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318 O 150/14•LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2016-03-14, 318 O 150/14
318 O 150/14Kantonsgericht14.03.2016
Entscheidungsdatum: 2016-03-14
Aktenzeichen: 318 O 150/14
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0314.318O150.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die von der Klagepartei an die Beklagte gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs Karlsruhe vom 12.01.2016 zu erstattenden Kosten werden auf
1.292,81 € (in Worten: eintausendzweihundertzweiundneunzig 81/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 14.01.2016 festgesetzt.
1 Der Antrag vom 12.01.2016 ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
2 Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
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