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418 HKO 116/14•LG Hamburg 18. Kammer für Handelssachen, 2016-08-18, 418 HKO 116/14
418 HKO 116/14Kantonsgericht18.08.2016
Hat der Geschäftsführer einer Anlagegesellschaft Zahlungen im Rahmen eines Anleihesystems veranlasst, die zu späteren Zahlungsausfällen zu Lasten der Gesellschaft führen, so muss er dafür jedenfalls dann nicht gegenüber der Gesellschaft einstehen, wenn er im Zeitpunkt der Veranlassung der Zahlungen davon ausgehen konnte, dass den Zahlungen ausreichende Sicherheiten zugunsten der Gesellschaft gegenüber stehen (hier: Sicherheiten bestätigt durch eine Auskunft der Wirtschaftsprüfer).(Rn.33) Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese Sicherheiten tatsächlich nicht bestanden.(Rn.38)
Entscheidungsdatum: 2016-08-18
Aktenzeichen: 418 HKO 116/14
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0818.418HKO116.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Hat der Geschäftsführer einer Anlagegesellschaft Zahlungen im Rahmen eines Anleihesystems veranlasst, die zu späteren Zahlungsausfällen zu Lasten der Gesellschaft führen, so muss er dafür jedenfalls dann nicht gegenüber der Gesellschaft einstehen, wenn er im Zeitpunkt der Veranlassung der Zahlungen davon ausgehen konnte, dass den Zahlungen ausreichende Sicherheiten zugunsten der Gesellschaft gegenüber stehen (hier: Sicherheiten bestätigt durch eine Auskunft der Wirtschaftsprüfer).(Rn.33) Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese Sicherheiten tatsächlich nicht bestanden.(Rn.38)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert beträgt EUR 4.063.171,89.
1 Die Kläger sind Publikumsgesellschaften und machen gegen den Beklagten als vormaligen (Mit-)Geschäftsführer Schadensersatzansprüche geltend.
2 Die Kläger zu 1) und 3) bis 7) sind Publikumsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, dessen K.-GmbH vom Beklagten als gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer geleitet wurde, der Kläger zu 2) und 8) ist Insolvenzverwalter für zwei weitere Publikumsgesellschaften, die sich mittlerweile in Liquidation befinden (im Folgenden: „Kläger“). Die Kläger waren als Fondsgesellschaften in der W.- G. angelegt.
3 Der Beklagte wurde im Oktober 2011 zum Mit-Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften der sog. W.- G. bestellt, die wiederum jeweils als persönlich haftende Gesellschafterinnen, bzw. geschäftsführende Kommanditistinnen der Kläger eingesetzt waren. Er trat dadurch als gesamtvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer neben den alleinvertretungsberechtigten Prof. Dr. S.. Prof. Dr. S. war der maßgebliche Initiator hinter der W.- G., nachdem er das Bankhaus im Jahr 2006 erworben hatte. Eine schriftliche Ressortaufteilung oder Geschäftsverteilung lag zwischen dem Beklagten und dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Prof. Dr. S. nicht vor.
4 Im Rahmen eines sog. „Liquiditätsmanagementsystems“ sowie eines „Anleihe-Systems“ entzog Prof. Dr. S. den Kläger zwischen den Jahren 2011 bis 2013 einen Betrag von € 28.658.189,97. Im Ergebnis handelte es sich bei dem Liquiditätsmanagementsystem um ein Cash-Pool System, während das Anleihe-System gegen Vorlage von fingierten (Schein-)Sicherheiten die Liquidität der Gesellschaften entzog. Nach diesen Systemen schöpfte Prof. Dr. S. die sog. „freie Liquidität“ ab und verwandte diese zweckentfremdet, um sich selbst zu bereichern.
5 Im Vorfeld wurden die Abteilungsleiter und Geschäftsführer über die Einführung des Liquiditätsmanagementsystems mittels Email vom 23.08.2011 informiert (Anlage B 1). Ein von Prof. Dr. S. eingefordertes Gutachten vom 23.08.2011 der Rechtsanwaltskanzlei B. & B. LLP bestätigte gegenüber den Führungskräften der W.- G. die rechtliche Unbedenklichkeit des Liquiditätsmanagementsystems (Anlage B 3).
6 Nachdem Vermögenswerte von diversen Gesellschaften der W.- G. entzogen wurden, protestierten einige Führungskräfte sowie Gesellschafter und stellten die Grundlage und die Durchführung des Liquiditätsmanagementsystems in Frage. Mit einem Schreiben vom 14.09.2011 baten L. A., J. H., der Beklagte und M. R. (allesamt Abteilungsleiter und Führungskräfte innerhalb der W.- G.) Prof. Dr. S. und T. K. (Generalbevollmächtigter und Prokurist der W. I. KG) um eine Stellungnahme.
