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403 HKO 116/17•LG Hamburg 3. Kammer für Handelssachen, 2017-08-30, 403 HKO 116/17
403 HKO 116/17Kantonsgericht30.08.2017
Ein mit einem Verfügungsantrag verfolgter Unterlassungsanspruch besteht nach §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG weiterhin, wenn die nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr neu begründet worden ist, weil der Abgemahnte auch nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung das abgemahnte Verhalten (hier: die Bezeichnung als „Rechtsanwälte“ unter Verwendung eines entsprechenden Frankierstempels) fortgesetzt hat.(Rn.1) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 15. November 2017, 3 W 92/17, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-30
Aktenzeichen: 403 HKO 116/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0830.403HKO116.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Abs 1 UWG, § 5 Abs 1 UWG, § 8 Abs 1 UWG
Ein mit einem Verfügungsantrag verfolgter Unterlassungsanspruch besteht nach §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG weiterhin, wenn die nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr neu begründet worden ist, weil der Abgemahnte auch nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung das abgemahnte Verhalten (hier: die Bezeichnung als „Rechtsanwälte“ unter Verwendung eines entsprechenden Frankierstempels) fortgesetzt hat.(Rn.1)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 15. November 2017, 3 W 92/17, Beschluss
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Rechtsanwälte“ zu verwenden, obwohl er als Einzelanwalt tätig ist.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragsschrift vom 29.08.2017
1 Der mit dem Verfügungsantrag verfolgte Unterlassungsanspruch besteht nach §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG. Die nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ist neu begründet worden, weil der Antragsgegner auch nach der am 27.07.2017 zunächst vorab per Telefax abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung die Bezeichnung als „Rechtsanwälte“ mit der Verwendung eines entsprechenden Frankierstempels (Anlagen K 3 und K 5) fortgesetzt hat. Diese Verwendung hätte der Antragsgegner unterbinden müssen. Die für die einstweilige Verfügung erforderliche Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
2 Der Streitwert wird abweichend von der Streitwertannahme des Antragstellers auf € 1.000,00 festgesetzt. Die Angriffsintensität des neuerlichen Wettbewerbsverstoßes ist gering, weil sie ersichtlich auf einem fahrlässig begangenem Versehen des Antragsgegners beruht, der sich nach dem Erstverstoß freiwillig unterworfen hatte und offenbar lediglich nicht mehr daran gedacht hat, dass auch der von seinem Büro verwendete Kanzleistempel noch die Bezeichnung „Rechtsanwälte W. S.“ trägt. Außerdem ist der Antragsteller als Hamburger Einzelanwalt nur marginal in seinem Wettbewerb als Anwalt betroffen, wenn ein in … A. ansässiger Einzelanwalt auf einem Frankierstempel die Bezeichnung „Rechtsanwälte“ benutzt. Dafür, dass der Antragsgegner in nennenswertem Umfang überregional tätig ist, ist nichts vorgetragen.
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