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2 WF 15/14•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, 2014-02-12, 2 WF 15/14
2 WF 15/14Obergericht12.02.2014
1. Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG ist nicht allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen, sondern berücksichtigt daneben auch subjektive Umstände. Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken.(Rn.4) 2. Wurde bereits der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz nicht alleine, sondern mit rechtlicher Unterstützung einer Beratungsstelle gestellt, so spricht dies für die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts.(Rn.7) 3. Will das Familiengericht entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine gütliche Einigung herbeiführen, so bedarf der Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf gerichtliche Entscheidung anwaltlicher Unterstützung.(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Bergedorf, 4. Dezember 2013, 415a F 240/13
Entscheidungsdatum: 2014-02-12
Aktenzeichen: 2 WF 15/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2014:0212.2WF15.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 36 Abs 1 S 2 FamFG, § 78 Abs 2 FamFG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG ist nicht allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen, sondern berücksichtigt daneben auch subjektive Umstände. Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken.(Rn.4)
Wurde bereits der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz nicht alleine, sondern mit rechtlicher Unterstützung einer Beratungsstelle gestellt, so spricht dies für die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts.(Rn.7)
Will das Familiengericht entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine gütliche Einigung herbeiführen, so bedarf der Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf gerichtliche Entscheidung anwaltlicher Unterstützung.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-Bergedorf, 4. Dezember 2013, 415a F 240/13
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 7. des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf, Familiengericht vom 4.12.2013 dahingehend abgeändert, dass ihr Rechtsanwältin … beigeordnet wird.
1 Die gemäß den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs.2 Satz 2 und 3, 572 Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.
2 In Familiensachen, die weder Ehesachen noch Familienstreitsachen sind, ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in den §§ 76 ff FamFG geregelt, wobei sich die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe aus § 78 FamFG ergeben. Danach ist, soweit in dem Verfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, ein Rechtsanwalt beizuordnen, "wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint" (§ 78 Abs. 2 FamFG).
3 In Gewaltschutzsachen nach §§ 111 Nr. 6, 210 FamFG ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben.
4 Nach der Rechtsprechung des BGH ( FamRZ 2010, 1427 ff, 1428 ), der der Senat sich anschließt, ist die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG nicht allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen, sondern berücksichtigt daneben auch subjektive Umstände. Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken. Nur diese Auslegung der Vorschrift genügt dem aus dem Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten zur Verwirklichung eines effektiven Rechtsschutzes. Unter Berücksichtigung des Einzelfalles ist deswegen auch auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung durch das FamFG von Bedeutung, in wieweit ein Beteiligter subjektiv in der Lage ist, seine Rechte und Interessen im Verfahren durchzusetzen, insbesondere, ob er in der Lage ist, sich mündlich und schriftlich auszudrücken.
5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Rechtsschutzgleichheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtschutzes ( BVerfG NJW-RR 2007, 1713-1714 nach juris ), was bei der Auslegung des § 78 FamFG zu berücksichtigen ist.
6 Für die Beurteilung, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, ist danach entscheidend, ob ein Bemittelter in der Lage eines Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte ( BVerfG a.a.O. ).
7 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz nicht alleine, sondern mit rechtlicher Unterstützung von pro aktiv Hamburg gestellt hat.
8 Nachdem das Familiengericht einen Termin zur Anhörung der Beteiligten im Anordnungsverfahren anberaumt hat, hätte auch eine bemittelte Antragstellerin einen Rechtsanwalt zur Unterstützung und Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt, weil für sie der Verlauf dieses Anhörungstermins nicht absehbar gewesen ist, insbesondere nicht, in welcher Weise der Antragsgegner möglicherweise sein Verhalten verteidigen würde und welche Tatsachen sie dann vorzubringen hat, die ihr Rechtsschutzziel stützen.
9 Hinzu kommt vorliegend, dass die Antragstellerin der anwaltlichen Unterstützung zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf gerichtliche Entscheidung gegenüber der vom Familiengericht als sinnvoll angesehenen gütlichen Einigung der Beteiligten bedurfte. § 36 Abs. 1 Satz 2 FamFG bestimmt ausdrücklich, dass das Gericht in Gewaltschutzsachen nicht auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken soll.
10 Denn ein Verstoß gegen eine in einem Vergleich auferlegte Verpflichtung ist nach § 4 Satz 1 GewSchG nicht strafbewehrt. Im Hinblick auf eine effektive Durchsetzung der im Gewaltschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen, soll daher das Gericht in diesen Verfahren den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten gerade nicht fördern (vgl. BT-Drucks. 16/6308 Seite 193 ).
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