SG Hamburg 40. Kammer, 2017-02-03, S 40 U 225/16 WA

S 40 U 225/16 WASozialversicherungsgericht / Chamber 4003.02.2017

Regest

1. Bei der Verwendung "Laut diktiert und genehmigt, auf Vorspielen wird verzichtet" handelt es sich nicht um die bloße "floskelhafte" Auskürzung "vug" bzw "laut diktiert und genehmigt", die nach herrschender Auffassung regelmäßig zur formellen Unwirksamkeit eines Prozessbeenden Vergleiches führt. Es handelt sich um den wesentlich abweichenden Fall, dass die rechtskundigen Beteiligten ausdrücklich auf ihr prozessuales Recht "des nochmaligen Vorspielens der vorläufigen Aufzeichnung" bewusst verzichtet haben. (Rn.26) 2. Mit diesem formalen Erfordernis sollen Missverständnisse und Protokollierungsfehler vermieden werden (Richtigkeitsgewähr, vgl Stadler in Musielak/Voit, ZPO 13. Auflage 2016 zu § 162 Rz 1). Vorliegend kann in keinster Weise von Missverständnissen oder sonstigen Fehlern ausgegangen werden, denn die Beteiligten haben sich gerade auf diesen Inhalt des Vergleiches - nach langen Verhandlungen - verständigt. (Rn.26) 3. Sinn und Zweck des § 162 ZPO ist eine "Richtigkeitsgewähr" mit der Überprüfungsmöglichkeit des wesentlichen Protokollinhaltes durch die Beteiligten (vgl Stöber in Zöller ZPO-Kommentar 31. Aufl. 2017, zu § 162 Rn 1 ZPO). Zu Recht weisen Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (Kommentar zur Zivilprozessordnung 73. Aufl 2017, zu § 162 ZPO Rz 1) darauf hin, dass der Formalismus des § 162 ZPO nicht übertreiben sollte. (Rn.27)

Gesamter Gesetzestext

SG Hamburg 40. Kammer — S 40 U 225/16 WA — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-03

Aktenzeichen: S 40 U 225/16 WA

ECLI: ECLI:DE:SGHH:2017:0203.S40U225.16WA.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 101 Abs 1 SGG, § 122 SGG, § 162 Abs 1 S 3 ZPO, § 160 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 160a ZPO ... mehr

Leitsatz

  1. Bei der Verwendung "Laut diktiert und genehmigt, auf Vorspielen wird verzichtet" handelt es sich nicht um die bloße "floskelhafte" Auskürzung "vug" bzw "laut diktiert und genehmigt", die nach herrschender Auffassung regelmäßig zur formellen Unwirksamkeit eines Prozessbeenden Vergleiches führt. Es handelt sich um den wesentlich abweichenden Fall, dass die rechtskundigen Beteiligten ausdrücklich auf ihr prozessuales Recht "des nochmaligen Vorspielens der vorläufigen Aufzeichnung" bewusst verzichtet haben. (Rn.26)

  2. Mit diesem formalen Erfordernis sollen Missverständnisse und Protokollierungsfehler vermieden werden (Richtigkeitsgewähr, vgl Stadler in Musielak/Voit, ZPO 13. Auflage 2016 zu § 162 Rz 1). Vorliegend kann in keinster Weise von Missverständnissen oder sonstigen Fehlern ausgegangen werden, denn die Beteiligten haben sich gerade auf diesen Inhalt des Vergleiches - nach langen Verhandlungen - verständigt. (Rn.26)

  3. Sinn und Zweck des § 162 ZPO ist eine "Richtigkeitsgewähr" mit der Überprüfungsmöglichkeit des wesentlichen Protokollinhaltes durch die Beteiligten (vgl Stöber in Zöller ZPO-Kommentar 31. Aufl. 2017, zu § 162 Rn 1 ZPO). Zu Recht weisen Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (Kommentar zur Zivilprozessordnung 73. Aufl 2017, zu § 162 ZPO Rz 1) darauf hin, dass der Formalismus des § 162 ZPO nicht übertreiben sollte. (Rn.27)

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