LG Hamburg 3. Zivilkammer, 2013-07-26, 303 O 436/12

303 O 436/12Kantonsgericht / III. Zivilkammer26.07.2013

Regest

Es ist von der Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen, wenn für ein ganzes Jahr keine Beitragszahlungen erfolgen und auch eine Ratenzahlungsvereinbarung vom Schuldner nicht eingehalten wird.(Rn.24) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6. Januar 2014, 1 U 166/13, Hinweisbeschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 17. März 2014, 1 U 166/13, Berufung zurückgewiesen

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 3. Zivilkammer — 303 O 436/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-26

Aktenzeichen: 303 O 436/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0726.303O436.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

Es ist von der Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen, wenn für ein ganzes Jahr keine Beitragszahlungen erfolgen und auch eine Ratenzahlungsvereinbarung vom Schuldner nicht eingehalten wird.(Rn.24)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6. Januar 2014, 1 U 166/13, Hinweisbeschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 17. März 2014, 1 U 166/13, Berufung zurückgewiesen

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit dem 1. 01. 2009 zu zahlen.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um insolvenzanfechtungsrechtliche Forderungen des Klägers als Insolvenzverwalter über das Vermögen der I. P. GmbH & Co. KG E. (nachfolgend Insolvenzschuldnerin genannt) gegen die Beklagte.

2 Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts E. - Insolvenzgericht - zum AZ: … vom …. 2009 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt. Den zur Eröffnung führenden Insolvenzantrag hatte die Schuldnerin selbst durch ihren Bevollmächtigten am 17. November 2008 beim Amtsgericht E. gestellt.

3 Die Beklagte hatte gegen die Insolvenzschuldnerin Beitragsforderungen aus dem Jahr 2007 in Höhe von insgesamt € 20.148,95. Die Insolvenzschuldnerin hätte diese Beiträge eigentlich bis Mai 2008 an die Beklagte bezahlen müssen. Zu einer Zahlung bis zu dieser Frist kam es jedoch nicht. Stattdessen trafen die Beklagte und die Insolvenzschuldnerin am 30. 07. 2008 folgende Ratenzahlungsvereinbarung, die in Anlage B 1 enthalten ist:

4 "Bescheid über die Stundung des Beitrages für 2007

5 Sehr geehrte Damen und Herren,

6 wir sind damit einverstanden, dass Sie 20.148,95 EUR wie folgt begleichen: bis zum 04.08.2008 = 2.000,00 EUR, bis zum 11.08.2008 = 2.000,00 EUR, bis zum 18.08.2008 = 2.000,00 EUR, bis zum 25.08.2008 = 2.000,00 EUR, bis zum 01.09.2008 = 2.000,00 EUR, bis zum 08.09.2008 = 2.000,00 EUR, bis zum 15.09.2008 = 2.000,00 EUR, bis zum 22.09.2008 = 2.000,00 EUR, bis zum 29.09.2008 = 2.000,00 EUR, bis zum 06.10.2008 = 2.148,95 EUR, ........"

7 Tatsächlich gestaltete sich der Zahlungsverlauf der Insolvenzschuldnerin auf diese Ratenzahlungsvereinbarung abredewidrig wie folgt:

8 Die 1. Rate in Höhe von € 2.000,00 wurde am 20. 08. 2008, die zweite Rate in Höhe von € 2.000,00 wurde am 29. 08. 2008, die dritte Rate in Höhe von € 2.000,00 am 16. 09. 2008 und die letzte von der Insolvenzschuldnerin geleistete Rate wurde in Höhe von € 2.000,00 am 15. 10. 2008 gezahlt. Weitere Zahlungen erfolgten nicht, so dass die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 5. November 2008 die Ratenzahlungsvereinbarung widerrief und die Insolvenzschuldnerin aufforderte, den gesamten Restbetrag innerhalb von 2 Wochen zu zahlen.

9 Der Kläger ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte aus dem August, September und Oktober 2008 inkongruent seien, weil sie aufgrund eines Schuldanerkenntnisses und nicht auf Grundlage der ursprünglich bestehenden gesetzlichen Beitragspflicht beruhen. Insoweit sei die Stundungsvereinbarung vom 30. 07. 2008 als Schuldanerkenntnis zu werten.

