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327 O 258/13•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2016-12-01, 327 O 258/13
327 O 258/13Kantonsgericht01.12.2016
1. Für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. (jetzt Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F.) wegen einer Kennzeichenrechtsverletzung gemäß §§ 5, 15 MarkenG ist nicht es erforderlich, dass sich der in deutscher Sprache gehaltene und in Deutschland abrufbare Internetauftritt der Beklagten bestimmungsgemäß auch an Verkehrskreise im Inland richtet.(Rn.28) 2. Materiell-rechtlich setzt eine Kennzeichenrechtsverletzung durch einen Facebook-Auftritt einen "commercial effect" im Inland voraus. An diesem fehlt es, wenn sich die Rechtsverletzung als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der in Anspruch genommene Verletzer keinen Einfluss hat. Die Verwendung eines Kennzeichens in einem Facebook-Auftritt hat demnach einen "commercial effect" in Deutschland, wenn der Verletzer in zumutbarer Weise dafür sorgen kann, dass der Facebook-Auftritt nicht für Nutzer abrufbar ist, die bei Facebook mit einem Wohnsitz in Deutschland registriert sind.(Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2016-12-01
Aktenzeichen: 327 O 258/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:1201.327O258.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 5 Nr 3 EGV 44/2001 vom 22.12.2000, Art 7 Nr 2 EUV 1215/2012 vom 12.12.2012, § 5 MarkenG, § 15 MarkenG
Rechtskraft: ja
Für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. (jetzt Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F.) wegen einer Kennzeichenrechtsverletzung gemäß §§ 5, 15 MarkenG ist nicht es erforderlich, dass sich der in deutscher Sprache gehaltene und in Deutschland abrufbare Internetauftritt der Beklagten bestimmungsgemäß auch an Verkehrskreise im Inland richtet.(Rn.28)
Materiell-rechtlich setzt eine Kennzeichenrechtsverletzung durch einen Facebook-Auftritt einen "commercial effect" im Inland voraus. An diesem fehlt es, wenn sich die Rechtsverletzung als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der in Anspruch genommene Verletzer keinen Einfluss hat. Die Verwendung eines Kennzeichens in einem Facebook-Auftritt hat demnach einen "commercial effect" in Deutschland, wenn der Verletzer in zumutbarer Weise dafür sorgen kann, dass der Facebook-Auftritt nicht für Nutzer abrufbar ist, die bei Facebook mit einem Wohnsitz in Deutschland registriert sind.(Rn.34)
I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
verboten,
im geschäftlichen Verkehr
(rote Rahmen nachträglich hinzugefügt zur Veranschaulichung der beanstandeten Kennzeichenbenutzungen)
wenn die Fanseite auch für Nutzer mit bei "Facebook" registriertem Wohnsitz in Deutschland sichtbar ist;
(roter Rahmen nachträglich hinzugefügt zur Veranschaulichung der beanstandeten Kennzeichenbenutzung)
wenn die Fanseite auch für Nutzer mit bei "Facebook" registriertem Wohnsitz in Deutschland sichtbar ist;
(roter Rahmen nachträglich hinzugefügt zur Veranschaulichung der Werbemitteilung).
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der unter Ziffer I. beschriebenen Verletzungshandlungen zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über den Zeitpunkt der Aufnahme der Benutzungshandlungen gemäß Ziffer I. 1. und I. 2. und über die Anzahl der mit „Peek & Cloppenburg“ gekennzeichneten und verbreiteten Werbemitteilungen gemäß Ziffer I. 3.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 €, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und hinsichtlich Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin macht Unterlassungsansprüche nebst Annexansprüchen wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens gegen die Beklagte geltend.
2 Die Klägerin betreibt unter dem Firmennamen „Peek & Cloppenburg“ Einzelhandel mit Bekleidung mit Kaufhäusern in dem von den Parteien als „Wirtschaftsraum Nord“ bezeichneten Teil der Bundesrepublik Deutschland. Die Firmengeschichte der Klägerin reicht mehr als 100 Jahre zurück. Seit 1911 führt sie die Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ als Unternehmenskennzeichen.
