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302 S 16/16•LG Hamburg 2. Zivilkammer, 2017-02-01, 302 S 16/16
302 S 16/16Kantonsgericht / II. Zivilkammer01.02.2017
1. Der Grundsatz, dass derjenige, der rückwärts fährt, gemäß § 9 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat, gilt über § 1 StVO auch auf Parkplätzen.(Rn.7) 2. Die Betriebsgefahr des Kfz des Unfallgegners tritt in der Abwägung allerdings nicht zurück, sondern ist vielmehr mit 20% anzusetzen, und zwar selbst dann, wenn das Parkplatzgelände aufgrund seiner baulichen Gestaltung Straßencharakter aufweist.(Rn.7) 3. Das Verfahren wurde durch Vergleich beendet.
Entscheidungsdatum: 2017-02-01
Aktenzeichen: 302 S 16/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0201.302S16.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 7 StVG, § 17 StVG, § 18 StVG, § 1 Abs 2 StVO, § 9 Abs 5 StVO ... mehr
Rechtskraft: ja
Der Grundsatz, dass derjenige, der rückwärts fährt, gemäß § 9 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat, gilt über § 1 StVO auch auf Parkplätzen.(Rn.7)
Die Betriebsgefahr des Kfz des Unfallgegners tritt in der Abwägung allerdings nicht zurück, sondern ist vielmehr mit 20% anzusetzen, und zwar selbst dann, wenn das Parkplatzgelände aufgrund seiner baulichen Gestaltung Straßencharakter aufweist.(Rn.7)
Das Verfahren wurde durch Vergleich beendet.
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