LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2012-06-08, 406 HKO 90/12

406 HKO 90/12Kantonsgericht08.06.2012

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 90/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-08

Aktenzeichen: 406 HKO 90/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0608.406HKO90.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach einem Streitwert von 200.000,00 € auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe

1 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.

2 Rechte der Antragstellerin an dem "M.-Stern" werden durch den Vertrieb der streitgegenständlichen Uhr nicht verletzt. Die von der Antragstellerin beanstandeten Gestaltungsmerkmale dieser Uhr werden vom Verkehr nicht als eine mit dem M.-Stern verwechslungsfähige Sterngestaltung wahrgenommen. Die entsprechende Wahrnehmung der Kammer hat sich bei Befragung von Kollegen bestätigt: Diese haben die streitige Gestaltung der Uhr weder ungestützt noch gestützt mit dem ihnen bekannten M.-Stern in Verbindung gebracht und konnten die von Antragstellerseite erhobene Beanstandung auch nach Erläuterung nicht nachvollziehen. Die angegriffenen Gestaltungselemente wurden vielmehr ungestützt mit den Torx-Schrauben assoziiert.

3 Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Kontrast der streitigen Gestaltungselemente bei der Uhr deutlich schwächer als auf der in den Antrag aufgenommenen Abbildung ist.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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