7 Wenig später ließ Prof. Dr. S. ein Vertragswerk mit dem Titel „Bondbedingungen eines Bond (Anleihe) der W. I. BV vom 31.01.2012“ erstellen.
8 Für die Jahre 2012 und 2013 wurden die Jahresabschlüsse von der beauftragten A. T.-u.-B.-GmbH bestätigt.
9 Nachdem sich die finanzielle Lage der W.- G. verschlechterte, eröffnete die Staatsanwaltschaft aufgrund einer anonymen Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue gegen Prof. Dr. S.. Aufgrund dieser Ermittlungen wurde er im Jahr 2014 von der Staatsanwaltschaft wegen Veruntreuung in 327 Fällen angeklagt und am 22.01.2016 rechtskräftig vom Landgericht Hamburg (30. Große Strafkammer) zu einer achteinhalb jährigen Haftstrafe verurteilt (Anlage K 29, nachfolgend „Strafurteil“).
10 Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte hafte aufgrund seiner Stellung als (Mit-) Geschäftsführer der K.-GmbH aufgrund der drittschützenden Wirkung seiner Organstellung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für die Schäden der Kläger: Entweder habe er die schädigenden Liquiditätsabflüsse selbst veranlasst oder diese jedenfalls trotz entsprechender Verpflichtung nicht unterbunden (Bl. 5 ff., 65 ff. d.A.).
11 Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte habe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführertätigkeit zunächst feststellen müssen, dass die Zahlungen weder im Rahmen des Liquiditätsmanagementsystems von den Gesellschaftsverträgen als „ordentliche Geschäfte“ gedeckt gewesen seien noch dass entsprechende Gesellschaftsbeschlüsse für die Abschöpfung der freien Liquidität vorgelegen hätten.
12 Den Beklagten habe die Pflicht gehabt, die Zahlungen im Rahmen des Liquiditätsmanagementsystems sowie des Anleihe-Systems zu unterbinden. Dass er diese Zahlungen nicht durch aktives Einwirken gegenüber Prof. Dr. S. verhindert habe, stelle eine Pflichtverletzung im Rahmen des § 43 Abs. 2 GmbHG dar. So hätte er beispielsweise mittels Briefbögen der Kläger direkt gegenüber der holländischen kontoführenden Bank (der S... Bank H.) seine Bedenken äußern können, um so einen Zahlungsstopp anzuraten. Ansonsten habe er sich auch direkt an die Beiräte der Kläger oder der Strafverfolgungsbehörden wenden können. Durch diese alternativen Handlungen wäre der Schaden in seiner konkreten Form nicht entstanden.
13 Weiterhin könne sich der Beklagte nicht seiner Haftung entziehen, in dem er sich eine Kompetenzverteilung zwischen ihm und Prof. Dr. S. berufe.
14 Letztlich sei der Beklagte im Rahmen seiner Geschäftsführerposition verpflichtet gewesen, Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber Prof. Dr. S. auszuüben, um diesen daran zu hindern die Zahlungen zum Nachteil der Gesellschaften anzuweisen. Er habe im Rahmen seiner ihm zustehenden Pflichten den Entscheidungen des neben (nicht über) ihm stehenden Geschäftsführers Prof. Dr. S. kritisch überprüfen sollen. Insbesondere wäre die Einholung unabhängigen Rechtsrat pflichtgemäß gewesen, anstatt sich mit den Erklärungen von B.& B. LLP zufrieden zu geben.
15 Die Jahresabschlussbestätigungen der A. T.-u.-B.-GmbH seien im Jahr 2013 widerrufen worden.
16 Die Kläger haben einen Gesamtschaden von insgesamt € 28.658.189,97 vorgetragen, im Rahmen der streitgegenständlichen Klage aber nur einen Teilbetrag von 10% – also insgesamt € 2.865.819,99 – geltend gemacht. Ursprünglich haben nur die Kläger zu 1) bis 7) die Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2015, zugestellt am 13. Februar 2015, wurde eine Parteierweiterung um den Kläger zu 8) vorgenommen.
17 Die Klägerin beantragt,
18 den Beklagten zu verurteilen,
19 - an die Klägerin zu 1) einen Betrag i.H.v. € 437.000,00 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
20 Der Beklagte beantragt,
21 die Klage abzuweisen.
