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29 Ca 348/11•ArbG Hamburg 29. Kammer, 2011-12-08, 29 Ca 348/11
29 Ca 348/11Arbeitsgericht / Chamber 2908.12.2011
Der Verweis in der Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Verleiher auf die Arbeitszeitbestimmungen des Entleihers begründet keinen Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos nach beim Entleiher bestehenden tarifvertraglichen Regelungen.(Rn.106) Lebensarbeitszeitkonten erfassen Arbeitszeitguthaben, die nicht direkt vergütet, sondern als Guthaben auf den Konten angesammelt werden und betreffen insofern keine Bestimmungen zur Arbeitszeit.(Rn.107) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, 15. August 2012, H 6 Sa 21/12, Urteil nachgehend BAG, 21. August 2013, 5 AZR 872/12, Zurückweisung
Entscheidungsdatum: 2011-12-08
Aktenzeichen: 29 Ca 348/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2011:1208.29CA348.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 611 BGB, § 1 TVG
Der Verweis in der Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Verleiher auf die Arbeitszeitbestimmungen des Entleihers begründet keinen Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos nach beim Entleiher bestehenden tarifvertraglichen Regelungen.(Rn.106) Lebensarbeitszeitkonten erfassen Arbeitszeitguthaben, die nicht direkt vergütet, sondern als Guthaben auf den Konten angesammelt werden und betreffen insofern keine Bestimmungen zur Arbeitszeit.(Rn.107)
Verfahrensgang
nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, 15. August 2012, H 6 Sa 21/12, Urteil nachgehend BAG, 21. August 2013, 5 AZR 872/12, Zurückweisung
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 772,98 € festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1 Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch des Klägers.
2 Der Kläger war bis zum 31.01.2011 als Leiharbeitnehmer zu einem Stundenlohn von 19,82 € bei der Beklagten beschäftigt und seit Jahren ununterbrochen als Feuerwehrmann bei der Werkfeuerwehr der A. O. GmbH tätig. In einer zwischen den Parteien vereinbarten Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag vom 05.06.2007 (Anlage K 3, Bl. 30 – 38 d. A.) entspricht, heißt es u. a.:
3 „Es gelten hier die Arbeitszeitbestimmungen des Entleihers.“
4 Zur Entlohnung heißt es, dass diese „auf der Grundlage 42 Std./Woche“ erfolgt. Ferner heißt es in der Zusatzerklärung:
5 „Die Entlohnung ab dem 4. Monat erfolgt durch Einstufung in F 1a gem. A.-Zusatztarif. Alle weiteren Bedingungen und Konditionen regelt der Zusatztarif von A..“
6 In dem bei der A. O. GmbH geltenden Zusatztarifvertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern vom 01.04.2003 (Anlage K 2, Bl. 9 – 15 d. A.) heißt es:
7 „ § 2 Grundsatz
8 Leiharbeitskräfte (LAK), die mehr als drei Monate ununterbrochen in gleichbleibender Funktion bei A. D. eingesetzt sind, haben ab dem Beginn des 4. Einsatzmonats Anspruch ggü. ihrem Arbeitgeber auf die gleichen betriebsüblichen Arbeitsbedingungen einschließlich Vergütung wie sie den bei A. D. vertraglich beschäftigten vergleichbaren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gewährt werden.
9 Zu diesem Zweck wird A. D. mit den Verleihern Vereinbarungen schließen, wonach diese sich verpflichten, ihren bei A. D. eingesetzten Leiharbeitnehmern ab dem o.g. Zeitpunkt die bei A. D. betriebsübliche Vergütung bzw. Leistungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu gewähren, so wie sie sich unter Berücksichtigung der persönlichen Qualifikation, den standortbezogenen Regelungen und tariflichen Besonderheiten bei A. D. ergeben würden.
10 § 3 Betriebsübliche Vergütung
11 Die Tarifvertragsparteien haben die betriebsübliche Vergütung abschließend wie folgt definiert:
12 1. Grundvergütung / Eingruppierung
13 Die Leiharbeitskräfte (LAK) werden analog den standortüblichen Eingruppierungsverfahren vergleichbaren Mitarbeitergruppen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Qualifikation und Erfahrung zugeordnet.
