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S 40 U 307/16•SG Hamburg 40. Kammer, 2017-06-23, S 40 U 307/16
S 40 U 307/16Sozialversicherungsgericht / Chamber 4023.06.2017
1. Die Verrichtung (unmittelbar) vor dem Unfallereignis muss als rechtlich relevante Wirkursache in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stehen. Das Kaufen eines "Coffee-to-go" stellt eine eigenwirtschaftliche und unversicherte Handlung dar. (Rn.26) 2. Der Versicherungsschutz wird nicht nach den (ehemaligen) Grundsätzen einer "geringfügigen Unterbrechung" begründet. Im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des BSG (insbesondere im Bereich des Wegeunfalles bzw Home-Office), kann es dieses Rechtsinstitut nicht mehr geben. Das BSG stellt nach der neuen Rechtsprechung zur Begründung des sachlichen Zusammenhanges konsequent auf die Handlungstendenz eines Versicherten vor bzw zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ab (vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 49 (Tankstelle); Urteil vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 50 (Erdbeerkauf); Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 55 (Bahnsteig) und insbesondere W Spellbrink aaO). Für die Prüfung ist dabei regelmäßig die kleinste beobachtbare Handlungssequenz maßgebend (vgl Spellbrink "Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Home-Office und bei Rufbereitschaft", NZS 2016, 527, 528; ders "Gemischte Tätigkeit und gemischte Motivationslage bei der Feststellung von Arbeitsunfällen", WzS 2011, 351, 354). Diese klare und in sich schlüssige Rechtsprechung führt dazu, dass der Versicherungsschutz transparent und vorhersehbar ist. Es bleibt insoweit kaum mehr Raum für die sachliche Zurechnung bei einer " nicht genau (zeitlich) definierten" "geringfügigen" Unterbrechung. (Rn.28) 3. Die in der Rechtsprechung und Literatur genannten Beispiele einer "versicherten geringfügigen Unterbrechung", dass etwas "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werde (vgl hierzu beispielsweise G Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 8 SGB VII, Rn 57), sodass Versicherungsschutz trotz eigenwirtschaftlicher Handlungstendenz begründet werde, ist nicht mehr zu folgen. Dies gilt umso mehr, wenn sich das Unfallereignis konkret aus der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ergibt bzw kausal entwickelt. Insoweit ist nach Auffassung der Kammer kein sachlicher Grund dafür gegeben, die Zurechnung eines wesentlich durch eigenwirtschaftliches Handeln geprägtes Unfallgeschehen zum Unfallversicherungsträger zu begründen. (Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2017-06-23
Aktenzeichen: S 40 U 307/16
ECLI: ECLI:DE:SGHH:2017:0623.S40U307.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Verrichtung (unmittelbar) vor dem Unfallereignis muss als rechtlich relevante Wirkursache in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stehen. Das Kaufen eines "Coffee-to-go" stellt eine eigenwirtschaftliche und unversicherte Handlung dar. (Rn.26)
Der Versicherungsschutz wird nicht nach den (ehemaligen) Grundsätzen einer "geringfügigen Unterbrechung" begründet. Im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des BSG (insbesondere im Bereich des Wegeunfalles bzw Home-Office), kann es dieses Rechtsinstitut nicht mehr geben. Das BSG stellt nach der neuen Rechtsprechung zur Begründung des sachlichen Zusammenhanges konsequent auf die Handlungstendenz eines Versicherten vor bzw zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ab (vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 12/12 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 49 (Tankstelle); Urteil vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 50 (Erdbeerkauf); Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 55 (Bahnsteig) und insbesondere W Spellbrink aaO). Für die Prüfung ist dabei regelmäßig die kleinste beobachtbare Handlungssequenz maßgebend (vgl Spellbrink "Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Home-Office und bei Rufbereitschaft", NZS 2016, 527, 528; ders "Gemischte Tätigkeit und gemischte Motivationslage bei der Feststellung von Arbeitsunfällen", WzS 2011, 351, 354). Diese klare und in sich schlüssige Rechtsprechung führt dazu, dass der Versicherungsschutz transparent und vorhersehbar ist. Es bleibt insoweit kaum mehr Raum für die sachliche Zurechnung bei einer " nicht genau (zeitlich) definierten" "geringfügigen" Unterbrechung. (Rn.28)
Die in der Rechtsprechung und Literatur genannten Beispiele einer "versicherten geringfügigen Unterbrechung", dass etwas "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werde (vgl hierzu beispielsweise G Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 8 SGB VII, Rn 57), sodass Versicherungsschutz trotz eigenwirtschaftlicher Handlungstendenz begründet werde, ist nicht mehr zu folgen. Dies gilt umso mehr, wenn sich das Unfallereignis konkret aus der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ergibt bzw kausal entwickelt. Insoweit ist nach Auffassung der Kammer kein sachlicher Grund dafür gegeben, die Zurechnung eines wesentlich durch eigenwirtschaftliches Handeln geprägtes Unfallgeschehen zum Unfallversicherungsträger zu begründen. (Rn.29)
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