ArbG Hamburg 22. Kammer, 2016-10-12, 22 Ca 109/16

22 Ca 109/16Arbeitsgericht / Chamber 2212.10.2016

Regest

1. Die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung, nach der die Betriebsrenten an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, solange der Vorstand eine solche Veränderung nicht für unvertretbar hält und gemeinsam mit dem Aufsichtsrat anderes beschließt, hat nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zu erfolgen, andernfalls kann die unbillige Entscheidung des Arbeitgebers nach § 315 Abs. 3 BGB durch eine Entscheidung des Gerichts ersetzt werden.(Rn.44) 2. Betriebsrentenansprüche hängen von keiner Gegenleistung ab und können deshalb nach § 258 ZPO als wiederkehrende Leistungen im Sinne der Norm auch für künftig fällige Teilbeträge eingeklagt werden.(Rn.62)

Gesamter Gesetzestext

ArbG Hamburg 22. Kammer — 22 Ca 109/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-10-12

Aktenzeichen: 22 Ca 109/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2016:1012.22CA109.16.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 315 Abs 1 BGB, § 315 Abs 3 BGB, § 258 ZPO

Orientierungssatz

  1. Die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung, nach der die Betriebsrenten an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, solange der Vorstand eine solche Veränderung nicht für unvertretbar hält und gemeinsam mit dem Aufsichtsrat anderes beschließt, hat nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zu erfolgen, andernfalls kann die unbillige Entscheidung des Arbeitgebers nach § 315 Abs. 3 BGB durch eine Entscheidung des Gerichts ersetzt werden.(Rn.44)

  2. Betriebsrentenansprüche hängen von keiner Gegenleistung ab und können deshalb nach § 258 ZPO als wiederkehrende Leistungen im Sinne der Norm auch für künftig fällige Teilbeträge eingeklagt werden.(Rn.62)

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