichtigungsbeschluss ist in den Urteilstext bereits eingearbeitet worden.
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