LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2016-10-13, 327 O 333/16

327 O 333/16Kantonsgericht13.10.2016

Regest

Gegen eine markenmäßige Verwendung einer Bezeichnung in einem Angebot für einen Sportschuh in dem Internetauktionshaus eBay - sowohl auf dem in dem Angebot abgebildeten Schuhkarton selbst als auch in der Angebotsüberschrift - spricht nicht das Vorhandensein weiterer Bezeichnungen und auch der bekannten Marke „Adidas“ auf diesem bzw. in dieser. Die angesprochenen Verkehrskreise sind - auch im Bereich von Schuhwaren (vgl. dazu nur BGH, 22. Juli 2004, I ZR 204/01) - an Warenkennzeichnungen durch mehrere Kennzeichen gewöhnt, die im Geschäftsverkehr üblich sind.(Rn.20)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 333/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-10-13

Aktenzeichen: 327 O 333/16

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG

Orientierungssatz

Gegen eine markenmäßige Verwendung einer Bezeichnung in einem Angebot für einen Sportschuh in dem Internetauktionshaus eBay - sowohl auf dem in dem Angebot abgebildeten Schuhkarton selbst als auch in der Angebotsüberschrift - spricht nicht das Vorhandensein weiterer Bezeichnungen und auch der bekannten Marke „Adidas“ auf diesem bzw. in dieser. Die angesprochenen Verkehrskreise sind - auch im Bereich von Schuhwaren (vgl. dazu nur BGH, 22. Juli 2004, I ZR 204/01) - an Warenkennzeichnungen durch mehrere Kennzeichen gewöhnt, die im Geschäftsverkehr üblich sind.(Rn.20)

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 08.08.2016 wird bestätigt.

  2. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1 Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

2 Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „ M.“, die u. a. für Schuhe in Klasse 25 Schutz genießt und eine Priorität vom 06.07.1999 hat (Anlage Ast 2; im Folgenden die „Verfügungsmarke“). Zur Benutzung der Verfügungsmarke legt die Antragstellerin die Anlagen Ast 1 und Ast 3 vor, auf deren Inhalte im Einzelnen verwiesen wird.

3 Der Antragsgegner ist in dem Internetauktionshaus eBay unter dem Namen „ q.“ als privater Verkäufer registriert. Neben weiteren Angeboten verschiedener Artikel des Antragsgegners war am 10.07.2016 ein Angebot des Antragsgegners von Sportschuhen unter der Angebotsüberschrift „Original ADIDAS STAN SMITH PATENT White Mo - WEISS- 43 1/3 9,5 9 1/2 neu OVP“ in dem Internetauktionshaus eBay aufrufbar, in dem auch ein Schuhkarton der angebotenen Schuhe abgebildet war, auf dem sich ein weißer Aufkleber befand, der u. a. die Angabe „STAN SMITH PATENT White Mo“ aufwies (Anlagen Ast 4 bis Ast 6).

4 Das Unternehmen Adidas ist Lizenznehmerin der RHINO INC. mit Sitz in Tokio (Japan) in Bezug auf die u. a. für Schuhwaren in Klasse 25 eingetragene IR-Wort-/Bildmarke mit Schutzerstreckung auf das Gebiet der Europäischen Union „White Mountaineering“ (Anlage Ast 9).

5 Mit Anwaltsschreiben vom 27.07.2016 ließ die Antragstellerin den Antragsgegner wegen der ihrer Auffassung nach in dem Angebot gemäß Anlage Ast 4 liegenden Verletzung der Verfügungsmarke abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (Anlage Ast 7). Letzteres ließ der Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 03.08.2016 ablehnen (Anlage Ast 8).

6 Mit Beschluss vom 08.08.2016 hat die Kammer dem Antragsgegner auf Antrag der Antragstellerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten,

7 im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin Schuhe unter dem Zeichen „ADIDAS STAN SMITH PATENT White Mo“ und/oder „STAN SMITH PATENT White Mo“ zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben, wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben:

a)

b)

8 Hiergegen richtet sich der Antragsgegner mit seinem Widerspruch.

9 Der Antragsgegner ist der Auffassung, es fehle bereits an einer markenmäßigen Verwendung der Verfügungsmarke in seinem, des Antragsgegners, Angebot in dem Internetauktionshaus eBay. Aufgrund der weiteren Zeichen „Adidas“ und „STAN SMITH“ habe die Bezeichnung „White Mo“ in diesem keine selbständig kennzeichnende Stellung. Im Übrigen würde die Bezeichnung „White Mo“ von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Abkürzung für „white model“ in Bezug auf die von ihm, dem Antragsgegner, angebotenen (weißen) Schuhe verstanden. Bestritten werde, dass es sich bei der Abkürzung „White Mo“ auf dem Schuhkarton um eine Abkürzung für den Begriff „White Mountaineering“ handele. Selbst wenn aber die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „White Mo“ als Abkürzung für den Begriff „White Mountaineering“ auffassen sollten, fassten sie diese eben auch in diesem Falle lediglich als eine Abkürzung, nicht aber als Herkunftshinweis, auf.

10 Der Antragsgegner beantragt,

11 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 08.08.2016 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

12 Die Antragstellerin beantragt,

13 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 08.08.2016 zu bestätigen.

