LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2013-04-25, 327 O 219/13

327 O 219/13Kantonsgericht25.04.2013

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 219/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-25

Aktenzeichen: 327 O 219/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0425.327O219.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

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  • Anlage 1 zum Beschluss -

und / oder

  • Anlage 2 zum Beschluss –

und/oder

  • Anlage 3 zum Beschluss -

und wenn die Anzeigen bestimmungsgemäß in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, erscheinen.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von EUR 250.000,- zur Last.

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