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327 O 198/13•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2013-04-16, 327 O 198/13
327 O 198/13Kantonsgericht16.04.2013
Entscheidungsdatum: 2013-04-16
Aktenzeichen: 327 O 198/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0416.327O198.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
im geschäftlichen Verkehr für eine Teichpumpe mit der Aussage "An dem bereits bewährten, regulierbaren und patentierten Anschluss kann ein Skimmer über einen Leitungsquerschnitt (Schlauch 32, 40, 50 mm) angeschlossen werden" zu werben, wie geschehen in Anlage K 2.
II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zu 1/4 und der Antragsgegnerin zu 3/4 nach einem Streitwert von EUR 50.000,- zur Last.
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