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627 Ks 19/11, 627 KLs 20/11, 627 KLs 26/11•LG Hamburg 27. Große Jugendkammer, 2013-04-19, 627 Ks 19/11, 627 KLs 20/11, 627 KLs 26/11
627 Ks 19/11, 627 KLs 20/11, 627 KLs 26/11Kantonsgericht19.04.2013
1. Der Umstand, dass ein Angeklagter im Ermittlungsverfahren zunächst ohne Vorlage eines förmlichen Belehrungsbogens, sondern allein nach mündlicher Erläuterung des Tatvorwurfs und mündlicher rechtlicher Belehrung seine Angaben (u.a. zum Verdacht der Beteiligung an einem vorsätzlichen Tötungsdelikt) gemacht hat, führt nicht zu einer Unverwertbarkeit der Aussage. Die Angaben als Beschuldigter können durch die Aussage des Vernehmungsbeamten in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt werden.(Rn.223) 2. Die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung (hier: mit schweren Verletzungen des Tatopfers im Gesicht durch stumpfe Gewaltanwendung z.B. durch Schläge und Tritte sowie Stichverletzungen an Armen, Brustkorb und Rücken, die jeweils für sich lebensgefährlich waren und ohne zeitnahe medizinische Versorgung nicht überlebt worden wären) indiziert nicht zwangsläufig den bedingten Tötungsvorsatz. Im Hinblick auf die erhöhte Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf es vielmehr einer besonders sorgfältigen tatrichterlichen Prüfung, ob der Täter die Gefahr des Todes erkannt und nicht ernsthaft darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg würde nicht eintreten. Dies gilt auch bei jugendlichen Tätern.(Rn.790) (Rn.802) 3. Insbesondere bei mit erheblicher Wucht ausgeführten Messerstichen in den linken Oberkörper und den linken Oberarm handelt es sich um äußert gefährliche Gewalthandlungen, deren Vornahme trotz erkannter Lebensgefährlichkeit die Annahme einer Billigung auch dann nahelegt, wenn die Einzelhandlungen im Zustand affektiver Erregung nach einem vorangegangenen Streit aus verhältnismäßig geringem Anlass (hier: Streit um einen Hundewelpen) ausgeführt wurden.(Rn.807) 4. Der die Messerstiche ausführende Mitangeklagte hat sich wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei strafbar gemacht, §§ 212, 22, 23, 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 231, 52 StGB. Er ist nicht gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend vom versuchten Totschlag zurückgetreten. Da der Angeklagte nach der letzten Verletzungshandlung den Erfolgseintritt als möglich erkannte, ist unter Berücksichtigung seines Rücktrittshorizonts von einem beendeten Versuch i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 2 StGB auszugehen. Die insoweit für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts erforderlichen ernsthaften Rettungsbemühungen hat der Angeklagte nicht unternommen. Er unternahm nach Ausführung der Messerstiche und bis zu seiner Festnahme durch die Polizei nichts, um die von ihm durch die Messerstiche herbeigeführten lebensgefährlichen Verletzungen des Tatopfers zu versorgen oder Hilfe herbeizurufen.(Rn.830) 5. Bei der Bemessung der innerhalb des gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 18 Abs. 1 JGG eröffneten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe ist die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe (hier: von 4 Jahren und 10 Monaten unter Einbeziehung weiterer Taten) für den einschlägig vorbestraften, zur Tatzeit 17 Jahre alten Jugendlichen, an dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG keine Zweifel bestehen, sowohl unter dem Gesichtspunkt der schädlichen Neigungen als auch aufgrund der Schwere der Schuld zu verhängen.(Rn.1043)
Entscheidungsdatum: 2013-04-19
Aktenzeichen: 627 Ks 19/11, 627 KLs 20/11, 627 KLs 26/11
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0419.627KS19.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22 StGB, § 23 StGB, § 24 Abs 1 S 2 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB ... mehr
Der Umstand, dass ein Angeklagter im Ermittlungsverfahren zunächst ohne Vorlage eines förmlichen Belehrungsbogens, sondern allein nach mündlicher Erläuterung des Tatvorwurfs und mündlicher rechtlicher Belehrung seine Angaben (u.a. zum Verdacht der Beteiligung an einem vorsätzlichen Tötungsdelikt) gemacht hat, führt nicht zu einer Unverwertbarkeit der Aussage. Die Angaben als Beschuldigter können durch die Aussage des Vernehmungsbeamten in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt werden.(Rn.223)
Die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung (hier: mit schweren Verletzungen des Tatopfers im Gesicht durch stumpfe Gewaltanwendung z.B. durch Schläge und Tritte sowie Stichverletzungen an Armen, Brustkorb und Rücken, die jeweils für sich lebensgefährlich waren und ohne zeitnahe medizinische Versorgung nicht überlebt worden wären) indiziert nicht zwangsläufig den bedingten Tötungsvorsatz. Im Hinblick auf die erhöhte Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf es vielmehr einer besonders sorgfältigen tatrichterlichen Prüfung, ob der Täter die Gefahr des Todes erkannt und nicht ernsthaft darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg würde nicht eintreten. Dies gilt auch bei jugendlichen Tätern.(Rn.790) (Rn.802)
Insbesondere bei mit erheblicher Wucht ausgeführten Messerstichen in den linken Oberkörper und den linken Oberarm handelt es sich um äußert gefährliche Gewalthandlungen, deren Vornahme trotz erkannter Lebensgefährlichkeit die Annahme einer Billigung auch dann nahelegt, wenn die Einzelhandlungen im Zustand affektiver Erregung nach einem vorangegangenen Streit aus verhältnismäßig geringem Anlass (hier: Streit um einen Hundewelpen) ausgeführt wurden.(Rn.807)
Der die Messerstiche ausführende Mitangeklagte hat sich wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei strafbar gemacht, §§ 212, 22, 23, 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 231, 52 StGB. Er ist nicht gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend vom versuchten Totschlag zurückgetreten. Da der Angeklagte nach der letzten Verletzungshandlung den Erfolgseintritt als möglich erkannte, ist unter Berücksichtigung seines Rücktrittshorizonts von einem beendeten Versuch i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 2 StGB auszugehen. Die insoweit für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts erforderlichen ernsthaften Rettungsbemühungen hat der Angeklagte nicht unternommen. Er unternahm nach Ausführung der Messerstiche und bis zu seiner Festnahme durch die Polizei nichts, um die von ihm durch die Messerstiche herbeigeführten lebensgefährlichen Verletzungen des Tatopfers zu versorgen oder Hilfe herbeizurufen.(Rn.830)
Bei der Bemessung der innerhalb des gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 18 Abs. 1 JGG eröffneten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe ist die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe (hier: von 4 Jahren und 10 Monaten unter Einbeziehung weiterer Taten) für den einschlägig vorbestraften, zur Tatzeit 17 Jahre alten Jugendlichen, an dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG keine Zweifel bestehen, sowohl unter dem Gesichtspunkt der schädlichen Neigungen als auch aufgrund der Schwere der Schuld zu verhängen.(Rn.1043)
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