14 2. Zulagen (Leistungszulage, Prämien, Schicht, Erschwernis) und Zuschläge
15 …
16 3. Entsendungen, Incentivierung und Dienstreisen
...
17 4. Zusätzliche Urlaubsvergütung und betriebliche Sonderzahlung
...
18 § 4 Arbeitsbedingungen
19 A. D. gewährt den Leiharbeitskräften folgende Arbeitsbedingungen gleich den arbeitsvertraglich bei A. Beschäftigten:
20 1. Vergünstigtes Kantinenessen
...
21 2. Nutzung der Werksbusse
...
22 3. Betriebsbezogene Bildung
...
23 § 5 Anpassungen
24 Sollten während der Laufzeit dieses Zusatztarifvertrages wesentliche Änderungen eintreten, die ganz oder teilweise eine Anpassung des Zusatztarifvertrages erforderlich machen, insbesondere eine Änderung der Rechtsgrundlage AÜG in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung, die die Inhalte dieses Zusatztarifvertrages berührt, werden die Vertragspartner mit dem ernsthaften Willen einer einvernehmlichen Lösung unverzüglich Verhandlungen aufnehmen.“
25 Zeitgleich, also ebenfalls am 01.04.2003, vereinbarten die Tarifvertragsparteien den für die Beschäftigten der A. O. GmbH geltenden Zusatztarifvertrag über Sicherheit durch Flexibilität bei A. D., der in Ziffer III.1 die Einrichtung und Nutzung von Arbeitszeit-, Sicherheits- und Lebensarbeitszeitkonten vorsieht. Das Arbeitszeitkonto hat gemäß Ziffer III.1.1.1 ein Volumen von -50 und +100 Stunden. Die Betriebsparteien können abweichende Regelungen treffen. Weiter heißt es in dieser Regelung:
26 „Die betrieblichen Vertragsparteien einigen sich über die Modalitäten des Transfers von in der Regel 10 Stunden in das Sicherheitskonto bzw. das Lebensarbeitszeitkonto.“
27 Unter Ziffer III.1.1.3 (Lebensarbeitszeitkonto) heißt es:
28 „Das Lebensarbeitszeitkonto ist ein Zeitkonto, in das Zeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto transferiert werden kann mit dem Ziel, dem gesetzlichen Rentenbeginn eine Phase der befreiten Freistellung vorzuschalten.
29 Mit Eingang des Zeittransfers wird die Zeit kapitalisiert und das Konto in Geld geführt.
30 Die Guthaben auf den Lebensarbeitszeitkonten verbriefen einen Anteil an einem Anlagefonds und werden durch die am Kapitalmarkt erzielten Erträge (Wertentwicklung, Dividenden, Zinsen) abzüglich der externen Fondskosten erhöhen den Fondswert, so dass über diesen Weg eine Verzinsung entsteht. Das Unternehmen wird grundsätzlich Anlageformen wählen, die den Nominalwert garantieren.
31 Bewertete Zeitguthaben werden im Falle ihrer Nutzung zu dem dann aktuellen Bruttoentgelt in Zeit umgerechnet werden. Die Guthaben werden erst bei der Entnahme versteuert und die Sozialversicherungsanteile abgeführt. Näheres ist in der Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.04.2003 über Arbeitszeit-, Sicherheits- und Lebensarbeitszeitkonten geregelt.“
32 Unter Ziffer III.1.3 (Regelungen bei Beendigungen des Arbeitsverhältnisses) heißt es:
33 „Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus individuellen Gründen sind die Zeitdifferenzen des Arbeitszeit- und Sicherheitskontos bis zum Ende der Kündigungsfrist auszugleichen. Stehen diesem Vorgehen zwingende betriebliche Gründe entgegen, werden diese Zeitdifferenzen in Geld ausgeglichen.
