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406 HKO 118/17•LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2017-06-26, 406 HKO 118/17
406 HKO 118/17Kantonsgericht26.06.2017
Ein Unterlassungsverfügungsantrag ist nicht begründet, wenn sich nicht mit der für das Verfahren der einstweiligen Verfügung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass der Verbraucher aufgrund der Werbung irrtumsbedingt eine geschäftliche Entscheidung trifft.(Rn.2) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 27. September 2017, 3 W 58/17, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-26
Aktenzeichen: 406 HKO 118/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0626.406HKO118.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Unterlassungsverfügungsantrag ist nicht begründet, wenn sich nicht mit der für das Verfahren der einstweiligen Verfügung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass der Verbraucher aufgrund der Werbung irrtumsbedingt eine geschäftliche Entscheidung trifft.(Rn.2)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 27. September 2017, 3 W 58/17, Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach einem Streitwert von 30.000,00 € auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
1 Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
2 Es lässt sich nicht mit der für das Verfahren der einstweiligen Verfügung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Verbraucher aufgrund der streitigen Werbung irrtumsbedingt eine geschäftliche Entscheidung trifft.
3 Zwar könnten die zu 1, 2 und 6 streitigen Angaben für sich genommen missverständlich und irreführend sein. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Verbraucher allein aufgrund dieser Angaben eine geschäftliche Entscheidung treffen. Denn diese Angaben werden nicht isoliert verwendet und sind für sich genommen viel zu allgemein gehalten und ungenau, um darauf eine geschäftliche Entscheidung zu stützen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Verbraucher durchweg die erläuternden Angaben des Werbetextes liest, bevor er eine geschäftliche Entscheidung trifft. Dieser Text einschließlich der zu 3 bis 5 streitigen Angaben klärt aber - anders als die vom OLG Köln (Anlage A 5) entschiedene Werbung - hinreichend darüber auf, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Genetik und Diäterfolg noch nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert ist, dass es jedoch Hinweise auf einen solchen Zusammenhang gibt.
4 Solche Hinweise ergeben sich z. B. aus der von Antragsgegnerseite vorgelegten Vergleichsstudie (Anlage A 3), die immerhin einen bemerkenswerten Unterschied bei der Entwicklung des BMI feststellen konnte. Auch wenn diese und andere dort zum Teil zitierte Untersuchungen noch keinen wissenschaftlichen Nachweis für die Effektivität der beworbenen Methode erbracht haben, ist umgekehrt deren Ineffektivität ebenfalls nicht belegt. Auch das aus Anlage A 6 ersichtliche Gutachten vom 3.1.2014 berichtet auf Seite 8 von Untersuchungen, die einen Zusammenhang zwischen Genetik und Diät nahelegen. Die diesbezüglich zitierten kritischen Äußerungen (Joost et. al, 2005 und 2007) sind wie die übrigen mit dem Antrag eingereichten Unterlagen bereits älteren Datums.
5 Die Kammer kann daher nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass nach dem aktuellen Forschungsstand die Unwirksamkeit der beworbenen Methode erwiesen ist.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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