3 Die Beklagte ist ein österreichisches Unternehmen aus der Firmengruppe des Düsseldorfer Unternehmens „Peek & Cloppenburg“. Das Düsseldorfer Unternehmen ist in dem von den Parteien als „Wirtschaftsraum West“ bezeichneten Teil der Bundesrepublik Deutschland tätig. Es handelt sich um ein von der Klägerin rechtlich und wirtschaftlich unabhängiges Unternehmen. Die Beklagte wurde 2008 gegründet und betreibt ebenfalls den Einzelhandel mit Bekleidung in Filialen in Österreich. Sie betreibt eine Firmenhomepage unter www.peek-cloppenburg.at, die auch in Deutschland abrufbar ist. Filialen in Deutschland oder einen Versandhandel nach Deutschland betreibt sie nicht. Die Beklagte ist ausschließlich im stationären Einzelhandel in Österreich tätig. Eine Versandtätigkeit nach Deutschland findet nicht statt. Ein deutscher Kunde, der eine Ware der Beklagten erwerben möchte, muss sich nach Österreich begeben.
4 Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die aus dem Tenor ersichtliche Werbung, die die Beklagte auf der Social Media Plattform Facebook unter Benutzung der Kennzeichen „Peek & Cloppenburg“ und „P&C“ verbreitete.
5 Mit Urteil der Kammer vom 07.02.2013 (Az. 327 O 605/12, Anlage K 1) wurde der Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, auf diese Weise zu werben. Über die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist noch entschieden worden.
6 Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. ergebe. Es sei dafür nicht erforderlich, dass sich die Werbung auch an deutsche Verkehrskreise richte, was aber im Übrigen auch der Fall sei. Es sei der Beklagten ohne großen technischen Aufwand möglich, die von ihr verbreiteten Werbemitteilungen so zu definieren, dass sie nicht an Facebook-Nutzer aus Deutschland verbreitet werden würde. Auch sei es der Beklagten ohne weiteres möglich, die Sichtbarkeit der Fanseite für „Facebook“-Nutzer aus Deutschland zu sperren.
7 Die streitgegenständliche Werbung verletze die Klägerin in ihren Kennzeichenrechten aus §§ 5, 15 MarkenG. Der Schutz des inländischen Kennzeichens richte sich gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO nach deutschem Recht. Ferner liege unlauteres Handeln gemäß §§ 3, 5 UWG vor.
8 Die Beklagte verfüge über keinerlei Kennzeichenrechte in Deutschland. Es bestünde Verwechselungsgefahr und Zeichen- und Branchenidentität. Ein sog. „commercial effect“ in Deutschland sei nicht erforderlich, da die Beklagte ohne weiteres dafür sorgen könne, dass ihre über Facebook initiierte Werbung nicht von in Deutschland registrierten Nutzern erhalten werden könne.
9 Die Klägerin beantragt,
10 wie erkannt.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg.
14 Soweit sich die Klägerin gegen den Internetauftritt der Beklagten wende, sei nach Ansicht der Beklagte zu beachten, dass die URL das Länderkürzel „at“ für Österreich enthalte. Der gesamte Facebook-Auftritt der Beklagten erfolge immer in der Form „Peek & Cloppenburg Österreich“. Auch das Kürzel „P&C“ finde sich nie isoliert, sondern immer in den Kontext der Mitteilung eingebunden und werde daher immer dem dortigen Posting von „Peek & Cloppenburg Österreich“ zugeordnet. Auch inhaltlich befassten sich die Postings ausschließlich mit Aktivitäten in Österreich. Die gesamte Aktivität der Beklagten bei Facebook beziehe sich ausschließlich auf geschäftliche Aktivitäten in Österreich. Ein Bezug zu Deutschland fehle gänzlich.
15 Da es an einem „commercial effect“ in Deutschland fehle, komme es auf die grundsätzliche technische Möglichkeit, die Facebook-Aktivitäten so zu gestalten, dass diese nicht für Nutzer mit einer Registrierung in Deutschland abrufbar sind, nicht an. Eine regionale Beschränkung der Abrufbarkeit der Facebook-Seite der Beklagten habe im Übrigen nachteilige Auswirkungen auch für die Abrufbarkeit der Seite in Österreich bzw. für österreichische Nutzer, die die die Seite über ein mobiles Endgerät aufrufen wolle. Hierbei handle es sich um eine relevante Nutzergruppe, da üblicherweise ca. 50 % der Facebook-Nutzer die Seiten von einem Mobilgerät aus aufrufen würden. Im Einzelnen komme es hierbei zu folgenden Beeinträchtigungen:
16 - Personen mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsstätte in Österreich könnten bei Interesse an einem Verkaufshaus der Beklagten in Österreich keine Informationen aufrufen, wenn sie sich zu Hause in Deutschland aufhielten.
17 - Personen mit Wohnsitz in Österreich und Arbeitsstätte in Deutschland könnten bei Interesse an einem Verkaufshaus der Beklagten in Österreich keine Informationen aufrufen, wenn sie sich an ihrer Arbeitsstätte in Deutschland aufhielten.