22 Der Beklagte ist der Ansicht, dass ihm kein Pflichtenverstoß wegen der Abflüsse des Gesellschaftsvermögens zur Last falle. Er sei nicht direkt mit der Finanzverwaltung betraut gewesen, denn er sei wegen seiner Kompetenzen und Erfahrungen für die Immobilienverwaltung als Geschäftsführer eingestellt. Nicht nur Prof. Dr. S. sondern weitere Experten hätten ihn wiederholt von der Rechtmäßigkeit der Finanztransaktionen im Rahmen des Liquiditätsmanagements versichert. Schließlich habe Prof. Dr. S. durch seine (im Ergebnis rechtswidrigen) Machenschaften nicht nur die Anleger getäuscht, sondern auch Banken, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, (möglicherweise) Rechtsanwälte und letztlich auch den Beklagten selbst. Er sei genauso wie diese Experten über die eigentliche Zielrichtung der Zahlungen getäuscht worden. Er habe weder aktiv an den Handlungen des Mitgeschäftsführers Prof. Dr. S. teilgenommen gewesen noch habe er diese pflichtwidrig geduldet.
23 Der Beklagte meint, der streitgegenständliche Schaden wäre genauso eingetreten, ob er Geschäftsführer gewesen wäre oder nicht. Er habe keine geeigneten Maßnahmen ergreifen können – auch wenn er von der Rechtswidrigkeit der Transaktionen gewusst hätte – die den Schaden mit Sicherheit nicht hätte entstehen lassen. Er sei letztlich lediglich als gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer in seiner Handlungsfreiheit einschränkt, anders als Prof. Dr. S.. Als ultima ratio seinen Rücktritt zu erklären wäre außerdem kontraproduktiv, da seine Expertise für Immobilienverwaltung für eine Gesellschaft (die W. G.) in der Krise unerlässlich sei. Ein Rücktritt als Geschäftsführer unter diesen Voraussetzungen wäre keine Handlung zum „Wohle der Gesellschaften“.
24 Der Beklagte führt weiterhin aus, dass es zwar keine schriftliche Ressortaufteilung zwischen ihm und Prof. Dr. S. gegeben habe, aber ihm (dem Beklagten) im Rahmen seines Anstellungsvertrags als Geschäftsführer der Kompetenzbereich der Immobilienverwaltung übertragen wurde. Bereits aufgrund einer Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Geschäftsführung sei er von einer Mithaftung für das Verhalten seines Mitgeschäftsführers entlastet. Im Übrigen habe er keine Kenntnis von dessen Tätigkeiten gehabt oder sie haben müssen, schließlich habe er einen getrennten Bereich der Geschäfte verantwortet. Die W. F. GmbH habe einen Dienstleistungsvertrag mit der W. I. KG geschlossen, die für die Fonds sämtliche finanziellen Angelegenheiten abwickelte. Er ist der Ansicht, dass sich die Kläger kein weiteres Haftungspotential verschaffen können, in dem eine Gesellschaft, die über einen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer verfügt, einen weiteren von diesem 'Alleinvertretungsgeschäftsführer' total abhängigen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer beruft (Bl. 170 d.A.).
25 Letztlich meint der Beklagte eine Pflichtverletzung im Rahmen seiner Überwachungspflicht gegenüber Prof. Dr. S. könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Denn Prof. Dr. S. habe durch eine Vielzahl von Verschleierungs- und Täuschungsmaßnahmen stets den Eindruck erweckt, dass es mit den Maßnahmen nicht nur seine Richtigkeit habe, sondern dass die Maßnahmen gerade dem Wohle der Gesellschaften dienen.
26 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24.03.2015 Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 13.11.2015 hat das erkennende Gericht diesen Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (11 W 8/16) den Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. In dem Beschluss weist das OLG darauf hin, dass der Beklagte vorgetragen hat, dass ihm auch von den Wirtschaftsprüfern mitgeteilt worden sei, die Anlagen, die Prof. Dr. S. in Holland getätigt habe, seien ausreichend besichert gewesen. Einen Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieser Darstellung des Beklagten liefere wiederum die Anklageschrift. Darin sei in Bezug auf die Bondbedingungen die Rede von einem Garantieversprechen in Höhe von 30.000.000,00 EUR, mit Bezug auf die Liquiditätsabschöpfung mittels Anlage A zum 1.1.2013 von einer Bestätigung der A. T.- und B.-GmbH, wonach das Anleihevolumen ausreichend besichert gewesen sei; diese Bestätigung sei erst im Oktober 2013 widerrufen worden. Mit Bezug auf die Liquiditätsabschöpfung mittels Anleihen B und C zum 01.03 und 01.07.2013 sei wiederum von einer Bestätigung der ausreichenden Besicherung durch die A. T.- und B.-GmbH und deren Widerruf erst im Oktober 2013 die Rede.
