SG Hamburg 48. Kammer, 2016-11-18, S 48 KR 699/15

S 48 KR 699/15Sozialversicherungsgericht / Chamber 4818.11.2016

Regest

1. Kinderanimation im Rahmen von sog Motto-Geburtstagsparties kann im Einzelfall als künstlerische Tätigkeit nach § 1 KSVG bewertet werden. (Rn.20) 2. Voraussetzung für die Einordnung der Tätigkeit der Kinderanimateurin als künstlerisch ist, dass Elemente des Katalogberufs des Schauspielers sowie des Sprechers aus dem Bereich "Darstellende Kunst" und der Unterhaltungskunst überwiegen. (Rn.16) (Rn.18) 3. Sofern Kinderanimation als Gesamtpaket angeboten wird, kommt es entscheidend auf den Charakter des Gesamtwerks an. (Rn.21)

Gesamter Gesetzestext

SG Hamburg 48. Kammer — S 48 KR 699/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-18

Aktenzeichen: S 48 KR 699/15

ECLI: ECLI:DE:SGHH:2016:1118.S48KR699.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 KSVG, § 2 S 1 KSVG, § 8 Abs 1 KSVG

Leitsatz

  1. Kinderanimation im Rahmen von sog Motto-Geburtstagsparties kann im Einzelfall als künstlerische Tätigkeit nach § 1 KSVG bewertet werden. (Rn.20)

  2. Voraussetzung für die Einordnung der Tätigkeit der Kinderanimateurin als künstlerisch ist, dass Elemente des Katalogberufs des Schauspielers sowie des Sprechers aus dem Bereich "Darstellende Kunst" und der Unterhaltungskunst überwiegen. (Rn.16) (Rn.18)

  3. Sofern Kinderanimation als Gesamtpaket angeboten wird, kommt es entscheidend auf den Charakter des Gesamtwerks an. (Rn.21)

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