34 Vor einem Ausgleich des Lebensarbeitszeitkontos ist eine Fortführung durch und damit verbundene Übertragung auf den neuen Arbeitgeber vorrangig anzustreben.“
35 Die bei der A. O. GmbH geltende Konzernbetriebsvereinbarung zu Arbeitszeit-, Sicherheits- und Lebensarbeitszeitkonten vom 01.04.2003, die der Kammer aus dem Parallelrechtsstreit 29 Ca 346/11 (dort Bl. 48 – 58 d. A.) bekannt ist, enthält folgende Regelungen:
36 „ Präambel
37 Vor dem Hintergrund einer permanenten Veränderung des Marktes und immer größer werdender Anforderungen an die Unternehmen stimmen die Geschäftsleitung und der Konzernbetriebsrat der Einführung von Arbeits-, Sicherheits- und Lebensarbeitszeitkonten zu, um einerseits flexible Instrumente zur wirtschaftlichen Anpassung des Unternehmens an Marktveränderungen bei gleichzeitiger Gewährleistung von Arbeitsplatzsicherheit zu erreichen. Andererseits bieten Lebensarbeitszeitkonten bei gleichzeitiger gesellschaftspolitischer Veränderungen der bestehenden Sozialversicherungssysteme einen attraktiven Übergang in den Ruhestand.
38 1. Geltungsbereich
39 Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der A. D. GmbH im Inland einschließlich der Tochtergesellschaften, die in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen. …
40 2. Definition der Konten
41 Grundsätzlich werden für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter folgende Konten eingerichtet:
42 2.1 Arbeitszeitkonto
43 Das Arbeitszeitkonto setzt sich aus der realen individuellen Arbeitszeit zusammen. Das Arbeitszeitkonto eröffnet die Möglichkeit, vorübergehende Auslastungsschwankungen besonders im Kurzfristbereich zu überbrücken. Im Wesentlichen disponiert die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter das Arbeitszeitkonto eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen mit in Abstimmung mit dem Vorgesetzten unter Beachtung der örtlichen Regelungen.
44 Die Grenzen für Zeitsalden im Arbeitszeitkonto betragen – 50 Stunden und + 100 Stunden. Diese Grenzen können um +/- 20 Stunden nach entsprechender Standortregelung abweichen, wobei zu beachten ist, dass die Summe der Obergrenzen von Arbeitszeit- und Sicherheitskonto ein Volumen von 250 Stunden nicht überschreitet.
45 2.2 Sicherheitskonto
46 Das Sicherheitskonto dient dazu, eine mittel- bis langfristige Auslastungsreserve zu schaffen, die bei Mehrbedarf gefüllt und bei Minderbedarf genutzt werden kann.
47 …
48 2.3 Lebensarbeitszeitkonto
49 Das Lebensarbeitszeitkonto dient dazu, Wertguthaben aus Zeit und Entgelt in einen Fonds anzulegen und dem Beschäftigten durch Freistellung von der Arbeit einen vorzeitigen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Die Einrichtung eines Lebenszeitkontos setzt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Monaten sowie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis voraus.
50 3. Kontenbewegungen
51 3.1 Befüllen des Arbeitszeitkontos
...
52 3.2 Entnahme / Transfer aus dem Arbeitszeitkonto
53 Im Rahmen einer Ampelregelung muss der/die Vorgesetzte mit dem/der Beschäftigten bei Erreichen einer Grenze, die 20 Std. unter der festgelegten Höchstgrenze (vgl. 2.1) für das Arbeitszeitkonto liegt, Maßnahmen zum Abbau der Stunden vereinbaren. Ist vor dem betrieblichen Hintergrund ein Abbau nicht möglich, so können in Absprache mit dem Vorgesetzten max. 10 Stunden im Monat auf das Sicherheitskonto oder das Lebensarbeitszeitkonto übertragen werden.
...
