FG Hamburg 3. Senat, 2017-02-20, 3 V 12/17

3 V 12/17Steuergericht / 3. Abteilung20.02.2017

Regest

Der nach finanzamtlicher Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) während des Einspruchsverfahrens beim Finanzgericht gestellte und noch nicht beschiedene Antrag auf AdV bleibt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und Klageerhebung zulässig, ohne dass ein neuer erfolgloser Antrag beim beklagten Finanzamt als gerichtliche Zugangsvoraussetzung gemäß § 69 Abs. 4 FGO erforderlich ist(Rn.2) (Rn.3) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 3. Senat — 3 V 12/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-20

Aktenzeichen: 3 V 12/17

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2017:0220.3V12.17.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der nach finanzamtlicher Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) während des Einspruchsverfahrens beim Finanzgericht gestellte und noch nicht beschiedene Antrag auf AdV bleibt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und Klageerhebung zulässig, ohne dass ein neuer erfolgloser Antrag beim beklagten Finanzamt als gerichtliche Zugangsvoraussetzung gemäß § 69 Abs. 4 FGO erforderlich ist(Rn.2) (Rn.3) .

Gründe

1 Es wurde folgender Hinweis beschlossen:

2 Der nach finanzamtlicher Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) während des Einspruchsverfahrens beim Finanzgericht gestellte und noch nicht beschiedene Antrag auf AdV bleibt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und Klageerhebung zulässig, ohne dass ein neuer erfolgloser Antrag beim beklagten Finanzamt als gerichtliche Zugangsvoraussetzung gemäß § 69 Abs. 4 FGO erforderlich ist.

3 Dafür genügt die einmalige AdV-Ablehnung auch aus einem früheren Verfahrensstadium (vgl. Beschlüsse FG München vom 17.09.2015, 7 V 2071/15, Juris Rz. 6; FG Hamburg vom 18.10.2013, 2 V 110/13, Juris Rz. 20; BFH vom 03.05.2012 V S 13/12, BFH/NV 2012, 1485; vom 15.06.2005 IV S 3/05; Änderung der Rechtsprechung entgg. FG Hamburg, Beschlüsse vom 11.04.2003 III 124/03 u. a., Juris).

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