18 - Personen mit Wohnsitz in Deutschland nahe an der Grenze zu Österreich, die ihre Einkäufe in der nächst gelegenen Stadt in Österreich tätigen wollten, würden daran gehindert, an ihrem Heimatort in Deutschland die Facebook-Seite der Beklagten aufzurufen.
19 - Personen mit Wohnsitz in Österreich nahe der Grenze zu Deutschland würden die Facebook-Seite der Beklagten oftmals nicht aufrufen können, weil diese Personen auf Grund der Spillover-Effekte im Mobilfunk den Zugang zum Internet über einen ihnen durch den Mobilfunk-Provider zugewiesene deutsche IP-Adresse hätten.
20 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2016 Bezug genommen.
21 Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
22 Das Landgericht Hamburg ist zur Entscheidung über die vorliegenden Anträge gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. international zuständig.
23 1. Da das vorliegende Verfahren vor dem 10.01.2015 eingeleitet wurde, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO n.F. noch die EuGVVO a.F. anzuwenden.
24 2. Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
25 Die Beklagte hat ihren Sitz im Sinne des Art. 60 Abs. 1 lit. a) EuGVVO a.F. in Österreich.
26 Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. zählen auch Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wie Markenrechtsverletzungen (BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 12 - IPS/ISP).
27 Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann. Dabei kommt es nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, im Inland sei ein schädigendes Ereignis eingetreten. Die Frage, ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, betrifft die Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 13 - IPS/ISP). Bei der behaupteten Verletzung eines nationalen Unternehmenskennzeichens liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten Handlung in dem Mitgliedsstaat, in dem das Unternehmenskennzeichen geschützt ist (vgl. BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 14 - IPS/ISP zum Markenschutz). Das nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin verletzte Unternehmenskennzeichen ist in Deutschland geschützt.
28 Ob sich der in deutscher Sprache gehaltene und in Deutschland abrufbare Internetauftritt der Beklagten bestimmungsgemäß auch an Verkehrskreise im Inland richtet, ist unerheblich, denn dies ist für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. nicht erforderlich (offengelassen von BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 15 - IPS/ISP). Dies folgt aus der Rechtsprechung des EuGH zu der gleichgelagerten Problematik bzgl. des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte (EuGH GRUR 2014, 100 Rn. 42 - Pinckney; GRUR 2015, 296 Rn. 32 - Hejduk) sowie aus der Entscheidung EuGH GRUR 2012, 654 - Wintersteiger. In letzterer hat der EuGH entschieden, dass gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. in einem Rechtsstreit über die Verletzung einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke, die dadurch begangen worden sein soll, dass ein Werbender auf der Website einer Suchmaschine, die unter der Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedstaats betrieben wird, ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort verwendet hat, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Marke eingetragen ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist, angerufen werden können. Das zusätzliche Erfordernis einer „bestimmungsgemäßen Ausrichtung“ der Internetseite auf den Mitgliedsstaat, in dem die Marke eingetragen ist, hat der EuGH demzufolge nicht aufgestellt.
II.
29 Der Klägerin stehen gemäß §§ 15 Abs. 2, 4 und 5, 19 MarkenG die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungansprüche zu. Die streitgegenständlichen Werbemaßnahmen verletzen die Rechte der Klägerin aus ihren Unternehmenskennzeichen gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG.
30 1. Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, im geschäftlichen Verkehr die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechselungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
31 Die Beurteilung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche (BGH GRUR 2016, 705 Rn. 23 - ConText).
32 Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Unternehmenszeichen der Klägerin „Peek & Cloppenburg“ und „P&C“ und den angegriffenen Zeichen „Peek & Cloppenburg Österreich“ und „P&C“ der Beklagten für die hier in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungen ist nach den vorstehenden Grundsätzen zu bejahen. Soweit die Beklagte das streitgegenständliche Zeichen „Peek & Cloppenburg“ mit dem Zusatz „Österreich“ verbindet, ist festzustellen, dass das verwendete Zeichen lediglich in dem Ortszusatz „Österreich“ von dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin abweicht und in den übrigen Bestandteilen Zeichenidentität besteht. Ein Ortszusatz der vorliegenden Art ist zur Prägung des Zeichens ungeeignet und führt nicht aus der aufgrund der im Übrigen übereinstimmenden Zeichenbestandteile bestehenden Verwechselungsgefahr her (vgl. Ingerl/ Rohnke Markengesetz, 3 Aufl. 2010, § 15 Rn. 84). Zudem besteht Branchenidentität. Die Kennzeichnungskraft der Unternehmenskennzeichen der Klägerin ist im Inland von mindestens normaler Kennzeichnungskraft, während der Beklagten keinerlei Kennzeichenrechte in der Bundesrepublik Deutschland zustehen.