54 3.5 Befüllen des Lebensarbeitszeitkontos
55 Das Lebensarbeitszeitkonto wird wie unter 3.2 beschrieben aus dem Arbeitszeitkonto befüllt. Mit Eingang des Zeittransfers wird die Zeit kapitalisiert und das Konto in Geld geführt. Die Einbringung erfolgt hierbei auf Basis des jeweiligen Bruttoentgeltes des/der Beschäftigten bei Entstehen des Anspruchs.
56 Die Guthaben auf den Lebensarbeitszeitkonten verbriefen einen Anteil an einem Anlagefonds. Die am Kapitalmarkt erzielten Erträge (Wertentwicklung, Dividenden, Zinsen) abzüglich der externen Fondskosten erhöhen den Fondswert, sodass über diesen Weg eine Verzinsung entsteht. Das Unternehmen wird grundsätzlich Anlageformen wählen, die den Nominalwert garantieren.
57 3.6 Verwendung von Guthaben des Lebensarbeitszeitkontos
58 Das Wertguthaben kann vom Beschäftigten dazu genutzt werden,
59 - um dem gesetzlichen Rentenbeginn eine Phase der bezahlten Freistellung vorzuschalten
60 - um die Phase der aktiven Beschäftigung im Rahmen einer Altersteilzeitbeschäftigung zu verkürzen.
61 Die Entnahme von Wertguthaben während der Ansparphase ist ausgeschlossen.
62 Bewertete Zeitguthaben werden im Falle ihrer Nutzung zu dem dann aktuellen Bruttoentgelt in Zeit umgerechnet. Die Guthaben werden erst bei der Entnahme versteuert und die Sozialversicherungsanteile abgeführt.
63 4. Anlage der Wertguthaben des Lebensarbeitszeitkontos
64 Übertragene Wertguthaben sowie die dazugehörigen Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung werden in Investmentfonds mit unterschiedlicher Risikostruktur angelegt. Wirtschaftlicher Eigentümer der Fonds ist A..
65 Für die Investmentfonds werden Anlagerichtlinien festgelegt. Näheres regelt eine noch zu erstellende Protokollnotiz. Die vorgeschlagene Anlagestrategie muss durch einen Anlageausschuss bestätigt werden, der sich aus Unternehmervertretern und zwei Vertretern des Konzernbetriebsrates zusammensetzt. Die Entwicklung des Lebensarbeitszeitkontos entspricht der Entwicklung des Fonds nach Steuern und externer Kosten der Anlage. Die der/dem Beschäftigten aufgezeigte Wertentwicklung stellt keine direkte Anspruchsberechtigung gegenüber dem Fonds dar.
66 Der jeweilige Stand des Lebensarbeitszeitkontos ergibt sich aus dem nach Maßgabe des jeweiligen Anlagekonzeptes ermittelten Wert. Der jeweilige Kontostand ist das Wertguthaben des/der Beschäftigten. Das Wertguthaben dokumentiert einen Anspruch gegenüber A. auf eine bezahlte Freistellung innerhalb des aktiven Beschäftigungsverhältnisses. Der mögliche Umfang der Freistellungsphase bemisst sich nach dem Wertguthaben zum Zeitpunkt der Entnahme in Bezug auf sein tatsächliches Entgelt. Die Beschäftigten erhalten regelmäßig eine schriftliche Mitteilung über den jeweils aktuellen Stand ihres Lebensarbeitszeitkontos zum 31. Dezember des abgelaufenen Jahres.
67 5. Störfälle
...
68 5.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
69 Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus individuellen Gründen sind die Zeitdifferenzen (Arbeitszeit- und Sicherheitskonto) bis zum Ende der Kündigungsfrist auszugleichen. Stehen diesem Vorgehen zwingende betriebliche Gründe entgegen, werden diese Zeitdifferenzen in Geld ausgeglichen.
70 Das Wertguthaben des Lebensarbeitszeitkontos kann im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden (Vereinbarung gemäß § 7 Abs. 1a SGB IV) oder beitragspflichtig und unter Beachtung eventueller Steuerabzüge ausbezahlt werden.
71 5.4 Sonstiger Störfall
72 Kann die vorzeitige Freistellung nicht erfolgen und liegen die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor, kann das Wertguthaben in einen Baustein der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden.
