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3 K 172/16•FG Hamburg 3. Senat, 2016-12-28, 3 K 172/16
3 K 172/16Steuergericht / 3. Abteilung28.12.2016
1. Wird eine als Treuhänderin an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte GmbH aus der Gesellschaft ausgeschlossen und erwerben die Treugeber mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen unmittelbar, wird der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklicht (Rn.63) (Rn.65) (Rn.68) (Rn.71) . 2. Für diesen Vorgang ist die Steuer jedoch nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG nicht zu erheben, soweit die ehemaligen Treugeber (mittelbar über die Treuhänderin) und ggf. weitere Gesellschafter vor dem Anteilsübergang an der Gesellschaft beteiligt waren. Denn die Anteile am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft (und damit die dingliche Mitberechtigung am Grundstück) waren den Treugebern schon vor der Übertragung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO zuzurechnen (Rn.87) (Rn.88) (Rn.90) (Rn.98) .
Entscheidungsdatum: 2016-12-28
Aktenzeichen: 3 K 172/16
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:1228.3K172.16.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 1 Abs 2a GrEStG 1997, § 3 Nr 8 GrEStG 1997, § 6 Abs 3 S 1 GrEStG 1997, § 6 Abs 1 S 1 GrEStG 1997, § 119 Abs 1 AO ... mehr
Rechtskraft: ja
Wird eine als Treuhänderin an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte GmbH aus der Gesellschaft ausgeschlossen und erwerben die Treugeber mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen unmittelbar, wird der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklicht (Rn.63) (Rn.65) (Rn.68) (Rn.71) .
Für diesen Vorgang ist die Steuer jedoch nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG nicht zu erheben, soweit die ehemaligen Treugeber (mittelbar über die Treuhänderin) und ggf. weitere Gesellschafter vor dem Anteilsübergang an der Gesellschaft beteiligt waren. Denn die Anteile am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft (und damit die dingliche Mitberechtigung am Grundstück) waren den Treugebern schon vor der Übertragung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO zuzurechnen (Rn.87) (Rn.88) (Rn.90) (Rn.98) .
Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 3/17).
Die Revision wurde zurückgenommen (BFH-Einstellungsbeschluss vom 13.02.2020 II R 3/17, nicht dokumentiert).
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