27 Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 01.06.2016 dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. v. W. beigeordnet.
28 Wegen der Einzelheiten zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
I.
29 Die zulässige Klage ist unbegründet.
30 Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG.
31 1. Soweit die Kläger auf Zahlungen im Jahre 2011 und Anfang 2012 abstellen, fehlt es an einem Schaden, weil es – worauf das OLG in seinem Beschluss vom 8.4.2016 hingewiesen hat – insoweit bis zum 31.1.2012 zu einem Rückfluss auf die Konten der Kläger gekommen ist.
32 Die hiergegen vorgebrachte Argumentation der Kläger ist nicht überzeugend. Soweit die Kläger vortragen lassen, die Konten seien am 31.1.2012 „nicht tatsächlich ausgeglichen“ gewesen, weil die Kläger die zurückgezahlten Mittel nur „für eine logische Sekunde“, im Rahmen eines „Kreislaufzahlungssystems“ und ohne „eigene Verfügungsgewalt darüber“ erhielten, ändert dies nichts daran, dass das Konto jeder einzelnen Klägerin objektiv wieder ausgeglichen war und damit ein Schaden im Sinne eines Vermögensabflusses eben erst danach eintreten konnte.
33 2. Soweit die Kläger auf Zahlungen nach dem 31.1.2012 abstellen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte eine ihm gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG obliegende Pflicht verletzt hat.
34 Denn eine solche Pflichtverletzung setzt im Grundsatz voraus, dass der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt faktisch erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass den Zahlungen im Rahmen des sog. Anleihesystems keine ausreichenden Sicherheiten gegenüber gestanden haben.
35 Hiervon kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden.
36 Denn der Beklagte beruft sich darauf, dass ihm (auch) von den Wirtschaftsprüfern der A. T.- und B.-GmbH mitgeteilt worden sei, dass die Anlagen in Holland ausreichend besichert gewesen seien, und zwar unter Hinweis auf das Garantieversprechen in Höhe von 30.000.000,00 EUR.
37 3. Die Kläger haben keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte entgegen diesen Bestätigungen davon ausging oder ausgehen musste, dass in Wahrheit doch keine ausreichenden Sicherheiten vorlagen.
38 a) Der Umstand, dass diese Bestätigungen im Oktober 2013 widerrufen worden sind, führt hier zu keinem anderen Ergebnis, weil es für die Frage der eine Pflichtwidrigkeit begründende Kenntnis des Beklagten auf den Zeitpunkt der Zahlungen ankommt und nicht auf einen späteren Zeitpunkt.
39 b) Soweit die Kläger (Seite 6ff des Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.5.2016, Bl. 190ff d.A.) sich auf das Strafurteils im Verfahren gegen Prof. Dr. S. beziehen, hilft ihnen dies nicht. Denn die Strafkammer hatte die Anklage aus ex-post-Sicht zu prüfen (und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Besicherung lediglich um Scheinsicherheiten handelte). Für den hier einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab ist allerdings die Situation ex-ante maßgeblich (BGHZ 135, 244, 253 – ARAG-Urteil; BGHZ 69, 207, 213; Ulmer/Habersack/Löbbe/Paefgen, § 43 Rn. 121; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 43 Rn. 22).
40 c) Auch aus den weiteren Ausführungen der Kläger ergibt sich nicht, dass der Beklagte entgegen der Bestätigung von A. zu einem Zeitpunkt bis Ende Juli 2013 wusste oder hätte wissen müssen, dass das Garantieversprechen von Prof. Dr. S. nicht werthaltig gewesen ist. Dass dies objektiv so war, führt nicht ohne weiteres dazu, dass der Beklagte dies auch wusste oder hätte wissen müssen. Hierzu hätte es weiterer Indizien bedurft, aufgrund derer der Beklagte - konkret bezogen auf die Frage der Werthaltigkeit der Sicherheiten - hätte mißtrauisch werden müssen. Gleiches gilt für dem Umstand, dass im Herbst 2011 eine Zwangsvollstreckung in Millionenhöhe gegen Prof. Dr. S. durchgeführt worden ist (u.a. mit Eintragung einer Zwangshypothek).
II.
41 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 ZPO.
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