LG Hamburg 2. Zivilkammer, 2017-02-01, 302 S 16/16

302 S 16/16Kantonsgericht / II. Zivilkammer01.02.2017

Regest

1. Der Grundsatz, dass derjenige, der rückwärts fährt, gemäß § 9 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat, gilt über § 1 StVO auch auf Parkplätzen.(Rn.7) 2. Die Betriebsgefahr des Kfz des Unfallgegners tritt in der Abwägung allerdings nicht zurück, sondern ist vielmehr mit 20% anzusetzen, und zwar selbst dann, wenn das Parkplatzgelände aufgrund seiner baulichen Gestaltung Straßencharakter aufweist.(Rn.7) 3. Das Verfahren wurde durch Vergleich beendet.

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 2. Zivilkammer — 302 S 16/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-01

Aktenzeichen: 302 S 16/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0201.302S16.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 StVG, § 17 StVG, § 18 StVG, § 1 Abs 2 StVO, § 9 Abs 5 StVO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Der Grundsatz, dass derjenige, der rückwärts fährt, gemäß § 9 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen hat, gilt über § 1 StVO auch auf Parkplätzen.(Rn.7)

  2. Die Betriebsgefahr des Kfz des Unfallgegners tritt in der Abwägung allerdings nicht zurück, sondern ist vielmehr mit 20% anzusetzen, und zwar selbst dann, wenn das Parkplatzgelände aufgrund seiner baulichen Gestaltung Straßencharakter aufweist.(Rn.7)

  3. Das Verfahren wurde durch Vergleich beendet.

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