Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat, 2017-07-26, 14 U 208/16

14 U 208/16Obergericht / Civil Chamber 1426.07.2017

Regest

Wenn ein Fahrradfahrer bei Dunkelheit vom Bürgersteig zwischen parkenden Autos hindurch auf die Straße fährt, auf der sich aus der Richtung, in die er fahren will, ein weiterer Fahrradfahrer mit seinem unbeleuchteten Fahrrad nähert, haftet der Fahrer des unbeleuchteten Fahrrades für den Sturzunfall aufgrund einer Schreckreaktion des ersten Fahrradfahrers zu 30% mit, auch wenn es zu keiner Fahrzeugberührung gekommen ist. Die Beleuchtungspflicht dient nicht nur dem eigenen Schutz des Radfahrers, sondern ebenfalls demjenigen anderer Verkehrsteilnehmer und der Vorbeugung von Kollisionen. Auf die Beachtung der Beleuchtungspflicht darf der Verkehr bei Dunkelheit vertrauen (vergleiche BGH, 26. April 2005, VI ZR 168/04, NJW 2005, 2081).(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat — 14 U 208/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-26

Aktenzeichen: 14 U 208/16

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10 S 1 StVO, § 17 Abs 1 S 1 StVO, § 254 Abs 1 BGB

Orientierungssatz

Wenn ein Fahrradfahrer bei Dunkelheit vom Bürgersteig zwischen parkenden Autos hindurch auf die Straße fährt, auf der sich aus der Richtung, in die er fahren will, ein weiterer Fahrradfahrer mit seinem unbeleuchteten Fahrrad nähert, haftet der Fahrer des unbeleuchteten Fahrrades für den Sturzunfall aufgrund einer Schreckreaktion des ersten Fahrradfahrers zu 30% mit, auch wenn es zu keiner Fahrzeugberührung gekommen ist. Die Beleuchtungspflicht dient nicht nur dem eigenen Schutz des Radfahrers, sondern ebenfalls demjenigen anderer Verkehrsteilnehmer und der Vorbeugung von Kollisionen. Auf die Beachtung der Beleuchtungspflicht darf der Verkehr bei Dunkelheit vertrauen (vergleiche BGH, 26. April 2005, VI ZR 168/04, NJW 2005, 2081).(Rn.2)

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