LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2014-10-02, 416 HKO 12/14

416 HKO 12/14Kantonsgericht02.10.2014

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen — 416 HKO 12/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-02

Aktenzeichen: 416 HKO 12/14

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren,

zu unterlassen,

ohne Zustimmung der Klägerin Inhalatoren mit den Zeichen "B. G." in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, bei denen die Inhalatoren nicht mit folgenden Angaben gemäß § 10 Abs. 1 und 8 Satz 3 Arzneimittelgesetz in deutscher Sprache versehen sind:

  • Chargenbezeichnung,

  • Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,

  • Art der Anwendung,

und zwar wenn die Inhalatoren wie folgt gekennzeichnet sind

  1. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten und wie in den Abbildungen unter Ziffer 1. gekennzeichneten und umgepackten Inhalatoren sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Umsatzes,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,

wobei Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 zu machen sind;

  1. an die Klägerin € 1912,15 sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 990,45 seit dem 8.11.2013 sowie auf weitere € 921,70 seit dem 23.11.2013 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 350.000 vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Streitwert wird auf bis zu € 300.000,- festgesetzt.

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