10 Darüberhinaus ist der Kläger der Ansicht, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO vorliegen. Der Kläger behauptet, dass die Insolvenzschuldnerin bereits im Zeitpunkt der ersten streitgegenständlichen Zahlungen am 20. August 2008 (drohend) zahlungsunfähig gewesen sei. Unter Vorlage entsprechender Rechnungen bzw. Zahlungsaufstellungen von Sozialversicherungsträgern behauptet der Kläger das Vorliegen folgender zum 20. 08. 2008 bereits fälliger, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr bezahlter und behaupteten Umfang zur Tabelle festgestellter Forderungen anderer Gläubiger:

11 B. Ersatzkasse (Beiträge zur Sozialversicherung in Anlage K 8): € 5.755,56, Rechtsanwälte B. & K. (Honorarforderungen aus Beratungsvertrag Anlage K 9): € 1.192,55, BKK E. (Beiträge zur Sozialversicherung Anlage K 10): € 404,92, BKK G. (Sozialversicherungsbeiträge Anlage K 11): € 817,96, D.R.vers., K.- B.- S.M.- Z. (Sozialversicherungsbeiträge Anlage K 12): € 1.295,01, E.B. Steuerberatungsgesellschaft mbH (Gebührenrechnungen Anlage K 13): € 6.756,40, M. GmbH & Co. KG (Miete für die Nutzung von Bürofläche und Ausstattung Anlage K 15): € 2.148,88, B.-BKK (Sozialversicherungsbeiträge Anlage K 7a): € 1.293,21, Freistaat T., T. Landesverwaltungsamt, Integrationsamt (rückständiger Betrag der Ausgleichsabgaben gemäß § 77 SGB IX für das Jahr 2007 Anlage K 18): € 14.300,00, D.A.kasse (Sozialversicherungsbeiträge Anlage K 19): € 10.757,73, K.K.- A. (Sozialversicherungsbeiträge Anlage K 21): € 12.272,46.

12 Darüberhinaus behauptet der Kläger weitere im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen bereits fällige Forderungen anderer Gläubiger, die bis zur Öffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen und sodann voll umfänglich zur Tabelle festgestellt worden sind. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 21. März 2013, dort Seiten 3 bis 12 verwiesen.

13 Der Kläger behauptet, dass die Beklagte angesichts ihrer offenen Beitragsschuld, der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung und des daraufhin gezeigten Zahlungsverhaltens der Insolvenzschuldnerin Kenntnis von Umständen gehabt habe, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hätten schließen lassen.

14 Der Kläger beantragt,

15 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von € 8.000,00 nebst jährlichen Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. 01. 2009 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) zu zahlen.

16 Die Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Die Beklagte nimmt in Abrede, dass die Insolvenzschuldnerin bereits im August, September und Oktober 2008 zahlungsunfähig gewesen sei. Sie bestreitet die vom Kläger behaupteten Forderungen anderer Gläubiger. Die Beklagte nimmt ferner in Abrede, von der von ihr bestrittenen Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin Kenntnis gehabt zu haben.

19 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Beweisangeboten verwiesen.

Entscheidungsgründe

20 Die zulässige Klage hat in der Sache auch Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückerstattung der von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte geleisteten Zahlungen aus dem August, September und Oktober 2008 aus § 143 Abs. 1 InsO zu. Unabhängig davon, ob es sich bei der Ratenzahlungsvereinbarung vom 30. 07. 2008 um ein Schuldanerkenntnis und damit um eine mögliche inkonkruente Zahlung der Insolvenzschuldnerin handelt, steht dem Kläger der Anfechtungsgrund gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO zu.

