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4 K 40/15•FG Hamburg 4. Senat, 2016-11-25, 4 K 40/15
4 K 40/15Steuergericht / 4. Abteilung25.11.2016
1. Eine deutsche Drittstaatengenehmigung zum internationalen Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei im Wechsel- und/oder Transitverkehr, die auch zur Beförderung von Gütern in Anhängern oder Sattelaufliegern im "Ro-Ro-Verkehr" von, nach oder durch Deutschland berechtigt, erlaubt keine Anschlussbeförderung der Güter auf der Straße im Bundesgebiet, wenn die in einem Sattelauflieger verstauten Waren von Istanbul mittels Fähre nach Triest, anschließend auf der Schiene nach Luxemburg und von dort durch eine Zugmaschine nach Deutschland befördert werden(Rn.29) (Rn.33) (Rn.37) . 2. Der Begriff des "Ro-Ro-Verkehrs" in der Drittstaatengenehmigung ist dahingehend auszulegen, dass lediglich der Ro-Ro-Schiffs- bzw. Fährverkehr aber keine Beförderung im kombinierten Verkehr auf der Schiene gemeint und damit erlaubt ist(Rn.35) (Rn.36) .
Entscheidungsdatum: 2016-11-25
Aktenzeichen: 4 K 40/15
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:1125.4K40.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 137 ZK, Art 204 Abs 1 Buchst a Alt 2 ZK, Art 558 Abs 1 Buchst c ZKDV, § 21 Abs 2 Halbs 1 UStG 2005, § 6 S 2 Nr 5 GüKG ... mehr
Eine deutsche Drittstaatengenehmigung zum internationalen Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei im Wechsel- und/oder Transitverkehr, die auch zur Beförderung von Gütern in Anhängern oder Sattelaufliegern im "Ro-Ro-Verkehr" von, nach oder durch Deutschland berechtigt, erlaubt keine Anschlussbeförderung der Güter auf der Straße im Bundesgebiet, wenn die in einem Sattelauflieger verstauten Waren von Istanbul mittels Fähre nach Triest, anschließend auf der Schiene nach Luxemburg und von dort durch eine Zugmaschine nach Deutschland befördert werden(Rn.29) (Rn.33) (Rn.37) .
Der Begriff des "Ro-Ro-Verkehrs" in der Drittstaatengenehmigung ist dahingehend auszulegen, dass lediglich der Ro-Ro-Schiffs- bzw. Fährverkehr aber keine Beförderung im kombinierten Verkehr auf der Schiene gemeint und damit erlaubt ist(Rn.35) (Rn.36) .
Wird ein Auflieger mit Waren aus der Türkei, der zuerst von der Türkei nach Triest verschifft wurde, im Anschluss mit dem Zug nach Luxemburg transportiert, um dort den Auflieger an eine Zugmaschine aufzusatteln, die ihn nach Deutschland transportiert, ist die einheitliche Güterbeförderung von der Türkei nach Deutschland nicht unterbrochen(Rn.38) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 1/17).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 19.06.2017 VII B 1/17, nicht dokumentiert).
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