14 Die Antragstellerin ist der Auffassung, in dem Angebot der Antragsgegners gemäß Anlage Ast 4 liege eine Verletzung ihrer, der Antragstellerin, Markenrechte an der Bezeichnung „MO“. Der angesprochene Verkehr erkenne in der von dem Antragsgegner in dessen Angebot in dem Internetauktionshaus eBay verwendeten Bezeichnung lediglich ihre, der Antragstellerin, Marke „MO“, die dort auch markenmäßig verwendet werde.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2016 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

16 Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 08.08.2016 war auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens des Antragsgegners zu bestätigen.

I.

17 Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG i. V. m. der Verfügungsmarke.

1 .

18 Der Antragsgegner hat die Verfügungsmarke markenmäßig benutzt.

19 Eine markenmäßige Benutzung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass das Zeichen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (zu Art. 5 Abs. 1 MarkenRL EuGH GRUR 2003, 55 - Arsenal FC ; zu § 14 Abs. Nr. 2 MarkenG BGH GRUR 2008, 793 - Rillenkoffer). Die Rechte aus der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dessen Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (zu Art. 5 Abs. 1 lit. b) MarkenRL EuGH GRUR 2008, 698 - 02 und 02 [UK]/H3G; EuGH GRUR 2009, 756 - L'Oréal/Bellure ; zu § § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGH GRUR 2010, 1103 - Pralinenform II). Insoweit gilt für § 14 Abs. Nr. 2 MarkenG kein anderer Benutzungsbegriff als für Art. 5 Abs. 1 lit. b) MarkenRL und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b) UMV .

20 Zwar ist zutreffend, dass der Antragsgegner lediglich die Angaben auf dem Schuhkarton in seinem Angebot übernommen hat. Damit hat er sich diese aber zunächst zu Gewinnerzielungszwecken zu eigen gemacht und auch eine Auffindbarkeit des Angebotes (auch) unter dem Zeichen „Mo“ bei Verwendung der internen Suchmaschine des Internetauktionshauses eBay ermöglicht. Darin liegt eine Benutzung (auch) des Zeichens „Mo“ als Hinweis auf die von dem Antragsgegner angebotene Ware. Gegen eine markenmäßige Verwendung der hier streitgegenständlichen Bezeichnung „Mo“ - sowohl auf dem in dem Angebot des Antragsgegners u. a. abgebildeten Schuhkarton selbst als auch in der Angebotsüberschrift - spricht auch nicht das Vorhandensein weiterer Bezeichnungen und auch der bekannten Marke „Adidas“ auf diesem bzw. in dieser. Die angesprochenen Verkehrskreise sind - auch im Bereich von Schuhwaren (vgl. dazu nur BGH GRUR 2004, 865 ff. (866) - Mustang m. w. N.) - an Warenkennzeichnungen durch mehrere Kennzeichen gewöhnt, die im Geschäftsverkehr üblich sind. Gegen ein Verständnis der Angabe „Mo“ auf dem Aufkleber auf dem Schuhkarton und in der Angebotsüberschrift als reine Abkürzung ohne jegliche herkunftshinweisende Funktion spricht zudem das Nichtvorhandensein eines Punktes hinter dieser.

2 .

21 Unter Berücksichtigung der markenrechtlichen Wechselwirkungslehre besteht Verwechslungsgefahr. Der Antragsgegner hat die Verfügungsmarke neben den Bezeichnungsbestandteilen „ADIDAS“, „STAN SMITH PATENT“ und „White“ identisch zur Bezeichnung von - u. a. von der Verfügungsmarke geschützten - Schuhen im geschäftlichen Verkehr in dem Internetauktionshaus eBay benutzt. Die Verfügungsmarke ist von einer jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft.

3.

22 Die Voraussetzungen des § 23 Nr. 2 MarkenG liegen nicht vor.

23 Die Bezeichnung „Mo“ ist als solche keine Angabe über ein Merkmal oder eine Eigenschaft der von dem Antragsgegner angebotenen Schuhe. Soweit sie als Abkürzung verstanden werden sollte, ist sie jedenfalls mehrdeutig (z. B. für „model“ oder „mountaineering“).

24 Es ist zudem unstreitig, dass das Unternehmen Adidas Lizenznehmerin der RHINO INC. mit Sitz in Tokio (Japan) in Bezug auf die u. a. für Schuhwaren in Klasse 25 eingetragene IR-Wort-/Bildmarke mit Schutzerstreckung auf das Gebiet der Europäischen Union „White Mountaineering“ ist und sich auf und in den von dem Antragsgegner angebotenen Schuhen die Angabe „White Mountaineering“ (in den Schuhen mit einem ® versehen) befindet, so dass naheliegt, dass die Bezeichnung „White Mo“ auf dem Schuhkarton tatsächlich als Abkürzung einer eingetragenen Marke - und gerade nicht als Merkmalsangabe - verwendet worden ist.

25 Schließlich liegt im Hinblick auf die vorliegend streitgegenständliche Verletzungsform auch die

26 Voraussetzung des § 23 a. E. MarkenG in richtlinienkonformer Auslegung jener Tatbestandsvoraussetzung nicht vor, da die konkrete Verwendung des Zeichens „Mo“ durch den Antragsgegner nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entsprochen hat. Unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Antragstellerin als Markeninhaberin hätte es der Zeichenverwendung als Hinweis darauf, dass ein weißes Schuhmodell angeboten werde, nicht bedurft, sondern wäre es ausreichend und für den Antragsgegner auch zumutbar gewesen, den - kurzen - Begriff „Model“ in der Angebotsüberschrift und in dem Angebotstext auszuschreiben und auf die Abbildung der Schuhkartonseite mit dem Aufkleber, auf dem sich u. a. die Bezeichnung „White Mo“ befindet, in dem Angebot zu verzichten.

II

27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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