FG Hamburg 6. Senat, 2016-09-19, 6 K 67/15

6 K 67/15Steuergericht / 6. Abteilung19.09.2016

Regest

1. Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsansicht des FG München an, wonach die Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gewinne abstellt, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des zugrundeliegenden dinglichen Rechtsgeschäfts (Rn.56) . 2. In den Fällen der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen ist keine stichtagsbezogen Betrachtung auf den Veräußerungszeitpunkt vorzunehmen, sondern maßgeblich ist in diesen Fällen die Realisation des Veräußerungsentgelts, weil der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt. Dies gilt auch für die Beurteilung der Veräußerungsgewinne im Rahmen von § 8b Abs. 2 KStG (Rn.64) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 6. Senat — 6 K 67/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-19

Aktenzeichen: 6 K 67/15

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0919.6K67.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8b Abs 2 KStG 2002, § 34 Abs 7 Nr 2 KStG 2002

Leitsatz

  1. Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsansicht des FG München an, wonach die Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gewinne abstellt, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des zugrundeliegenden dinglichen Rechtsgeschäfts (Rn.56) .

  2. In den Fällen der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen ist keine stichtagsbezogen Betrachtung auf den Veräußerungszeitpunkt vorzunehmen, sondern maßgeblich ist in diesen Fällen die Realisation des Veräußerungsentgelts, weil der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt. Dies gilt auch für die Beurteilung der Veräußerungsgewinne im Rahmen von § 8b Abs. 2 KStG (Rn.64) .

Orientierungssatz

Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 71/16).

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