33 Die Auffassung der Beklagten, dass sich aus dem gesamten Zusammenhang der konkret gerügten werblichen Darstellungen ergebe, dass sich die dort beworbenen geschäftlichen Aktivitäten ausschließlich auf Österreich bezögen, kann als wahr unterstellt werden. Denn auch ein deutlich erkennbarer Bezug zu Österreich würde nicht ausreichen, um aus der bestehenden Verwechslungsgefahr herauszuführen. Denn auch wenn hinreichend deutlich würde, dass das werbende Unternehmen ausschließlich auf dem österreichischen Markt tätig wäre, würde dies für den angesprochenen Verkehr in Deutschland - zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören - nicht die bestehende Verwechslungsgefahr beseitigen. Hinweise auf ausschließliche geschäftliche Aktivitäten in Österreich sind nicht geeignet, Verwechslungen im Inland auszuschließen, weil ihnen nicht entnommen werden kann, ob das werbende Unternehmen zur Unternehmensgruppe P & C West oder Nord oder keinem von beiden gehört.
34 2. Schließlich ist festzustellen, dass eine Rechtsverletzung im Inland auch nicht an einem fehlenden sog. „commercial effect“ scheitert, weil sich die Rechtsverletzung nicht als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die die in Anspruch genommene Verletzerin keinen Einfluss hat, z. B. Spillover von Rundfunkwellen, Zugriffsmöglichkeiten auf ausländische Websites von Deutschland aus usw. Da die Verletzung in Deutschland nicht unvermeidlich ist, ist die Verletzung unproblematisch zu bejahen (vgl. Ingerl/Rohnke Markengesetz, 3 Aufl. 2010, Einleitung zum MarkenG Rn 60). Unstreitig handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um unvermeidbare Begleiterscheinungen, da die Abrufbarkeit der Fanseite bzw. Verbreitung der Werbemitteilungen territorial beschränkt werden können. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation maßgeblich von der Fallkonstellation, die den Entscheidungen BGH GRUR 2012, 621 - OSCAR und BGH GRUR 2005, 431 - HOTEL MARITIME zugrunde lag. Im vorliegenden Fall geht es um territorial auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkte Verbote der Nutzung der streitgegenständlichen Zeichen durch die Beklagte. Eine uferlose Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und eine damit verbundene unangemessene Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung der Beklagten sind damit nicht verbunden.
35 Die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Beklagten wird weder in Österreich, noch im sonstigen Ausland berührt. Soweit die Beklagte vier Fallgruppen aufführt, in denen es zu nachteiligen Auswirkungen „auch für die Abrufbarkeit der Seite in Österreich bzw. für österreichische Nutzer“ komme, so stützen die ersten drei Fallgruppen diese Behauptung nicht. Sie belegen vielmehr im Gegenteil, dass das Verhalten der Beklagten einen commercial effect in Deutschland hat, weil die Beklagte demnach gezielt auch solche Personen anspricht, die sich in Deutschland aufhalten, sich aber aus verschiedenen Gründen über die Verkaufshäuser der Beklagten in Österreich informieren möchten, um dort einzukaufen. Solange sich diese Personen in Deutschland aufhalten, werden sie von der Sperre der Facebook-Seite der Beklagten nicht unbeabsichtigt getroffen. Es ist gerade der Sinn der Sperre, dass die kennzeichenrechtsverletzenden Inhalte der Facebook-Seite niemanden in Deutschland erreichen können. Soweit die Beklagte hinsichtlich der vierten Fallgruppe unsubstantiiert behauptet, dass Personen in Österreich „nahe“ der Grenze zu Deutschland „oftmals“ die Facebook-Seite nicht aufrufen könnten, weil ihnen eine deutsche IP-Adresse zugewiesen werde, so würde es sich dabei um einen räumlich begrenzten Nebeneffekt der Sperre im Grenzbereich handeln, der sich bei weitem nicht auf die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Beklagten in ganz Österreich erstrecken würde, und von der Beklagten daher hinzunehmen wäre.
36 Daher fällt eine Gesamtabwägung der Interessen der Parteien, in die neben dem Gewicht der Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers auch einfließt, inwieweit es der Beklagten möglich und zumutbar war, Rechtsverletzungen im Inland zu vermeiden, zugunsten der Klägerin aus.
III.
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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