21 Die Zahlungen sind unstreitig in den letzten 3 Monaten vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

22 Zur Zeit der Handlung der Insolvenzschuldnerin (Zahlungen vom 20. 08., 29. 08., 16. 09. und 15. 10. 2008) war die Insolvenzschuldnerin bereits zahlungsunfähig. Der Kläger hat substantiiert unter Vorlage entsprechender Rechnungen bzw. Forderungsaufstellungen von Sozialversicherern dargetan, dass im Zeitpunkt der ersten Zahlung bereits Forderungen in einer Gesamthöhe von mindestens € 56.994,68 fällig gewesen sind, diese Beträge bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Insolvenzschuldnerin nicht mehr beglichen worden sind und dieser Betrag sodann im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle festgestellt worden ist. Soweit die Beklagte die im Einzelnen aufgelisteten Forderungen pauschal bestreitet, reicht dies vor diesem Hintergrund nicht aus. Die Beklagte, die selbst mit noch offenen Forderungen am laufenden Insolvenzverfahren beteiligt ist, wäre gehalten gewesen, dezidierte und konkret Einwände gegen die jeweils vom Kläger substantiiert dargelegten Forderungen geltend zu machen und darzulegen. Dies ist der Beklagten auch ohne weiteres möglich und zumutbar, zumal sie selbst an entsprechenden Eröffnungstermin im Insolvenzverfahren beteiligt ist und sich auf diese Weise auch die erforderlichen Informationen für ein substantiiertes Bestreiten beschaffen kann bzw. ihr vorliegen. Dies gilt umsomehr, als sie entsprechende Einwände auch aufgrund der vom Kläger eingereichten Unterlagen erheben kann.

23 Unabhängig davon, ob der soeben genannte Gesamtbetrag mehr als 10 % der im Zeitpunkt der Zahlungen insgesamt offenen Forderungen darstellt (wofür hier Vieles spricht), stellt einen Betrag von € 56.994,68 bei einem wie hier mittelständischen Betrieb der Insolvenzschuldnerin eine so wesentliche Forderung dar, dass von Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist.

24 Schließlich hatte die Beklagte Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der vorgenommenen Zahlungen schließen ließen. Der Beklagten war bekannt, dass die Insolvenzschuldnerin die ursprünglich bis Mai 2008 fälligen Beitragszahlungen für das Jahr 2007 in Höhe von € 20.148,95 bis Ende Juli nicht bezahlt hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Insolvenzschuldnerin aufgrund der jährlich erhobenen Beiträge der Verwaltungsberufsgenossenschaft schon lange im vorhinein von der anstehenden Beitragszahlung Kenntnis hatte und nach Ablauf des Beitragsjahres auch Monate Zeit für entsprechende Finanzdispositionen hatte. Bereits dieser Umstand sowie die Eigenschaft der Beklagten als institutionelle Gläubigerin mit entsprechender, auch der Insolvenzschuldnerin bekannter Vollstreckungsbereitschaft und Erfahrung, ist auch in den Augen der Beklagten ein erstes Indiz für erhebliche Zahlungsschwierigkeiten. Sodann hat die Insolvenzschuldnerin die mit der Beklagten getroffene Ratenzahlungsvereinbarung in Bezug auf die Fälligkeit der ersten 3 Raten überhaupt nicht eingehalten. Erste Zahlung folgte nicht am 4., 11. oder 18. 08. 2008, sondern erst am 20. 08. 2008. Damit hat die Insolvenzschuldnerin deutlich für die Beklagte zu erkennen gegeben, dass selbst die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung mit moderaten Einzelraten nicht eingehalten wird. Es ist auch nicht so, dass die Insolvenzschuldnerin am 20. 08. 2008 verspätet sämtliche, bis zu diesem Zeitpunkt fällige Raten gezahlt hat, sondern nur einen im Verhältnis geringfügigen Teilbetrag in Höhe von 1/3 der eigentlich fälligen Raten.

25 Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte in einer Gesamtschau der zuvor genannten Umstände und Indizien die Kenntnis von Tatsachen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bereits am 20. 08. 2008 schließen ließen.

26 Die Beklagte hat deshalb die erhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt € 8.000,00 gemäß § 143 Abs. 1 InsO an die Insolvenzmasse und damit dem Kläger zurückzuerstatten.

27 Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB.

28 Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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