73 6. Insolvenzsicherung
74 6.1 Guthaben des Lebensarbeitszeitkontos
75 In Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 7d SGB IV wird A. D. Vorkehrungen zur Erfüllung der Ansprüche aus Wertguthaben wegen Insolvenz treffen. Dazu wird die Durchführung einer doppelseitigen Treuhand vereinbart. Die Anteile der auf die Wertguthaben entfallenden Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung werden gemäß § 7 d SGB IV ebenfalls übertragen, d.h. bei der Entnahme im Falle einer Insolvenz trägt die/der Beschäftigte die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile.
76 …“
77 In einer Gesamtvereinbarung der Tarifvertragsparteien unter Beteiligung der Betriebsparteien zur Neuregelung der Arbeits- und Entgeltbedingungen für das Personal des Werkfeuerwehrdienstes und des Werkschutzes (nachfolgend Werkfeuerwehr genannt) bei der A. O. GmbH vom 07.05.2010 (Anlage K 1, Bl. 4-8- d. A.) heißt es:
78 „ Teil I (Tarifliche Regelung)
79 Tarifvertrag für Angehörige der Werkfeuerwehr (gültig ab 01.07.2010)
80 …
81 Präambel
82 Dieser Tarifvertrag für Angehörige der Werkfeuerwehr wird vor dem Hintergrund des speziellen Arbeitseinsatzes und der besonderen Anforderungen an die Tätigkeit der Werkfeuerwehr geschlossen.
83 Für die Angehörigen der Werkfeuerwehr gelten die für Hamburg und Umgebung abgeschlossenen flächentarifvertraglichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie mit Ausnahme der im Folgenden genannten Regelungen:
84 § 1 Arbeitszeit und Lebensarbeitszeitkonto
85 1. § 3 Ziff. 1 Manteltarifvertrag für Hamburg und Umgebung (MTV) findet keine Anwendung auf die Angehörigen der Werkfeuerwehr. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Werkfeuerwehr beträgt 42 Stunden pro Woche.
86 2. Unter Berücksichtigung der in Ziff. 1 genannten Arbeitszeit werden ab dem 01.10.2010 acht (8) Stunden pro Monat in das bei der A. O. GmbH bestehende Lebensarbeitszeitkonto eingestellt. Ab dem 01.01.2011 werden insgesamt 15 Stunden pro Monat eingestellt. Es gelten im Übrigen die jeweils geltenden einschlägigen Regelungen die das Thema Lebensarbeitszeitkonto bei der A. O. GmbH betreffen.
...
87 Teil II (Betriebliche Regelungen)
88 Betriebliche Vereinbarungen
...
89 1. …
90 2. Die Betriebsparteien werden Verhandlungen über Möglichkeiten einer erweiterten Nutzung der betrieblichen und tariflichen Instrumente zum vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand aufnehmen. Durch die in dieser Regelung vereinbarte Zuführung von Zeitguthaben zum Lebensarbeitszeitkonto wird dieser Absicht bereits Rechnung getragen. Eventuell zwischen den Betriebsparteien diesbezüglich getroffene Vereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt sich verändernder gesetzlicher Rahmenbedingungen für die Werksfeuerwehr in Hamburg.
91 …“
92 Die A. O. GmbH zahlt an ihre Mitarbeiter der Werkfeuerwehr die Vergütung für 35 Arbeitsstunden pro Woche aus und schreibt etwaige Mehrstunden dem Arbeitszeitkonto gut. Die Beklagte zahlt an ihre Arbeitnehmer Vergütung für 40 Arbeitsstunden wöchentlich aus. Der Arbeitsvertrag des Klägers regelt eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche.
