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315 O 295/14•LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2014-07-21, 315 O 295/14
315 O 295/14Kantonsgericht21.07.2014
Entscheidungsdatum: 2014-07-21
Aktenzeichen: 315 O 295/14
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:0721.315O295.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
v e r b o t e n,
im geschäftlichen Verkehr in Deutschland
das in der Anlage zum Beschluss bezeichnete Fahrzeug
a) wie aus der Anlage ersichtlich, unter der Bezeichnung „P. T. CT3“ anzubieten, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen
und/oder
b) in Online-Verkaufsportalen unter der Markenrubrik „P.“ anzukündigen und/oder feilzuhalten.
II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von € 50.000,00 zur Last.
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