FG Hamburg 4. Senat, 2016-02-19, 4 K 58/14

4 K 58/14Steuergericht / 4. Abteilung19.02.2016

Regest

1. Zur Tarifierung von Frischwasser- und Abwassertanks, die erkennbar hauptsächlich zum Einbau in ein Passagierflugzeug bestimmt sind, als Teile von Starrflügelflugzeugen in die Unterposition 8803 3000 900 KN 2012 (Rn.17) (Rn.18) (Rn.20) . 2. Bei der Frage der Erkennbarkeit der Teileeigenschaft gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII ist auf den durchschnittlich sachkundigen Zollbeamten abzustellen (Rn.25) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 58/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-19

Aktenzeichen: 4 K 58/14

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0219.4K58.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 220 Abs 1 ZK, Art 221 Abs 3 ZK, Pos 6815 UPos 1010 KN, Pos 8803 UPos 3000 KN, Anh I EWGV 2658/87 ... mehr

Leitsatz

  1. Zur Tarifierung von Frischwasser- und Abwassertanks, die erkennbar hauptsächlich zum Einbau in ein Passagierflugzeug bestimmt sind, als Teile von Starrflügelflugzeugen in die Unterposition 8803 3000 900 KN 2012 (Rn.17) (Rn.18) (Rn.20) .

  2. Bei der Frage der Erkennbarkeit der Teileeigenschaft gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII ist auf den durchschnittlich sachkundigen Zollbeamten abzustellen (Rn.25) .

Orientierungssatz

  1. zu LS 2: Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII stellt zwar nicht auf eine Wahrnehmbarkeit mit bloßem Auge, jedoch gleichwohl auf eine Erkennbarkeit anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware selbst ab, so dass der Rückgriff auf bloße Angaben oder Hinweise zum Verwendungszweck (hier: Bezeichnung der Tanks als Einbauteile für Flugzeuge der zivilen Luftfahrt ("Civil Aircraft Part") in den Frachtpapieren und Rechnungen; ersichtlich hoher Rechnungspreis der Tanks als möglicher Anhaltspunkt für deren ausschließliche Verwendung in der Luftfahrtindustrie) gerade nicht zulässig ist (Rn.34) .

  2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 127/16).

  3. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VII R 19/17 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 5.5.2017 VII B 127/16, nicht dokumentiert). Nach Zurückverweisung durch den BFH hat das FG im zweiten Rechtsgang die Klage abgewiesen (FG-Urteil vom 07.06.2023 - 4 K 58/14, vollständig dokumentiert). Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH als unbegründet abgewiesen (BFH-Beschluss vom 07.08.2024 - VII B 108/23, nicht dokumentiert).

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