93 Der Kläger trägt vor, er habe einen Anspruch auf Auszahlung des Gegenwertes für die entgegen § 1 Ziffer 2 des Tarifvertrages für Angehörige der Werkfeuerwehr bei der A. O. GmbH vom 07.05.2010 unterbliebenen monatlichen Gutschriften von insgesamt 39 Stunden für die Monate Oktober 2010 bis Januar 2011 auf dem Lebensarbeitszeitkonto. Die Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto in den im Tatbestand zitierten Tarifverträgen und in der Konzernbetriebsvereinbarung seien Arbeitszeitregelungen und keine Vergütungsregelungen. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, bestehe jedenfalls eine unbewusste Regelungslücke, so dass § 3 des Zusatztarifvertrages über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern vom 01.04.2003 ergänzend dahingehend auszulegen sei, dass die Regelungen für Leiharbeitnehmer der Werkfeuerwehr nicht abschließend seien.
94 Der Kläger beantragt,
95 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 772,98 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2011 zu zahlen.
96 Die Beklagte beantragt,
97 die Klage abzuweisen.
98 Die Beklagte trägt vor, der Hinweis in der Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag auf die Geltung der Arbeitszeitbestimmungen des Entleihers sei kein Globalverweis auf abgeschlossene Tarifverträge. Sie beziehe sich nur auf die Lage und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit. Dies sei im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung typisch. § 2 des Zusatztarifvertrages vom 01.04.2003 sei keine Auffangregelung. Die eigentlichen Gleichstellungsregelungen befänden sich in §§ 3 und 4 dieses Tarifvertrages. Die in anderen Tarifverträgen enthaltenen Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto seien jedenfalls auch Vergütungsregelungen, weil sie das Äquivalenzverhältnis zwischen Vergütung und Arbeitszeit beträfen. In § 3 des Zusatztarifvertrages sei die Vergütung abschließend geregelt. Lebensarbeitszeitkonten seien nicht vorgesehen. Nur § 5 des Zusatztarifvertrages lasse unter bestimmten Voraussetzungen Anpassungen zu. Die Tarifvertragsparteien hätten bewusst keine Regelungen zu Lebensarbeitszeitkonten für Leiharbeitnehmer getroffen. Das ergebe sich schon daraus, dass zeitgleich zu dem Zusatztarifvertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern vom 01.04.2003 der die Lebensarbeitszeitkonten regelnde und nur für Mitarbeiter der A. D. GmbH bzw. heute A. O. GmbH geltende Zusatztarifvertrag über Sicherheit durch Flexibilität bei A. D. vereinbart wurde.
99 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien und ihrer Beweisangehbote wird gemäß §§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen.
I.
100 Die zulässige Klage ist nicht begründet.
101 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Gegenwertes für fiktive monatliche Gutschriften auf einem Lebensarbeitszeitkonto, weil er schon keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos und deshalb auch keinen Anspruch auf Gutschriften auf einem solchen Konto hatte.
102 1. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen schon deshalb nicht, weil der Kläger auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsansicht allenfalls eine Gleichstellung mit den bei der A. O. GmbH direkt angestellten Mitarbeitern der Werkfeuerwehr verlangen könnte, d. h. das von ihm für sich reklamierte Lebensarbeitszeitkonto müsste in seiner Ausgestaltung den Lebensarbeitszeitkonten der direkt bei der A. O. GmbH beschäftigten Mitarbeiter der Werksfeuerwehr entsprechen.
103 Das ist nach dem eigenen Klagantrag des Klägers nicht der Fall. Der Kläger hat nicht näher konkretisiert, wie sein Lebensarbeitszeitkonto im Einzelnen hätte ausgestaltet werden sollen.
104 Das für die direkt bei der A. O. GmbH angestellten Mitarbeiter der Werkfeuerwehr geltende Lebensarbeitszeitkonto gemäß dem Zusatztarifvertrag über Sicherheit durch Flexibilität bei A. D. und gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung zur Arbeitszeit-, Sicherheits- und Lebensarbeitszeitkonten ist sehr differenziert ausgestaltet. Insbesondere gibt es konkrete Regelungen zum Transfer aus dem Arbeitszeitkonto auf das Lebensarbeitszeitkonto, zur Kapitalisierung der auf dem Lebensarbeitszeitkonto erfassten Zeit in Geld und zur Anlage des Wertguthabens auf dem Lebensarbeitszeitkonto in Form von Anteilen an Anlage-/Investmentfonds (Ziffern III.1.1.1 und 1.1.3 des Zusatztarifvertrages über Sicherheit durch Flexibilität bei A. D. vom 01.04.2003 und Ziffern 3.2, 3.5 und 4 der Konzernbetriebsvereinbarung zu Arbeitszeit-, Sicherheits- und Lebensarbeitszeitkonten).
