LG Hamburg 16. Zivilkammer, 2016-03-16, 316 T 5/16

316 T 5/16Kantonsgericht16.03.2016

Regest

Es können keine materielle Einwendungen gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit welchem dem Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sind, im Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden und wird die Richtigkeit der Kostenrechnung durch die Einwendungen nicht berührt.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 28. Januar 2016, 905 M 275/16, Beschluss nachgehend BGH, 6. Oktober 2016, I ZB 48/16, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 16. Zivilkammer — 316 T 5/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-16

Aktenzeichen: 316 T 5/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0316.316T5.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Es können keine materielle Einwendungen gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit welchem dem Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sind, im Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden und wird die Richtigkeit der Kostenrechnung durch die Einwendungen nicht berührt.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 28. Januar 2016, 905 M 275/16, Beschluss nachgehend BGH, 6. Oktober 2016, I ZB 48/16, Beschluss

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen die Kostenrechnung vom 16.2.2016 - Kassenzeichen 2...7 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Mit der Kostenrechnung vom 16.2.2016 wurden dem Schuldner für das Beschwerdeverfahren zum Az. 316 T 5/16 € 20,00 in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 28.2.2016 und beruft sich auf eine unrichtige Sachbehandlung seiner sofortigen Beschwerde vom 28.1.2016 zum Az. 316 T 5/16.

2 Der Rechtspfleger hat der Erinnerung mit Verfügung vom 14.3.2016 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

3 Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Der Schuldner wendet sich inhaltlich gegen den Beschluss vom 1.2.2016, mit dem seine sofortige Beschwerde vom 28.1.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 28.1.2016 zurückgewiesen wurde. Mit diesem Beschluss wurden dem Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Materielle Einwendungen gegen den Beschluss vom 1.2.2016 können jedoch nicht im Erinnerungsverfahren gegen die Kostenrechnung geltend gemacht werden und berühren deren Richtigkeit nicht. Sonstige Einwendungen gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung hat der Schuldner nicht vorgebracht.

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