105 2. Auch unabhängig davon, dass der Kläger kein Lebensarbeitszeitkonto in der Ausgestaltung des für bei der A. O. GmbH direkt angestellte Feuerwehrmitarbeiter geltenden Lebensarbeitszeitkontos geltend macht, bestand kein Anspruch des Klägers auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos.
106 a) Der Verweis in der Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag auf die Arbeitszeitbestimmungen des Entleihers begründet keinen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos. Arbeitszeitbestimmungen sind Regelungen zur konkreten Lage der Arbeitszeit, d. h. der Zeit, in der tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden. Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist an späterer Stelle der Zusatzerklärung auf 42 Stunden festgelegt.
107 Ein Lebensarbeitszeitkonto regelt nicht die konkrete Lage der täglichen Arbeitszeit, in der tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden sollen. Das Lebensarbeitszeitkonto erfasst Arbeitszeitguthaben, d. h. Arbeitszeiten, die nicht direkt vergütet, sondern als Guthaben auf dem Konto angesammelt werden.
108 Auch die Tarifvertragsparteien sind von einer Differenzierung zwischen den Begriffen Arbeitszeit und Lebensarbeitszeitkonto ausgegangen. Das ergibt sich aus § 1 des Tarifvertrages für Angehörige der Werkfeuerwehr vom 07.05.2010. Dort wird bereits in der Überschrift zwischen beiden Begriffen unterschieden. In dem darauf folgenden Text finden sich sodann unter Ziffer 1 Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und in Ziffer 2 Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto.
109 b) Ein Anspruch des Klägers auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos folgt auch nicht aus tarifvertraglichen Regelungen. Zwar verweist die Zusatzerklärung zum Arbeitsvertrag, dort Seite 2, im Anschluss an die Entlohnungsregelung auf den alle weiteren Bedingungen und Konditionen regelnden „Zusatztarif von A.“, so dass der Zusatztarifvertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern vom 01.04.2003 jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme zur Anwendung kommt.
110 Der Kläger ist auch gemäß § 2 Abs. 1 des Zusatztarifvertrages eine mehr als drei Monate in ununterbrochener Funktion bei A. eingesetzte Leiharbeitskraft und hat deshalb gegenüber der Beklagten Anspruch auf die gleichen betriebsüblichen Arbeitsbedingungen einschließlich Vergütung, wie sie den bei A. D. vertraglich beschäftigten vergleichbaren Mitarbeitern gewährt werden.
111 § 2 Abs. 1 des Zusatztarifvertrages ist auch eine Auffangregelung, die über die in §§ 3 und 4 des Zusatztarifvertrages geregelten Arbeitsbedingungen hinaus einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den A.-Beschäftigten gewährt. Das folgt bereits daraus, dass die in § 4 geregelten Arbeitsbedingungen gerade keine Arbeitsbedingungen sind, die der Leiharbeitgeber selbst seinen Leiharbeitnehmern gewährt. § 4 des Zusatztarifvertrages regelt vielmehr Leistungen, die A. selbst direkt den Leiharbeitskräften gewährt. Da § 2 des Zusatztarifvertrages die Arbeitsbedingungen „einschließlich Vergütung“ anspricht und § 3 des Zusatztarifvertrages nur die betriebsübliche Vergütung abschließend definiert, erfasst § 2 Abs. 1 des Zusatztarifvertrages die weiteren Arbeitsbedingungen außerhalb der Vergütung.
112 Die Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto sind aber in erster Linie Vergütungsregelungen, weil sie die Art und Weise des Umgangs mit der von dem Arbeitgeber für die erbrachte Arbeitsleistung geschuldeten Gegenleistung regeln. Guthaben auf einem Lebensarbeitszeitkonto bestehen in Höhe des Wertes einer bereits erbrachten, aber noch nicht in Geld bezahlten Arbeitsleistung. Zusätzlich gewährt § 1 Ziffer 2 des Tarifvertrages für Angehörige der Werkfeuerwehr vom 07.05.2010 einen von konkreter Arbeitsleistung unabhängigen Anspruch auf Gutschriften auf dem Lebensarbeitszeitkonto. Auch dies ist eine besondere Form der Vergütung. Das macht Absatz 1 der Präambel zu diesem Tarifvertrag deutlich, der auf den Hintergrund des speziellen Arbeitseinsatzes und der besonderen Anforderungen an die Tätigkeit der Werkfeuerwehr verweist.
113 Die Vergütungsregelungen, für die der Grundsatz der Gleichbehandlung der Leiharbeitskräfte mit den bei A. direkt beschäftigten Mitarbeitern der Werkfeuerwehr gilt, sind aber in § 3 des Zusatztarifvertrages über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern vom 01.04.2003 bewusst abschließend definiert, was der Eingangssatz der Regelung deutlich macht. Regelungen über Lebensarbeitszeitkonten enthält § 3 nicht.
114 Dass dies eine bewusste Entscheidung der Tarifvertragsparteien war, ergibt sich daraus, dass sie zeitgleich mit dem Zusatztarifvertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern ebenfalls am 01.04.2003 nur für die direkt bei A. beschäftigten Mitarbeiter/innen den Zusatztarifvertrag über Sicherheit durch Flexibilität bei A. D. abgeschlossen haben, der im Gegensatz zu dem Zusatztarifvertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto enthält. Damit haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass Leiharbeitnehmern kein Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos zusteht.
115 § 1 Ziffer 2 des Tarifvertrages für Angehörige der Werkfeuerwehr vom 07.05.2010 begründet keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos, sondern setzt ein bereits bestehendes Lebensarbeitszeitkonto voraus. Dieser Tarifvertrag gilt unmittelbar auch nur für die direkt bei der A. O. GmbH beschäftigten Mitarbeiter. Ansprüche des Klägers aus diesem Tarifvertrag können sich nur aus dem Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß dem Zusatztarifvertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern vom 01.04.2003 ergeben. Dass dieser Tarifvertrag aber gerade keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos gewährt, ist vorstehend bereits ausgeführt worden.
116 c) Der Kläger kann sich zur Begründung eines Anspruches auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos auch nicht auf eine ergänzende Auslegung von § 3 des Zusatztarifvertrages über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern vom 01.04.2003 berufen. Die von dem Kläger behauptete unbewusste Regelungslücke besteht gerade nicht, weil – wie bereits oben aufgezeigt – die Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung der Regelungen über Lebensarbeitszeitkonten bewusst zwischen eigenen Mitarbeitern der A. O. GmbH und dort eingesetzten Leiharbeitskräften unterschieden haben.
117 d) Andere Rechtsgrundlagen für einen Anspruch des Klägers auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
118 e) Da für den Kläger kein Lebensarbeitszeitkonto besteht und er auch keinen Anspruch auf Einrichtung eines solchen Lebensarbeitszeitkontos hatte, entfällt zugleich sein Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Gutschrift von 39 Stunden auf einem solchen Lebensarbeitszeitkonto für die Zeit bis einschließlich Januar 2011 und auf Auszahlung des sich daraus ergebenden Guthabens wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
II.
119 Als unterliegende Partei des Rechtsstreits hat der Kläger gemäß §§ 91 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG dessen Kosten zu tragen.
120 Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3 ZPO in Höhe des Nennwertes der Klageforderung festzusetzen.
121 Für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, war die Berufung nicht gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG gesondert zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Im Übrigen ist die Berufung bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 64 Abs. 2 b ArbGG zulässig.
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